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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1977, Az.: 10 RV 51/76

Rentner; Berufsschadensausgleich; Voraussetzungen; Einkommensminderung; Schwerbeschädigteneigenschaft; Vergleichseinkommen; Ermittlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1977
Aktenzeichen
10 RV 51/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 45, 227 - 235
  • SozR 3100 § 30 Nr 33

Amtlicher Leitsatz

1. Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs an einen schädigungsunabhängig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Rentner ist nicht, daß dieser die in einer Rentenminderung nachwirkende schädigungsbedingte Verringerung seines Einkommens aus aktiver Erwerbstätigkeit als Schwerbeschädigter erlitten hat. Vielmehr reicht es aus, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft zZt der Antragstellung und in der folgenden Zeit vorliegt (Abweichung und Aufgabe von BSG 25.11.1976 9 RV 226/75 = SozR 3100 § 30 Nr 19).

2. Fehlen amtliche Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet, so dürfen zur Ermittlung des Vergleichseinkommens nur die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes, nicht hingegen andere Vergleichsgrundlagen wie etwa Tarifverträge der gewerblichen Wirtschaft herangezogen werden (Anschluß an BSG 06.07.1971 9 RV 514/68 = BSGE 33, 60, 63).