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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 2 StR 488/12

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.2013
Aktenzeichen
2 StR 488/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten J. gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott