Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 2 AZR 311/75
Anhörung des Betriebsrats; Ordentliche Kündigung; AußerordentlicheKündigung; Umdeutung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.08.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 311/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 18.03.1975 - 4 Sa 104/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2163-2164 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2366-2368 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung genügt dem § 102 Abs. 1 BetrVG jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber nach der Anhörung eine außerordentliche Kündigung ausspricht, für welche andere oder zusätzliche Gründe maßgebend sind, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hatte.
2. Eine außerordentliche Kündigung, die wegen Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam ist, kann auch dann nicht gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber zuvor wegen einer beabsichtigten, dann aber nicht ausgesprochenen ordentlichen Kündigung den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hatte.