Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2013, Az.: 2 StR 488/12
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.2013
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten J. gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott