Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1975, Az.: IV ZR 50/74
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung; Anforderungen an ein Umwandlungsbegehren; Entstehen eines Anspruchs auf die volle Versicherungssumme bei fehlgeschlagener Umwandlung; Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen zur Sicherung eines Kredits; Umwandlung; Erfordernis der Klarheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 50/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 30.01.1974
- LG Mannheim - 08.11.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 2273-2274 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erfordernis der Klarheit für das Verlangen auf Umwandlung nach § 174 VVG.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1974 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Tatbestand
Der am 8. März 1970 verstorbene Friedrich Wilhelm L., der für die Beklagte als Generalagent tätig war, hatte der Klägerin zur Sicherung eines Kredites am 5. April 1966 und am 17. August 1966 jeweils alle seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen abgetreten, die er mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Es handelt sich um 5 Lebensversicherungen über insgesamt 150.000,- DM.
Alle Abtretungen sind der Beklagten mitgeteilt worden, welche der Klägerin die Kenntnisnahme jeweils bestätigt hat.
In den Jahren 1968 und 1969 hat der Versicherungsnehmer L. die Beklagte gebeten, ihm einen Teil der jeweiligen Versicherungsprämien zu stunden, so daß er zur Aufrechterhaltung der Vollversicherung vorerst nur die Risikoprämien zu zahlen brauchte. Hierauf hat ihm die Beklagte jeweils ihre Formblätter L 221 überlassen, in denen es mit den Daten für 1969 heißt:
"Ich wünsche/Wir wünschen, für die Zeit vom 1.1.1969 bis 1.1.1970 die Risikoprämie von 1/12-jährlich DM 18,26 zu zahlen. Die Differenz zwischen der vollen Prämie und der Risikoprämie soll bis zum 1.1.1970 als gestundet gelten.
Bis zum 1.12.1969 werde ich/werden wir Ihnen mitteilen, wie die Versicherung vom 1.1.1970 an fortgeführt werden soll.
Mir/Uns ist bekannt, daß die ursprünglichen Vertragsdaten bestehen bleiben, wenn ich/wir die gestundeten Teilprämien zuzüglich eines Zinses in einem Betrag nachzahlen. Weiter ist mir/uns bekannt, daß auch eine Beginnverlegung vorgenommen werden kann, und zwar in der Weise, daß eine Nachzahlung der gestundeten Teilprämien nicht erforderlich wird.
Sollten bis zum 1.1.1970 die gestundeten Teilprämien zuzüglich der Zinsen nicht nachgezahlt sein und ist bis dahin von mir/uns auch keine Beginnverlegung zur Vermeidung der Nachzahlung beantragt worden, so erlischt die Versicherung bzw. wandelt sie sich in eine prämienfreie um, je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind.
Sobald diese Erklärung der A. vorliegt und außerdem die Inzwischen fällig gewordenen Risikoprämien gezahlt sind, wird die Umstellung auf Risikoprämienzahlung vorgenommen."
Jeweils im August 1968 und im September 1969 hat L. diese Formblätter an die Beklagte zurückgereicht, ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen. Die im Jahre 1969 zurückgegebenen Formblätter sind sämtlich auch von der Klägerin unterzeichnet, ebenfalls ein Teil der Formblätter für das Jahr 1968.
Für die Jahre 1968 und 1969 hat L. sodann lediglich die Risikoprämien entrichtet. Die Differenz zu den vollen Prämien hat er nicht nachgezahlt.
Auch für das Jahr 1970 hat L. die weitere Stundung der Vollprämien gewünscht, worauf ihm die Beklagte wiederum ihre Formblätter L 221 überlassen hat. Laertz hat hierauf diese Formblätter, nachdem er sie ausgefüllt und unterschrieben hatte, am 2. März 1970 der Klägerin zur Unterzeichnung und direkten Weitergabe an die Beklagte vorgelegt. Die entsprechenden Risikoprämien für das Jahr 1970 hat L. nicht mehr gezahlt.
Nach dem Tode des Versicherungsnehmers L. hat die Klägerin mit Einschreiben vom 13. März 1970 die Beklagte zur Zahlung der Versicherungssummen von insgesamt 150.000,- DM aufgefordert. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. März 1970 hat die Klägerin der Beklagten auch die von ihr ebenfalls unterzeichneten Formblätter zugesandt und dabei ausgeführt, L. habe ihr Anfang März mitgeteilt, die Beklagte sei mit einer Stundung für das Jahr 1970 nochmals einverstanden gewesen.
Die Beklagte hat der Klägerin jedoch nur 29.642,60 DMüberwiesen und ihr mit Schreiben vom 24. März 1970 unter Darlegung der Zusammensetzung dieses Betrages mitgeteilt, daß sich die Lebensversicherungen des L. in prämienfreie Versicherungen umgewandelt hätten, weil Laertz bis zum Ablauf der bis 1. Januar 1970 gewährten Stundung weder die Differenzbeträge nachbezahlt noch eine Beginnverlegung beantragt habe, so daß gemäß seiner in den Formblättern für 1969 enthaltenen Erklärung sich die Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen umgewandelt hätten. Außerdem habe L. 3 Selbstmord begangen, so daß die Beklagte auch aus diesem Grunde von der weiteren Leistungsverpflichtung befreit sei. Die Klägerin hat die 29.642,60 DM unter Vorbehalt angenommen und mit Schreiben vom 1. April 1970 auf die Auszahlung der vollen Versicherungsbeträge bestanden, was die Beklagte jedoch weiterhin abgelehnt hat.
Die Klägerin, die an ihrer Forderung auf Auszahlung der vollen Versicherungssummen festhält, begehrt von der Beklagten einen weiteren Teilbetrag von 59.825,40 DM. Sie ist der Ansicht, daß eine Umwandlung der Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen nicht erfolgt sei, weil in den Erklärungen auf den Formblättern L 221 ein entsprechender, gemäß § 174 I VVG erforderlicher Antrag auf Umstellung nicht gefunden werden könne. Ein Antrag auf Umwandlung müsse als rechtsgestaltende Erklärung unbedingt und ausdrücklich gestellt sein. Diese Voraussetzungen seien in der Formblatterklärung nicht erfüllt, weshalb ein wirksamer Umwandlungsantrag nicht vorläge und daher weiterhin Vollversicherung bestehe. Abgesehen davon sei eine wirksame Umstellung auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beklagte das nach § 39 VVG vorgeschriebene Mahnverfahren nicht zuvor durchgeführt habe. Außerdem handele die Beklagte arglistig, wenn sie sich auf die Umstellung berufe, weil sie der Klägerin keinen Hinweis gegeben habe, daß keine volle Versicherung mehr bestehe. In Wirklichkeit habe die Beklagte - wie schon für die Jahre 1968 und 1969 - auch für das Jahr 1970 die Zahlung der Vollprämien gestundet und sich, allerdings letztmals, mit der einstweiligen Zahlung der Risikoprämien zufrieden gegeben. Das beweise die Aushändigung des Formblattes L 221 auch für das Jahr 1970 an L., dessen Selbstmord nicht nachgewiesen sei.
Der geforderte Zinssatz von 9 1/2 % seit 1. April 1971 und 9 % ab 14. Oktober 1971 sei zwischen L. und ihr vereinbart gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 59.825,40 DM nebst 9 1/2 % Zinsen hieraus ab 1. April 1971 bis 13. Oktober 1971 und 9 % Zinsen hieraus seit 14. Oktober 1971 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klägeabweisung beantragt.
Sie ist der Meinung, durch die in den Formblättern L 221 enthaltenen Erklärungen sei die Umwandlung in prämienfreie Versicherungen in wirksamer Weise beantragt worden. Die Anträge seien ausdrücklich und unbedingt gestellt worden. Die beantragte Umwandlung sei auch eingetreten, weil Laertz bis 1. Januar 1970 weder die Prämiendifferenz nachgezahlt noch eine Beginnverlegung der Versicherung beantragt habe. Die dadurch verminderte Versicherungsforderung sei daher durch die Zahlung der 29.642,60 DM erloschen. Für das Jahr 1970 sei eine weitere Stundungsvereinbarung nicht mehr zustande gekommen. Die Aushändigung weiterer Formblätter an L. bedeute noch nichts. Da außerdem bereits mit Ablauf des Jahres 1968 aus den gleichen Unterlassungen des L. die Versicherungen in prämienfreie umgewandelt und erst durch die erneute Stundungsvereinbarung für das Jahr 1969 die Versicherungen für das Jahr 1969 wieder hergestellt worden seien, habe diese Wiederherstellung der Versicherungen zur Folge gehabt, daß die Wartefrist von zwei Jahren gemäß § 10 AVB wieder neu in Lauf gesetzt worden sei. Der innerhalb dieser Wartefrist geschehene Selbstmord des L. habe daher ebenfalls die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit.
Außerdem fehle der Klägerin die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Forderung, da kein Kreditverhältnis mit L. mehr bestehe. Die Beklagte rechnet vorsorglich mit einer Forderung gegen L. in Höhe von 33.364,85 DM auf, weil nach dessen Selbstmord ein entsprechender Kassenfehlbestand zu ihren Lasten festgestellt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Es kann auf sich beruhen, ob das von der Beklagten mit ihrem Formblatt L 221 praktizierte Verfahren schon deshalb als unzulässig angesehen werden muß, weil es zur Folge haben würde, daß allein auf Grund der in dem Formblatt abgegebenen Erklärungen bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Folgeprämien der Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt ohne qualifizierte Mahnung nach § 39 VVG verringert wird oder ganz entfallt. Denn das angefochtene Urteil konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil ein wirksamer Antrag auf Umwandlung nach § 174 VVG nicht vorliegt.
Nach § 174 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Da die zur Verminderung des Versicherungsschutzes führende Umwandlung bei wirksamem Antrag ohne vorausgegangene qualifizierte Mahnung des Versicherers automatisch eintritt (vgl. Prolss/Martin, 20. Aufl., Anm. 4 zu§ 174) und im Interesse aller Beteiligten (Versicherer, Versicherungsnehmer, Zessionar, Vollstreckungsgläubiger usw.) stets Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes bestehen muß, kann das Umwandlungsverlangen nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, daß die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll (vgl. Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3; Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages, 2. Aufl. S. 113).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die in dem von der Beklagten verwendeten Formblatt L 221 enthaltenen Erklärungen diesen Anforderungen nicht. In Absatz 4 heißt es, wenn bis zum 1. Januar 1970 die gestundeten Teilprämien nicht nachgezahlt sind und auch keine Beginnverlegung beantragt ist, "so erlischt die Versicherung bzw. wandelt sich in eine prämienfreie um, je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind". Diese Formulierung läßt nicht die Auslegung zu, daß ein unmißverständlicher Antrag auf Umwandlung nach § 174 VVG gestellt sei. Denn sie sieht als weitere Möglichkeit auch ein Erlöschen des Versicherungsverhältnisses vor, wobei die wahlweisen Folgen noch davon abhängig gemacht sind, welche Voraussetzungen vorliegen. Um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln soll, ist nicht erwähnt und konnte auch in der Revisionsverhandlung nicht völlig geklärt werden. Die Voraussetzungen müßten jedenfalls nach Eintritt der erwähnten Bedingungen (keine Nachzahlung und keine Beginnverlegung) noch festgestellt werden. Unter diesen Umständen bestand nicht die erforderliche Klarheit darüber, ob das Versicherungsverhältnis bei Fehlen von Nachzahlung oder Beginnverlegung am 1. Januar 1970 automatisch in ein prämienfreies umgewandelt oder erloschen war. Beide Rechtsfolgen sollten möglich sein und von den Antragstellern in Kauf genommen werden. Da somit zwei völlig verschiedene Rechtsfolgen zur Wahl standen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine von ihnen von dem Antragsteller unmißverständlich beantragt worden sei. Die Erklärung in Absatz 4 des Formulars enthielt daher keinen eindeutig und klar auf Umwandlung gerichteten Antrag, wie er angesichts der weitreichenden Bedeutung einer solchen Versicherungsumwandlung für den Versicherungsnehmer und ebenso für dessen Zessionar erforderlich ist. Mißdeutungen der Antragsformulierung liegen bei der verklauselierten und schwerverständlichen Fassung nahe.
Eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses hätte daher nur nach § 175 VVG erfolgen können. Da das in § 175 Abs. 1 VVG vorgeschriebene Verfahren nach § 39 VVG unstreitig nicht durchgeführt wurde, ist eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht eingetreten und daher mit Eintritt des Versicherungsfalles der Anspruch auf die volle Versicherungssumme entstanden. Dabei spielt es keine Rolle, daß L. auch die ab 1. Januar 1970 fällig gewordenen Folgeprämien nicht gezahlt hat, da die Beklagte auch insoweit das zwingend vorgeschriebene Verfahren nach § 39 VVG nicht durchgeführt hat.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vollen Versicherungssumme besteht auch dann, wenn ihr Versicherungsnehmer L. Selbstmord begangen hat. Der Versicherungsfall ist mehr als zwei Jahre nach Einlösung der Versicherungsscheine eingetreten. Da das Versicherungsverhältnis durch die in den Jahren 1968 und 1969 abgegebenen Erklärungen in dem Formblatt L 221 der Beklagten nicht erloschen oder umgewandelt worden ist, besteht die Leistungspflicht der Beklagten nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auch bei einem etwaigen Selbstmord ihres Versicherungsnehmers.
Unerheblich ist ferner, ob der Klägerin noch Forderungen in Höhe der Klageforderung gegen L. bzw. dessen Erben zustehen. Die Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Klägerin ist zwar zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin gegen L. erfolgt. Aus den Abtretungserklärungen ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Abtretung als durch den Eintritt der Befriedigung auflösend bedingt anzusehen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Vollabtretung im Interesse der Klägerin, bei der es der Beklagten nicht gestattet ist, der Klägerin Einwendungen entgegenzuhalten, die sich auf Inhalt und Fortdauer der Abtretung stützen, weil es sich hierbei um Einwendungen aus der Person eines Dritten handeln würde (RGZ 102, 385, 386, 387).
Schließlich greift auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. Das Landgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert ist. Trotzdem hat die Beklagte in zweiter Instanz ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ergänzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner