Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1976, Az.: 2 StR 566/75

Revision aufgrund Einstellung eines Verfahrens wegen Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf Durchführung des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist; Voraussetzungen für ein Verfahrenshindernis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1976
Aktenzeichen
2 StR 566/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Köln - 12.05.1975

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Kaufmann Gottfried S. aus L., geboren am ... 1911 in H./O. Kreis

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich vom Frühjahr 1953 bis April 1954 des fortgesetzten Betruges sowie der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat das Verfahren mit der Begründung eingestellt, das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Strafverfahrens Innerhalb einer angemessenen Frist sei seitens der Justiz in unerträglicher Weise verletzt worden; zudem würde es unter den gegebenen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, das Verfahren in dem Bewußtsein fortzusetzen, daß kaum mehr als eine symbolische Strafe zu erwarten sei; bei dieser Sachlage werde allein die Annahme eines Verfahrenshindernisses dem Rechtsstaatsprinzip gerecht.

2

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision gegen die Einstellung des Verfahrens, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 24, 239 ff ausgeführt hat, ist das Mittel des Verfahrenshindernisses seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind (vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12, Rdnrn. 91 ff). Ein Verfahrenshindernis setzt eine bestimmte, für das Verfahren im ganzen uneingeschränkt rechtserhebliche Tatsache voraus, so zum Beispiel den Ablauf einer Frist. Demgegenüber leitet die Strafkammer hier das Verfahrenshindernis aus einem Werturteil ab, bei dem person- und sachbezogene umstände gegeneinander abgewogen werden. Schon aus diesem Grund ist ihre Ansicht unzutreffend.

4

Da die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 1975 immer wieder rechtzeitig unterbrochen worden ist (Bd. I Bl. 91, Bd. III Bl. 386, Bd. V Bl. 595 und 752 sowie Bd. VII Bl. 1037 d.A.), besteht auch kein Verfahrenshindernis im Sinne des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB 1975 (vgl. Art. 309 Abs. 4 EGStGB).

5

Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

6

Damit wird die von der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.

7

In der neuen Hauptverhandlung wird angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob nicht eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gerechtfertigt erscheint.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer