Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1992, Az.: 4 StR 623/91
Änderung eines Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 623/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 19.07.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
1. Cengiz D. aus B. -R., geboren am ... 1967 in Z. (Türkei), zur Zeit unbekannten Aufenthalts
2. Astrid Katharina A. geborene P. aus B., geboren am ... 1966 in H., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 7. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 1991 dahin abgeändert, daß die beiden Angeklagten statt der Nötigung in drei Fällen jeweils nur einer Nötigung schuldig sind.
- II.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- III.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "fortgesetzter gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und wegen gemeinschaftlicher Nötigung in drei Fällen" verurteilt und gegen den Angeklagten Demircan unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen die Angeklagte Ates eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
Der Angeklagte Demircan rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Angeklagte Ates erhebt die Sachrüge. Die Rechtsmittel haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und die Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1991 Bezug genommen.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich außerdem jeweils dreier Vergehen der Nötigung schuldig gemacht, ist jedoch nicht zutreffend. Die Angeklagten haben ihr Opfer nicht durch mehrere selbständige Taten nacheinander zu sexualbezogenen Handlungen genötigt, sondern sie durch eine Tat dazu gezwungen, nacheinander solche Handlungen vorzunehmen. Es liegen die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vor: Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen der Angeklagten bestand ein derart unmittelbarer enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich ihr gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück (UA 22) und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NStZ 1985, 217 mit weit. Nachw.).
Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Angeklagten nicht der Nötigung in drei Fällen, sondern jeweils nur eines Vergehens der Nötigung nach § 240 StGB schuldig sind. Der Angeklagte Demircan ist deswegen nicht zu drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten, sondern nur zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte Ates ist nicht zu dreimal einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, sondern nur zu einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Wegfall von jeweils zwei Einzelstrafen führt hier nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafen. Die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat schließt in Anbetracht der ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung (UA 68/69 und UA 71) aus, daß diese bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Gesamtstrafen ausgesprochen hätte.
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Maatz