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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: BVerwG 1 B 140.03

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung im Rahmen eines Berufungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 140.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 30388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.02.2003 - AZ: 7 UE 3053/98.A

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.

2

Eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130 a VwGO und damit zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess ergibt sich hier daraus, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht beachtet hat. Nach der Rechtsprechung des damals für Asylsachen zuständigen Senats (vgl. das Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <73 ff.>[BVerwG 21.03.2000 - 9 C 39/99]) muss die Anhörung unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich deshalb bei seiner Anhörungsmitteilung nicht auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken dürfen ("einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet").

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