Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.06.1992, Az.: IX R 155/88
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.06.1992
- Aktenzeichen
- IX R 155/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 23393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1993, 12-13
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1982 ein Mietwohngrundstück. Sie focht den Kaufvertrag im Jahre 1983 erfolgreich wegen arglistiger Täuschung an. Die Vertragsparteien machten im Jahre 1984 den Kaufvertrag einverständlich rückgängig. Die Klägerin erhielt ihre Zahlungen auf den Kaufpreis, für die sie ein Bankdarlehen aufgenommen hatte, zurück.
Die Klägerin machte für das Streitjahr 1985 vergeblich als nachträgliche Werbungskosten Schuldzinsen geltend, die im Streitjahr dadurch entstanden waren, daß ihr Bankkonto infolge nichtbezahlter Schuldzinsen der Jahre 1983 und 1984 einen Schuldsaldo auswies. Hinzukommt eine ebenfalls im Streitjahr entstandene Gebühr für die Umschuldung der Bankverpflichtung.
Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage ab. Es bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwischen den im Streitjahr entstandenen Schuldzinsen und der bereits im Jahre 1984 beendeten Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 und des § 24 Nr.2 EStG.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags vorläufigen Änderungsbescheid erlassen und darin die erhöhten Kinderfreibeträge gemäß§ 32 Abs.8 EStG 1983 in der Fassung von Art.1 Nr.18 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BStBl I 1991, 665) berücksichtigt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat diesen Bescheid gemäß§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1985 unter Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten von 10 320 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat ihr ohne Rechtsverstoß einen Abzug der strittigen Kreditkosten als Werbungskosten versagt.
Nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden.
Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart i.S. von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient. Der erkennende Senat hat dies zuletzt mit Urteil vom 12.November 1991 IX R 15/90 (BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90]) ausgesprochen. Entsprechend hatte er bereits mit Urteil vom 1.August 1989 IX R 17/86 (BFH/NV 1990, 94) Verzugszinsen nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, die nach Aufgabe der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, gezahlt wurden. Der Senat hält hieran fest.
Nach diesen Grundsätzen sind die strittigen Schuldzinsen der Klägerin nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Denn erst nachdem die Klägerin ihre Vermietungstätigkeit im Jahre 1984 beendet hatte, sind die strittigen Aufwendungen im Streitjahr 1985 als Zinseszinsen für rückständige Schuldzinsen der voraufgegangenen Jahre 1983 und 1984 entstanden. Dies hat das FG in dem angefochtenen Urteil festgestellt; der erkennende Senat ist hieran mangels diesbezüglicher Revisionsrügen nach § 118 Abs.2 FGO gebunden.
Die vorstehenden Erwägungen geltend gleichermaßen für die im Streitjahr entstandene Gebühr für die Umschuldung der Bankverpflichtung der Klägerin.
Ein Abzug der strittigen Aufwendungen läßt sich schließlich auch nicht auf § 24 Nr.2 EStG stützen. Denn nach dieser Vorschrift sind als nachträgliche Werbungskosten nur Schuldzinsen abziehbar, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit bezahlt worden sind. Auch hierzu verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 166, 219, [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90] BStBl II 1992, 289 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90].