Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.11.1965, Az.: IV 32/64 U
Abziehung von allen mit einer ärztlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit ; Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschbetrag für nichtselbständig Tätige
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.11.1965
- Aktenzeichen
- IV 32/64 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 84, 243 - 246
- BStBl III 1966, 89
- DB 1966, 288 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit, sind die beruflich veranlaßten Aufwendungen, die nicht ausschließlich der einen oder anderen Einkunftsart zugeordnet werden können, nach ihrer vermutlichen Veranlassung im Schätzungsweg in Betriebsausgaben und Werbungskosten aufzuteilen.
Hat ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit, sind die beruflich veranlaßten Aufwendungen, die nicht ausschließlich der einen oder anderen Einkunftsart zugeordnet werden können, nach ihrer vermutlichen Veranlassung im Schätzungsweg in Betriebsausgaben und Werbungskosten aufzuteilen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1957 bis 1961, ob der Bf. alle mit seiner ärztlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben von seinen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit abziehen und außerdem den Werbungskostenpauschbetrag für nichtselbständig Tätige (§ 9a Ziff. 1 EStG) in Anspruch nehmen durfte.
Der Bf. war als Chefarzt in einem Krankenhaus in nichtselbständiger Arbeit und als freiberuflicher Facharzt tätig. Außerhalb des Krankenhauses durfte er keine Patienten behandeln. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen in den Streitjahren 30 bis 37 v. H. der gesamten Einnahmen und lagen zwischen rund 17 700 bis 22 600 DM. Alle mit seiner ärztlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen berücksichtigte er bei der nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Ermittlung der Einkünfte als freiberuflicher Arzt. Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zog er den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Ziff. 1 EStG) ab.
Das Finanzamt veranlagte den Bf. zunächst nach seinen Erklärungen. Auf Grund einer Betriebsprüfung berichtigte es die Einkommensteuerbescheide (§ 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO) in der Weise, daß es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die Werbungskostenpauschbeträge erhöhte.
Der Einspruch des Bf. blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies seine Berufung als unbegründet zurück und führte aus, die Aufwendungen seien bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, durch die sie veranlaßt worden seien. Wenn zwischen der selbständigen und der nichtselbständigen Tätigkeit ein so enger Zusammenhang bestehe, daß eine eindeutige Trennung nicht möglich sei, müßten die Aufwendungen im Wege der Schätzung auf die beiden Einkunftsarten verteilt werden. Entgegen der Auffassung des Bf. hingen seine Ausgaben für Fachliteratur, Tagungen und Lehrgänge in gleicher Weise mit seiner freiberuflichen und seiner nichtselbständigen Tätigkeit zusammen. Die Ausgaben für den Kraftwagen müßten eher allein bei den Einkünften aus nichtselbständiger als bei denen aus selbständiger Tätigkeit erfaßt werden, weil die Zahl der Patienten, in deren Interesse der Wagen benutzt werde, in der Privatstation mit Sicherheit geringer sei als in den anderen Stationen. Da die Autokosten einen Betrag von 480 DM jährlich ausmachten und die Aufwendungen für Fachliteratur in den einzelnen Jahren zwischen 257 DM und 674 DM schwankten, würden allein schon diese Ausgaben den Werbungskostenpauschbetrag bei den Gehaltseinkünften aufzehren. Aber auch im Fall einer anteiligen Schätzung erscheine es angemessen, die Aufwendungen nicht nach dem Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Tätigkeiten, sondern nach der tatsächlichen Verursachung durch die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen. Die auf die nichtselbständige Arbeit entfallenden Aufwendungen betrügen jedenfalls mehr als 50 v. H. Von einer Aufgliederung der einzelnen Kosten könne jedoch abgesehen werden, weil die Kammer überzeugt sei, daß jedenfalls in Höhe der Pauschbeträge die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit vom Bf. geltend gemachten Ausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen seien.
Mit der vom Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassenen Rb. hält der Bf. seinen Rechtsstandpunkt aufrecht.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Bf. ist nicht begründet.
Nach § 4 Abs. 4 EStG durfte der Bf. als Betriebsausgaben von seinen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nur diejenigen Aufwendungen abziehen, die durch diese Tätigkeit veranlaßt wurden. Soweit die Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienten (§ 9 EStG), mußten sie bei der Ermittlung der Einkünfte des Bf. als Chefarzt berücksichtigt werden und durften nicht seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit mindern. Die Aufteilung ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Soweit die Aufwendungen nicht ihrer Natur nach und ausschließlich mit der nichtselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, war die Aufteilung durch Schätzung nicht zu vermeiden. Der Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil I 50-51/62 vom 17. April 1962, Entscheidungen der Finanzgerichte 1963 S. 3), daß bei Aufwendungen, die ihrem Wesen nach mit der nichtselbständigen und der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, eine Aufteilung auf dem Schätzungswege nicht möglich sei und daß es deshalb auf die Angaben des Steuerpflichtigen ankomme, im Rahmen welcher Tätigkeit er die Aufwendungen gemacht habe, pflichtet der Senat nicht bei. Denn gerade wenn eine genaue und eindeutige Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist, sind sie zu schätzen (§ 217 AO). Das Urteil des Senats IV 31/58 vom 24. November 1960 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 242) steht dem nicht entgegen, weil dort die Aufteilung der Kraftfahrzeugkosten in Betriebsausgaben und Werbungskosten keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen gehabt hätte.
Die Aufwendungen, die ihrer Natur nach nicht ausschließlich zu der einen oder der anderen Einkunftsart gehören, sind, wie das Finanzgericht mit Recht annahm, nicht ohne weiteres nach dem Verhältnis der Einnahmen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit, sondern darnach aufzuteilen, in welchem Umfang sie vermutlich durch seine beiden Tätigkeiten veranlaßt wurden. Ob der Bf. als Angestellter oder als freiberuflicher Arzt Einnahmen erzielte, die seiner Arbeitsbelastung durch die beiden Tätigkeiten entsprachen, ist für die Aufteilung nicht entscheidend.