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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1982, Az.: VIII ZR 214/81

Konkurs; Konkurseröffnungsantrag; Anfechtung; Verrechnung von Forderungen; Forderungssicherung; Sequester

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 214/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 86, 190 - 197
  • MDR 1983, 399 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 887-889 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 191-193

Amtlicher Leitsatz

Läßt sich ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners in Kenntnis des Konkurseröffnungsantrages einen Vorschuß zur Sicherung bereits entstandener, aber noch nicht fälliger Forderungen geben und verrechnet er nach Konkurseröffnung einen Vorschuß mit diesen Forderungen, so ist dies gem. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar.

Handlungen eines nach § 196 KO bestellten Sequestors, auf die die Merkmale der Anfechtungstatbestände der Konkursordnung zutreffen, können grundsätzlich vom Konkursverwalter selbst dann angefochten werden, wenn dieser zuvor Sequester war.