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§ 106 BEG - Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. 2Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zu Grunde zu legen.