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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1961, Az.: III ZR 153/59

Korrekturbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1961
Aktenzeichen
III ZR 153/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 19.03.1959

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
des Bundesrichters Dr. Arndt,
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. November 1960 werden dahin berichtigt, daß der letzte Absatz auf Seite 15 der Urteilsausfertigung statt mit den Worten "Die Revision meint ..." richtig beginnen muß "Die Revisionserwiderung meint ...".

Es handelt sich um einen Schreibfehler (§ 319 ZPO).

Prof. Dr. Geiger
Dr. Arndt