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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.02.1981, Az.: 3 RK 61/80

Rechtsbehelfsbelehrung; Erforderlicher Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung; Zurückverweisung; Versäumung der Widerspruchsfrist; Klageabweisung wegen Verfristung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.02.1981
Aktenzeichen
3 RK 61/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf 24.04.1980 - S 4 Kr 249/78
LSG Essen 02.10.1980 - L 16 Kr 78/80

Fundstellen

  • BSGE 51, 202
  • SozR 1500 § 66 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, die - neben dem erforderlichen Inhalt - zusätzlich den Wortlaut des § 84 Abs 2 SGG wiederholt und in diesem Zusammenhang dann nicht auch auf die Möglichkeit nach Art 48 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 04.12.1973 hinweist, ist unrichtig iS des § 66 Abs 2 SGG.

2. Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist auch zulässig, wenn das Sozialgericht die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist abgewiesen hatte.