Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1956, Az.: IV ZR 272/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 272/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 11.05.1955
Prozessführer
der Firma W. & Co, Großhandelsgesellschaft mbH, M., L.-G.-Str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Johann D. in M., M.str. ...,
Prozessgegner
die Firma B. Hypotheken- und Wechselbank AG, M., T.str. ..., gesetzlich vertreten durch die Direktoren S. und G. ebenda.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betrieb in M. einen Großhandel mit Textilien. Aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Beklagten schuldete sie dieser seit Oktober 1950 hohe Beträge, die sich Ende November 1953 auf rund 297.000 DM beliefen. Zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten übereignete die Klägerin ihr durch Vertrag vom 5. Mai 1951 ein Stoffwarenlager. In der Bestandsliste vom 31. Oktober 1952 ist der Einkaufspreis der übereigneten Stoffe auf 225.194,73 DM mit einem Durchschnittspreis von 19 DM für den Meter angegeben.
In dem Übereignungsvertrag war bestimmt:
Die Klägerin sollte die Waren in unentgeltliche Verwahrung nehmen. Es wurde ihr in jederzeit widerruflicher Weise das Recht zur Veräußerung im Rahmen ihres ordentlichen Geschäftsbetriebes unter gewissen Bedingungen eingeräumt.
Bei Verzug der Klägerin mit einer Verpflichtung waren der Beklagten verschiedene Befugnisse gewährt: sie durfte fristlos das Verwahrungsverhältnis und die Veräußerungsbefugnis der Klägerin aufheben, die Gegenstände abholen lassen und jederzeit "unter tunlichster Rücksichtnahme" auf die Klägerin, jedoch ohne daß deren Mitwirkung notwendig war, ohne Einhaltung einer Frist, ohne Androhung der Veräußerung und ohne öffentliche Bekanntmachung nach ergangener Zahlungsaufforderung nach ihrer Wahl die Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs oder der Versteigerung veräußern und den Erlös zugunsten ihrer Ansprüche verwenden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich bei Fälligkeit ihrer Forderungen vorweg an die übereigneten Gegenstände zu halten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in ihrer jeweiligen Fassung sollten als vereinbart gelten.
Später wurden die Stoffe auf Verlangen der Beklagten bei der H.-Spedition, Lagerei GmbH in M. eingelagert, deren Gesellschafter die Gesellschafter der Klägerin waren. Beide Parteien hatten ungehinderten Zutritt zu dem Lager.
Mit Schreiben vom 10. März 1952 drängte die Beklagte die Klägerin, den Kredit durch Verkauf des übereigneten Warenlagers abzudecken.
Im Spätherbst, Oktober bis November, 1952 mußten die übereigneten Waren in einen kleinen Raum umgelagert werden, weil die H. in Konkurs ging. Bis dahin hatte die Klägerin von den übereigneten Waren nur für einige tausend Mark, die Beklagte behauptet, es seien für 16.000 DM gewesen, verkauft. Die Beklagte nahm die Waren jetzt unter ihren alleinigen Verschluß. Die Klägerin mußte von nun an stets einen Angestellten der Beklagten herbeiholen, wenn sie das Lager oder Stücke daraus einem Kaufinteressenten vorführen wollte.
Im Februar 1953 ging die Beklagte sodann selbst daran, das Warenlager zu verwerten.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1953 wies sie die Klägerin auf die verschiedenen ihr vorliegenden Kaufangebote hin. Es handelte sich dabei um Angebote wegen verschiedener Einzelposten und um ein Angebot, das ganze Lager für etwa 53.000 DM abzunehmen. Sie teilte der Klägerin mit, sie werde das nach ihrer Meinung beste Angebot annehmen, wenn die Klägerin bis zum 11. Februar 1953 kein günstigeres Angebot unterbreite.
Die Klägerin versagte mit Schreiben vom 12. Februar 1953 ihr Einverständnis, da sie die Kaufpreise in den Angeboten für zu niedrig hielt.
Die Beklagte erwiderte ihr darauf mit Schreiben vom 14. Februar 1953, daß sie der Klägerin eine letzte Frist bis zum 20. Februar 1953 setze, innerhalb der die Klägerin bestimmte und annehmbare Vorschläge für die Verwertung des Lagers machen könne. Falls die Klägerin die Frist verstreichen lasse, behalte sie sich freie Hand vor.
Unter dem 20. Februar 1953 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei ihr fast unmöglich, die Stoffe zu verkaufen, da sie zu dem Lager keinen Zutritt habe. Sie schlug vor, das ganze Lager ihren beiden Geschäftsführern zu treuen Händen zu überlassen. Diese würden einen einwandfreien Verkauf des Lagers garantieren. Sie bemerkte wiederum, daß sie mit den bisher vorliegenden Angeboten nicht einverstanden sei und daß sie die Klägerin schadensersatzpflichtig mache, wenn sie die Ware zu den diesen Angeboten zugrunde liegenden Preisen veräußere.
Die Beklagte lehnte den Vorschlag der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 1953 ab und setzte dieser nochmals eine Frist bis zum 21. März 1953 zum Nachweis eines Interessenten, der bereit sei, die Ware zu einem höheren Kaufpreis zu übernehmen.
Da die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortete, veräußerte die Beklagte das ganze Lager an die Firma Walter K., Textilwaren und Großhandel, in M.. Ihr Schreiben vom 22. März 1953, durch das sie den mit K. geschlossenen Vertrag bestätigte, lautet:
"Unter Bezugnahme auf die mit Ihnen geführten Unterhandlungen erklären wir uns bereit, Ihnen das für uns in den Räumen A.straße ... in M. untergebrachte Stofflager en bloc zu veräußern. Der Kaufpreis beträgt entsprechend der Bestandsaufnahme vom Februar 1953 53.000 DM und ist jeweils in bar sofort bei Abnahme zu leisten. Zwischenzeitlich entstandene Bestandsänderungen werden bei Abnahme im Kaufpreis berücksichtigt. Für Warensachmängel übernehmen wir keine Haftung."
Die Klägerin antwortete erst unter dem 31. März 1953. Sie hielt an ihrem Standpunkt fest und schlug jetzt weiter vor, das ganze Warenlager einer anderen Textilfirma in Kommission zu geben.
Die Firma K. machte geltend, daß das Lager nicht die ganzen angegebenen Stoffmengen enthalten habe und daß ein Posten Flausch Mottenschaden habe. Die Beklagte erkannte diese Rügen an und übersandte der Firma K. am 20. November 1953 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 47.624,35 DM, auf den die Firma K. bis zu diesem Zeitpunkt bereits 44.000 DM gezahlt hatte. Von dieser Rechnung übersandte sie der Klägerin unter dem 28. November 1953 eine Abschrift zur Kenntnisnahme.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei der Verwertung des Warenlagers den ihr, der Klägerin, gegenüber obliegenden Verpflichtungen zuwidergehandelt. Maßgebende Herren in der Leitung der Beklagten seien daran interessiert gewesen, die Klägerin von dem M. Markt wieder verschwinden zu lassen. Die Beklagte habe die Verwertung der Ware schon dadurch erschwert, daß sie in die Lagerräume der H. verbracht wurde. Durch die spätere Umlagerung in den Einzelraum der Beklagten habe sie ihr, der Klägerin, den Zutritt zum Lager praktisch unmöglich gemacht, so daß sie die Ware nicht habe verwerten können. Ohne diese Hindernisse hätte sie die Ware mindestens zum Einkaufspreis absetzen können. Schließlich habe die Beklagte die Ware verschleudert. Die Ware sei, als die Beklagte sie veräußerte, noch etwa 225.000 DM wert gewesen. Es habe sich um lauter hochwertige, gut verkäufliche Importware gehandelt. Die von der Beklagten vorgelegten Kaufangebote ließen keine Schlüsse auf den Wert des Lagers zu, da den Käufern die Absicht, das Lager um jeden Preis rasch zu räumen, bekannt gewesen sei. Hieraus hätten sie Vorteile ziehen wollen. Die Firma K., die die Ware übernommen habe, verkaufe sie noch jetzt zu einem Tagespreis von 15 bis 30 DM pro Meter. Bei der übereigneten Ware habe es sich in der Hauptsache um wertvolle Unistoffe gehandelt. Selbst eine Veräußerung dieser Stoffe durch den Gerichtsvollzieher hätte einen Erlös von mindestens 10 DM pro Meter erbracht. Wenn die Ware großen M. Ladengeschäften in Kommission gegeben worden wäre, wäre als Erlös mindestens der Einkaufspreis von 225.000 DM erzielt worden. Die Firma K. sei eine Kundin der Beklagten, die diese habe begünstigen wollen. Praktisch habe es sich bei der Veräußerung an die Firma K. um ein Kommissionsgeschäft gehandelt, bei dem der Veräußerer entgegen dem Brauch nicht an dem bei dem Weiterverkauf erzielten Erlös beteiligt worden sei.
Die Klägerin behauptet, durch dieses Verhalten der Beklagten einen Schaden in Höhe von 177.570,38 DM erlitten zu haben, von dem sie einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst 6 % Zinsen seit Klagzustellung geltend macht. Sie hatte zunächst weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Veräußerung des Lagers Rechnung zu legen. Der Rechtsstreit ist insoweit von beiden Parteien für erledigt erklärt worden. Die Klägerin hat jedoch beantragt, der Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie habe durch ihr Verhalten die ihr der Klägerin, gegenüber obliegenden Pflichten nicht verletzt. Sie hat gegenüber dem Anspruch der Klägerin vorsorglich mit ihrer von der Klägerin bestrittenen Kreditforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Klägerin weder aus §826 BGB noch aus sonstigem Grunde ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, bei der Verwertung des Lagers nicht die ihr der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt.
Die Sicherungsübereignung diente in erster Linie den Interessen der Beklagten, jedoch war sie verpflichtet, soweit es ihr eigenes Interesse, sich eine Deckung für ihre Forderung zu beschaffen, zuließ, die Interessen der Klägerin zu wahren. Beide Parteien hatten ein Interesse daran, einen möglichst hohen Erlös für das Sicherungsgut zu erzielen. Der Beklagten kam es außerdem darauf an, das Sicherungsgut möglichst schnell zu verwerten. Daß sie in diesem Bestreben die Interessen der Klägerin in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise außer acht gelassen hat, ist nicht erwiesen.
Entscheidend ist, daß die Beklagte berechtigt war, in dem von ihr gewählten Zeitpunkt die Ware zu veräußern. Die Klägerin könnte nur Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Beklagte entweder ihr bekannte günstigere Angebote für eine Verwertung des Lagers ausgeschlagen hätte, wenn sie nicht dafür gesorgt hätte, daß den in Frage kommenden Kaufinteressenten ihre Absicht, das Lager zu verkaufen, bekannt wurde, oder wenn sie schuldhaft nicht alle Möglichkeiten für eine Verwertung des Lagers in Betracht gezogen und abgewogen hätte. Daß der Beklagten günstigere Angebote vorlagen, die sie auch im Hinblick auf ihre eigenen Interessen anzunehmen verpflichtet war, ist nicht dargetan. Ihrer Pflicht, die Verkaufsabsicht den Kauf Interessenten ausreichend bekannt werden zu lassen, genügte sie insbesondere auch dadurch, daß sie der Klägerin selbst immer wieder ausreichend Gelegenheit gab, Kaufinteressenten herbeizuschaffen. Wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch machte, kann sie der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie die Auswahl des Käufers unter den Interessenten traf, die sich auf ihre Verkaufsbemühungen bei ihr gemeldet hatten. Ebenso kann die Klägerin der Beklagten nicht vorwerfen, daß sie eine andere Art der Verwertung, eine Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher, hätte wählen müssen. Hierauf hätte die Klägerin die Beklagte zu der Zeit hinweisen müssen, als diese sie aufforderte, Kaufinteressenten zu benennen. Die Klägerin kannte am besten die Möglichkeiten für eine zweckmäßige Verwertung der Ware. Es war in erster Linie ihre Pflicht, die Beklagte zu unterrichten. Wenn sie das unterließ, kann sie der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß diese einen anderen Weg für die Verwertung beschritt als den, den die Klägerin jetzt als den günstigeren bezeichnet.
Aus dem gleichen Grunde kann sie der Beklagten auch nicht vorwerfen, daß diese vor der Verwertung der Ware keinen Sachverständigen gehört hat. Dazu hätte die Beklagte neue Kosten übernehmen müssen. Das war ihr nicht zuzumuten. Der Klägerin gegenüber genügte sie ihren Pflichten dadurch, daß sie dieser ausreichend Gelegenheit gab, sich selbst in die Verwertung einzuschalten, indem sie Vorschläge unterbreitete oder Interessenten für die Abnahme des Sicherungsguts brachte.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Ware kommissionsweise einer anderen Firma zur Verwertung zu geben. Diese Art der Verwertung hätte dazu führen können, daß einzelne Posten zu höheren Preisen abgesetzt wurden, während andere möglicherweise überhaupt nicht verkauft wurden. Die Beklagte konnte nicht wissen, ob nicht bei dieser Art der Verwertung ein noch geringerer Erlös erzielt worden wäre. Dieses Risiko brauchte sie nicht einzugehen. Aus dem gleichen Grunde war sie auch nicht verpflichtet, einzelne Posten zu höheren Preisen allein zu verkaufen. Die Klägerin kann daher daraus, daß die Beklagte solche Angebote nicht angenommen hat, keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Der Firma K. hat die Beklagte das ganze Lager verkauft. Sie hatte den Kaufpreis nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem K. die Ware weiterveräußerte, gestundet. Da sie, wie bereits ausgeführt, nicht verpflichtet war, die Ware in Kommission zu geben, hat sie sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie als Kaufpreis keine Beteiligung an dem von K. erzielten Erlös vereinbarte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestand ein solcher Handelsbrauch nur für wirkliche Kommissionsgeschäfte, nicht aber, wenn wie hier ein ganzes Lager fest verkauft und nur der Kaufpreis gestundet wurde.
Falls die Klägerin einen Schaden daraus herleiten wollte, daß die Beklagte sie mit den Diskontspesen für die füdie Firma K. diskontierten Wechsel belastet hat, hätte sie insoweit genaue Behauptungen darüber aufstellen müssen, in welcher Höhe sie mit derartigen Spesen belastet worden ist. Die Beklagte hatte die nur allgemeine Behauptung der Klägerin bestritten.
Die Klage ist auch nicht, wie die Revision annimmt, in Höhe des der Firma K. gewährten Abschlags auf den vereinbarten Kaufpreis ohne weiteres begründet. Die Klägerin hätte vielmehr behaupten und beweisen müssen, daß die Beklagte diesen Abschlag schuldhaft nicht zu Recht gewährt hat, daß also die gerügten Mängel nicht vorgelegen hätten und die Stoffe vollzählig vorhanden gewesen wären. In dieser Richtung hatte die Klägerin aber keine Behauptungen aufgestellt.
Da die Beklagte der Klägerin gegenüber keine Pflichten verletzt hat, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.