Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1959, Az.: III ZR 157/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 157/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße - 11.07.1958
Prozessführer
der Gemeinde Me. bei L., vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
den Frauenarzt Privatdozent Dr. Bernhard Mi. in L., S. Straße ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 11. Juli 1958 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In den frühen Morgenstunden des Ostermontags 1954 war der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Volkswagen auf der Heimfahrt von einem geselligen Beisammensein, das in D. begonnen und in H. fortgesetzt worden war, nach seinem Wohnort L.. Gegen 4 Uhr fuhr er auf einer Landstraße erster Ordnung durch das Ortsgebiet der beklagten Gemeinde Me.. Die Ortsdurchfahrt wird gebildet von der H. Straße, die vom südlichen Ortseingang in ungefähr gerader Richtung bis zu der von links (Westen) einmündenden He.straße und der von rechts (Osten) einmündenden B.straße verläuft und sich hinter diesen Einmündungen in einem mäßigen Linksbogen als Steingasse fortsetzt. Hinter der Einmündung der B.straße befindet sich rechts der Straße ein gemeindeeigener Platz, der in gleicher Höhe mit der Straße liegt und gegen diese nicht abgegrenzt, jedoch anders gepflastert ist. Dort ist die Gemeindewaage mit einem Wiegehäuschen.
Im Jahre 1932 hatte die Beklagte an der westlichen Längsseite der Gemeindewaage - zwischen Waage und Straße - einen Abweisstein, der 80 cm über die Pflasterung hinausragt, aufstellen lassen, um eine Beschädigung der Waage durch schwere Fahrzeuge zu verhindern; denn Fahrzeuge, die von der H. Straße in die S.gasse fahren wollten, benutzten häufig nicht die dem Straßenverlauf entsprechende Kurve, sondern fuhren in gerader Richtung über die bodengleiche Gemeindewaage und den gemeindeeigenen Platz weiter, um erst dann in die S.gasse einzubiegen. Der Stein war einige Wochen, bevor der Kläger - und zwar zum ersten Male - durch Me. fuhr, mit weißer und schwarzer Ölfarbe gestrichen und mit einem Katzenauge versehen worden. Über dem Wiegehaus befand sich eine Lampe mit einer 60-Watt-Birne.
Als der Kläger sich der Kreuzung näherte, kam ihm ein Motorradfahrer mit nicht abgeblendetem Scheinwerfer entgegen und blendete ihn. Als die Blendung aufhörte, sah der Kläger den Abweisstein auf kurze Entfernung vor sich. Bei dem Versuch, links an dem Stein vorbeizufahren, stieß der Kraftwagen gegen den Stein. Der Wagen geriet ins Schleudern, überschlug sich und kam 10,5 m hinter dem Stein auf den Rädern zum Stehen. Der Kläger und seine Ehefrau wurden verletzt. Die Ehefrau des Klägers hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in einem Vorprozeß (Beiakten 4 O 193/54, 4 O 157/56, 1 U 78/56) geltend gemacht und ein rechtskräftiges Urteil gegen die Beklagte erwirkt.
Nunmehr fordert der Kläger Schadensersatz von der Beklagten; er hat dies, wie folgt, begründet: Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß die Beklagte den Abweisstein verkehrswidrig aufgestellt und nicht seiner besonderen Gefährlichkeit entsprechend gekennzeichnet habe. Die besondere Gefährlichkeit ergebe sich daraus, daß der ortsunkundige Fahrer bei Nacht den Eindruck gewinne, die H. Straße setze sich etwa in gerader Linie an der Westseite des Wiegehäuschens über die Waage fort; der Abweisstein erscheine hierbei als linke Begrenzung der Fahrbahn. Als er, der Kläger, nach Wegfall der Blendwirkung die wirkliche Verkehrslage erkannt habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, dem Stein auszuweichen, obwohl er seine Geschwindigkeit von 50-60 Stundenkilometern beim Entgegenkommen des Motorrades herabgesetzt habe.
Der Kläger hat seinen Vermögensschaden mit einem aufgegliederten Teilbetrage von 10.000 DM sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm künftige Schäden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, zu Unrecht beklagt zu sein, weil der Straßenzug H. Straße - S.gasse die Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung und deshalb das Land Rheinland-Pfalz verkehrssicherungspflichtig sei. Ferner hat die Beklagte bestritten, daß der Stein den Verkehr gefährde. Für den beschränkten Verkehr, den sie auf dem gemeindeeigenen Platz zur Benutzung der Waage eröffnet habe, stelle der Stein keine Gefahr dar. Im übrigen diene er gerade dem Schütze der Kraftfahrer, indem er ein Abirren von der Straße auf den Platz verhindern solle. Auch für einen ortsunkundigen Fahrer könne es keinen Irrtum über den Verlauf der Straße geben, wenn er die erforderliche Sorgfalt anwende. Der Kläger sei aber zu schnell gefahren; zudem sei seine Reaktionsfähigkeit durch Alkoholgenuß und Übermüdung herabgesetzt gewesen.
Das Landgericht hat die Ansprüche hinsichtlich des Vermögensschadens sowie auf ein Schmerzensgeld zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die Hälfte künftigen Schadens zu ersetzen habe; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger verfolgt seine Ansprüche, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Gemeinde für die Ortsdurchfahrt der Landstraße erster Ordnung (H. Straße - S.gasse) nicht verkehrssicherungspflichtig ist (BGHZ 24, 124). Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Unfallfolgen mit Recht angenommen. Zur Begründung dieser Verantwortlichkeit bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte auf dem gemeindeeigenen Platz, auf dem der Stein, die Waage und das Wiegehäuschen stehen, einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat, was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision der Beklagten aber in Zweifel zieht. Denn die Verkehrssicherungspflicht, die an die Eröffnung eines Verkehrs anknüpft, ist nur ein Unterfall der allgemeinen rechtlichen Sicherungspflicht, die auf dem Tatbestand beruht, daß derjenige, der nach der konkreten Lage der Verhältnisse eine Gefahrenlage schafft, indem er einen gefährlichen Zustand herbeiführt oder unterhält, verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGHZ 14, 83, 85; Urteile des Senats vom 18. Oktober 1956 - III ZR 245/55 - und 9. März 1959 - III ZR 17/58 -). Diese allgemeine Sicherungspflicht ist nicht davon, ob Kraftwagen über den Platz fahren durften, abhängig, sondern allein davon, ob ein Bedürfnis nach Sicherung vor einer von dem Stein ausgehenden Gefahr erkennbar war. Diese allgemeine Sicherungspflicht ist die Grundlage des hier erhobenen Anspruchs.
Es ist unerheblich, wenn die Revision der Beklagten ausführt, die Gefahr für den Verkehr beruhe darauf, daß Fahrzeuge an dieser Stelle wegen der unklaren Linienführung leicht von der Straße abkommen könnten; hierfür dürfe aber nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden, weil es zu den Pflichten des für die Straße verkehrssicherungspflichtigen Landes gehöre, der Gefahr eines "Abirrens" von der Straße vorzubeugen. Ob das Land seine Verkehrssicherungspflicht für die Straße durch eine ungenügende Kennzeichnung der Fahrbahn verletzt hat, ist hier nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Kläger infolge mangelnder Kennzeichnung von der Straße auf den Platz abgekommen sein sollte und dort das Opfer einer ihm drohenden Gefahr wurde, würde eine Haftung der Beklagten für den Schaden nicht ausgeschlossen sein, sofern sie den gefährlichen Zustand des Platzes zu vertreten hätte (§ 840 BGB).
II.
Die Entscheidung hängt daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst davon ab, ob der Stein unter den konkreten Verhältnissen, unter denen er aufgestellt worden war, eine Gefahrenquelle bildete, und gegebenenfalls, ob die Beklagte für eine ausreichende Sicherung gesorgt hat.
1.)
Das Berufungsgericht hat die Gefährlichkeit bejaht und zur Begründung ausgeführt: Die Gestaltung des Platzes, insbesondere die Einordnung des Wiegehäuschens in das Straßenbild erwecke den Eindruck, daß die H. Straße über die Waage, die als solche nicht zu erkennen sei, weiterführe. Der Anstrich des Steines und das Katzenauge hätten nicht ausgereicht, um den Stein genügend aus seiner Umgebung herauszuheben. Ortsunkundige Kraftfahrer würden bei Nacht geradezu bis auf 40 m auf die Waage zugeführt. Sie könnten diesen zwangsläufigen Eindruck schon dann nicht mehr richtigstellen, wenn ihnen auf 40 m vor dem Stein ein Lastkraftwagen mit abgeblendetem Licht entgegenkomme. Unter diesen Umständen habe stets damit gerechnet werden müssen, daß ein ortsunkundiger Kraftfahrer den Stein als Abweisstein für die Brückenwaage erst erkennen könne, wenn er ihm nicht mehr auszuweichen vermöge. Größe und Schwere des Steines müßten sich dann verhängnisvoll auswirken. Eine Vermutung der Ungefährlichkeit lasse sich nicht daraus herleiten, daß - nach der Behauptung der Beklagten - an dem Stein angeblich nur ein weiterer Unfall geschehen sei; denn abgesehen davon, daß nach der bestimmten Erinnerung des Senats in dem Vorprozeß der Ehefrau des Klägers noch von einer Reihe weiterer Unfälle die Rede gewesen sei, sei unbekannt, wieviele Kraftfahrer einen Zusammenstoß mit dem Stein gerade noch hätten vermeiden können. Nach den Feststellungen des Gerichts sei dieses keine entfernte Möglichkeit, vielmehr lege die Gefahr, die von dem Stein ausgehe, eine solche Annahme nahe. Die Gefährlichkeit des Steines ergebe sich aus objektiv vorhandenen Anhaltspunkten, sie sei eindeutig festgestellt.
2.)
Das Berufungsgericht stützt diese tatsächlichen Feststellungen auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme am 11. Juli 1958, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. und auf seine Kenntnisse aus dem Vorprozeß 1 U 78/56, in dem die Beweisaufnahme am 22. Juni 1956 am Unfallort stattgefunden hatte. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe als gerichtskundig nur solche Tatsachen ansehen dürfen, die allen Mitgliedern des Kollegiums bekannt gewesen seien; an der Beweisaufnahme in der Sache 1 U 78/56 hätten jedoch - dies ergibt sich aus den Akten - nur zwei der jetzt entscheidenden Richter (der Vorsitzende und ein Beisitzer) teilgenommen.
Das Berufungsgericht hat auf Kenntnisse aus dem Vorprozeß zurückgegriffen zur Begründung des Eindrucks, den ein ortsunkundiger, aus der H. Straße kommender Kraftfahrer bei Nacht von der Linienführung gewinnen mußte (Bl. 15 und 16 BU), bei der Würdigung, welchen Einfluß die (unstreitigen) Veränderungen seit dem Vorprozeß (Nagelung, Beschilderung) auf den subjektiven Eindruck des heutigen Betrachters haben (Bl. 15 und 20 BU) und hinsichtlich der oben wiedergegebenen Bemerkung, daß in dem Vorprozeß von einer Reihe weiterer Unfälle an dem Stein die Rede gewesen sei (Bl. 17 BU). Dieser letzte Fall kann hier außer Betracht bleiben, denn insoweit handelt es sich - wie die Fassung der Entscheidungsgründe ("abgesehen davon, ...") ergibt - nur um eine nicht tragende zusätzliche Erwägung im Rahmen der Würdigung der Ortsverhältnisse, die das Berufungsgericht in der erkennenden Besetzung selbst in Augenschein genommen hat; hierauf beruht das Urteil nicht.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen gemäß § 291 ZPO keines Beweises. Hierzu zählen auch die sogenannten gerichtskundigen Tatsachen, d.h. solche Tatsachen, die in eigenen amtlichen Handlungen des Richters bestehen oder den Gegenstand seiner amtlichen Wahrnehmung gebildet haben (Stein, Das private Wissen des Richters, S. 157), kurz das, was der Richter im Zusammenhange mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGH St 6, 292/293). Die Feststellung, daß etwas in diesem Sinne offenkundig, also auch gerichtskundig, sei, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (Urteil vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 -; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl., zu § 561 Anm. II 1 b). Die Rüge der Revision der Beklagten bezieht sich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - auch nicht darauf, daß der Begriff der Offenkundigkeit in dieser Hinsicht verkannt worden sei; vielmehr will die Beklagte nur rügen, daß das Wissen zweier Richter nicht die Gerichtskundigkeit für das Kollegium begründen könne. Diese Auffassung vertritt für den Zivilprozeß - soweit ersichtlich - nur Wieczorek (ZPO zu § 291 Anm. A III c). Die im Schrifttum ganz überwiegende Meinung läßt für den Zivilprozeß die Kenntnis der Mehrheit des Richterkollegiums genügen (Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 291 ZPO Nr. 7; Reichsarbeitsgericht IW 29, 1325; Stein a.a.O. S. 161; Stein-Jonas-Pohle ZPO 18. Aufl. zu § 291 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch, 7. Aufl. § 113 I 3 c; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 1950, § 83 II; Baumbach-Lauterbach, ZPO 25. Aufl., zu § 291 Anm. 2 B; Sydow-Busch, ZPO 22. Aufl., zu § 291 Anm. 2; Zöller, ZPO 8. Aufl., zu § 291). Ob diese Ansicht stets, insbesondere dort, wo es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des einzelnen Richters ankommt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben. Für den vorliegenden Fall jedenfalls kann ihr der Senat unbedenklich folgen. Denn hier haben alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, durch die Ortsbesichtigung ein persönliches Bild von dem Stein und seiner Stellung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen gewonnen. Der Kenntnisse aus dem Vorprozeß bedurfte es nur, um von diesem gegenwärtigen Bild auf den früheren Zustand zu schließen, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Unterrichtung des dritten Richters über die Veränderungen und deren Bedeutung für den gesamten Eindruck durch die beiden Richter, denen der frühere Zustand bekannt war, nicht weniger zuverlässig ist, als etwa eine Beweiserhebung hierüber.
Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten weiter, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht verwerten dürfen, weil das Gutachten in sich widerspruchsvoll sei. Grundsätzlich liegt die Beurteilung, zu der das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen eines Sachverständigen gelangt, auf dem Gebiete der Würdigung der tatsächlichen Umstände und des Beweisergebnisses, das dem Tatrichter vorbehalten ist. Allerdings kann es einen Verfahrensfehler bedeuten, wenn das Gericht sich einem Gutachten anschließt, dem die logische Schlüssigkeit fehlt (RGDR 40, 1148 mit Anm. von Lindemann). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat nach seinem im Tatbestand des Berufungsurteils (Bl. 11 ff) wiedergegebenen Gutachten zunächst ausgeführt, daß der Abweisstein beim Vorliegen dreier besonderer Voraussetzungen ein Hindernis bilde, das "nicht mehr zu meistern sei" (Bl. 12 oben BU); er hat weiter aber auch die objektiv vorhandene Gefährlichkeit des Steines (ohne das Vorliegen der drei erschwerenden Voraussetzungen) bejaht, wie das Berufungsgericht im Tatbestand (Bl. 12) und in den Entscheidungsgründen (Bl. 16) festgehalten hat. Hierin liegt weder ein Widerspruch, noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze; denn ein Hindernis, das unter besonderen Umständen "nicht zu meistern ist", kann auch ohne solche Umstände objektiv gefährlich sein.
3.)
Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Ortsbesichtigung, die jedem der mitwirkenden Richter eine eigene Anschauung von der Lage und über die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit des Steines ermöglichte, sowie unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus dem Vorprozeß und des Gutachtens von Prof. Dr. K. zu dem Ergebnis gelangt ist, die Gefahr, die von dem Stein ausgehe, lege die Annahme gefährlicher Situationen nahe. Damit und mit dem weiteren Satz "Im übrigen ist seine Gefährlichkeit eindeutig festgestellt" beruft sich das Berufungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung.
Es entspricht in der Tat der allgemeinen Erfahrung, daß von einem Stein, der auf einem frei zugänglichen Platz, wenig von der Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung entfernt, aufrecht stehend fest in den Boden gesenkt wird und noch 80 cm über die Pflasterung herausragt, eine erhebliche Gefahr ausgeht. Der Stein steht - nach den maßstabgerechten Skizzen, die Anlagen des Protokolls vom 11. Juli 1958 sind -, weniger als 2 m vom Rande der Fahrbahn entfernt, ohne daß der Platz durch einen Bordstein, ein Gitter oder in ähnlicher Weise gegen die Straße abgegrenzt wäre. Ohne Sicherung kann ein solcher Stein bei Nacht schon eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer bilden, die im allgemeinen bestrebt sind, sich rechts neben der Fahrbahn zu halten; umsomehr gilt dies für Kraftfahrer, die beim Ausweichen, Überholen, zum Parken oder Wenden die Fahrbahn an dieser Stelle ungehindert verlassen und dann an den Stein stoßen können. Die Aufstellung des Steines nahe der Fahrbahn eröffnete daher in der Tat eine Gefahrenquelle, so daß die billige Rücksichtnahme auf gefährdete Dritte eine Sicherung gebot, gleichgültig, ob der Platz zum Begehen oder Befahren bestimmt war oder nicht (Urteil des Senats vom 9. März 1959 - III ZR 17/58 -).
4.)
Die Verantwortlichen der Beklagten waren sich dieses Sicherungsbedürfnisses bewußt; das ergibt sich daraus, daß der Stein wenige Wochen vor dem Unfall mit Ölfarbe gestrichen oder - wie die Beklagte behauptet hat - neu gestrichen und mit einem Katzenauge versehen wurde. Jedoch reichte diese Sicherung nicht aus, um der von dem Stein ausgehenden Gefahr zu begegnen. Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß der Anstrich des Steines und das an ihm befestigte Katzenauge nicht geeignet gewesen seien, den Stein genügend aus seiner Umgebung herauszuheben (Bl. 16 BU). Eben darin liegt einerseits die Gefährlichkeit des Steines, andererseits das Unzureichende der Sicherung. Die über dem Wiegehäuschen angebrachte 60 Watt-Birne war als Sicherung bedeutungslos. Wenn der Stein erst auf etwa 40 m als Begrenzung der rechten Straßenseite erkennbar wurde (Bl. 16 BU), aber auch auf diese Entfernung bei einer Begegnung zweier mit normaler Geschwindigkeit und abgeblendetem Licht fahrender Fahrzeuge schlecht zu erkennen war (Bl. 11 BU), so ergibt sich hieraus, daß die Sicherung nicht einmal ausreichte, um den Gefahren zu begegnen, die schon unter alltäglichen Verkehrssituationen von dem Stein ausgingen. Seitens der Beklagten ist daher etwas versäumt worden, wozu sie unter den gegebenen Verhältnissen verpflichtet war.
Zu Unrecht leugnet die Revision der Beklagten eine Ursächlichkeit der Unterlassung mit der Begründung, zu dem Unfall sei es nur dadurch gekommen, daß der Kläger von der Straße abgekommen sei; deshalb liege die Ursache des Unfalls nicht in der Errichtung des Abweissteines, sondern in der Beschaffenheit der Straße, für die das Land verantwortlich sei. Die Revision läßt dabei außer acht, daß sich das Abkommen von der Straße für den Kläger nur deshalb verhängnisvoll auswirkte, weil hier der schlecht erkennbare und ungenügend gesicherte Stein stand. Gerade wenn - wie die Revision der Beklagten ausführt - die Unübersichtlichkeit der Straßenstelle die Gefahr des Abkommens in sich barg, mußte die Beklagte, wenn sie gleichwohl einen solchen Stein aufstellte, für eine umso auffallendere Kennzeichnung oder sonstige Sicherung sorgen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Unzulänglichkeit der Vorkehrungen der Beklagten die Gefahr eines Unfalls, wie er sich hier ereignete, erhöhte und ihn schließlich mit herbeiführte. Das reicht aus, um einen Ursachenzusammenhang im Rechtssinne zu bejahen.
5.)
Das Berufungsgericht hat schließlich ein Verschulden des Bürgermeisters als des verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten (§ § 89, 31 BGB) angenommen mit der Begründung: Der Bürgermeister habe nicht damit rechnen dürfen, daß der Straßenzug nur von ortskundigen Fahrern benutzt werden würde. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe er mindestens einmal - und zwar bei Dunkelheit - überprüfen lassen müssen, wie sich die Aufstellung des Steines bei dem gesteigerten Verkehr überhaupt auswirke, zumal früher schon auf die Verkehrsgefährlichkeit des Steines hingewiesen worden sei. Bei einer solchen Nachprüfung würde ihm das sich aufdrängende, irreführende Erscheinungsbild der Anlage ebenso wenig verborgen geblieben sein wie dem Gericht; es hätte ihm nahelegen müssen, sich durch einen Sachverständigen beraten zu lassen, ob und welche Gefahren von dem Steine ausgingen. Dann wäre die Gefahr rechtzeitig vor dem Unfall erkannt worden, sie hätte den Bürgermeister zu einer mit einfachen Mitteln möglichen Abhilfe veranlassen müssen.
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision der Beklagten, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfalt überspanne; wenn schon die Ansichten der Sachverständigen bei rückblickender Betrachtung auseinandergingen, dürfe dem Bürgermeister einer kleinen Gemeinde kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Gefährlichkeit des Steines nicht erkannt habe.
Allerdings kann dem Bürgermeister nicht vorgeworfen werden, daß er die Gefährlichkeit nicht erkannt habe. Denn der Ölanstrich des Steines kurz vor dem Unfall - gleichgültig, ob es sich um einen Erstanstrich oder, wie die Beklagte behauptet hat, um die Erneuerung des früheren Anstrichs handelte, - sowie die zusätzlich Anbringung eines Rückstrahlers (Katzenauges) an dem Stein zeigen, daß ein Sicherungsbedürfnis erkannt worden war und die Gemeindeverwaltung ihm Rechnung tragen wollte. Es bleibt jedoch der Vorwurf, daß die Gemeindeverwaltung sich mit unzulänglichen Maßnahmen begnügt und nicht die möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, die nach den vorhandenen Verhältnissen zur Sicherung erforderlich waren. Die Ansicht der Revision, ein Verschulden des Bürgermeisters entfalle schon deshalb, weil er weder durch andere Unfälle noch in sonstiger Weise auf die Notwendigkeit weiterer Sicherung hingewiesen worden sei, ist irrig. Abgesehen davon, daß der Leiter der Verkehrswacht H., Ho., - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - mit dem früheren Bürgermeister über die Gefährlichkeit des Steines gesprochen hatte, ergab sich hier das Sicherungsbedürfnis für jeden Einsichtigen aus der praktischen Anschauung und Lebenserfahrung; die Gemeinde mußte, wenn sie einen solchen Stein aufstellte, von vornherein das zu seiner Sicherung Erforderliche bedenken und mit Rücksicht auf den steigenden Verkehr auch überprüfen, ob die getroffenen Vorkehrungen noch ausreichend waren. Wenn der Stein - wie die Versuche aller Sachverständigen ergeben haben - als einzelstehendes Hindernis verhältnismäßig spät wahrnehmbar (so Gastberger), bei abgeblendetem Licht noch aus 40 m Entfernung schlecht (so Klein), und erst auf etwa 20 m Entfernung deutlich zu erkennen war, weil der Rückstrahler bei Annäherung aus der H. Straße erst spät wirksam wurde (so Kollmann), und wenn der Rückstrahler bei Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug völlig übertönt wurde (so Lossagk), so sind dies tatsächliche Umstände, die bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung auch dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde nicht hätten verborgen bleiben können und ihm die Notwendigkeit weiterer Sicherung hätten deutlich machen müssen. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Umstände, die eine ungenügende Kennzeichnung des gefährlichen Steines ergeben, stimmen die vorliegenden Gutachten inhaltlich überein. Zwar hat der Sachverständige G. "eine ausgesprochene Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehr während der Nachtzeit" verneint und weiter ausgeführt, der Auffälligkeitswert des Steines reiche aus, um auch zur Nachtzeit von einem Kraftfahrer rechtzeitig erkannt zu werden, wenn dieser sich der Kreuzung mit einer Fahrgeschwindigkeit nähere, die den allgemein ungünstigen Sichtverhältnissen der Örtlichkeit gerecht werde. Zu Unrecht aber folgert die Revision der Beklagten hieraus, daß G. als zuständiger Sachverständiger die Verkehrsgefährlichkeit verneint haben würde, wenn der Bürgermeister ihn vor dem Unfall um ein Gutachten gebeten hätte. Denn auch G. hat in seinem Gutachten die Anordnung der Gemeindewaage und des Steines als "nicht glücklich", den Auffälligkeitswert des Steines als "relativ schlecht" bezeichnet und eine "optische Verbesserung" und "weitgehende Hindernisbeseitigung" befürwortet; er hat also - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - die Kennzeichnung des Steines keinesfalls vorbehaltlos gebilligt. Wenn die Gutachten im Ergebnis zum Teil voneinander abweichen, so beruht dies nicht auf einer widersprechenden Beurteilung der durch die Aufstellung des Steines geschaffenen örtlichen Lage, sondern auf einer verschiedenen Bewertung des Zusammentreffens und der Auswirkung der einzelnen Unfallvoraussetzungen (Lage des Steines, Blendung, Fahrweise des Klägers) im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Unfallherganges, also auf einer Fragestellung, die für die Frage, ob die beklagte Gemeinde allgemein das ihr Mögliche und Zumutbare zur Verhütung solcher Unfälle getan hat, unerheblich ist.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte den Bürgermeister gemäß § 448 ZPO dazu vernehmen müssen, daß er die Gefährlichkeit des Steines nicht erkannt habe, ist unbegründet. Soweit die Revision eine Verletzung des § 448 ZPO rügt, muß sie bestimmte Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß das Gericht es in dem entschiedenen Fall pflichtwidrig unterlassen hat, sein Ermessen nach § 448 ZPO walten zu lassen, oder daß es die ihm hierin gesetzten Ermessensgrenzen überschritten hat (LM Nr. 2 zu § 448 ZPO; vgl. auch OGHZ 1, 226, 228). Insoweit hat die Revision der Beklagten nichts vorgebracht.
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.
III.
1.)
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zur Hälfte angenommen und hierzu ausgeführt: Allerdings könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger durch überhöhten Alkoholgenuß oder Übermüdung fahruntüchtig gewesen sei. Auch lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen bei genügender Aufmerksamkeit den Abweisstein noch rechtzeitig hätte erkennen können. Denn es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er von dem Motorradfahrer gerade geblendet gewesen sei, als er den Stein in seiner wirklichen Verkehrsbedeutung frühestens hätte erkennen können (40 m vor dem Stein). Der Kläger hätte zwar seinen Wagen durch eine Notbremsung noch vor dem Stein zum Stehen bringen können; zu einer plötzlichen scharfen Bremsung habe aber keine Veranlassung vorgelegen, weil der Kläger in einen von ihm als frei angesehenen Raum hineingefahren sei. Eine normale Bremsung bei Eintritt der Blendung, die dem Kläger nicht zu widerlegen sei, würde den Unfall nicht einmal mehr entscheidend gemildert haben. Endlich könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er nicht sofort bei Sichtbarwerden des Lichtscheines des Kraftrades gebremst habe; denn dieser Lichtschein sei erst so kurz vor der Blendung aufgetaucht, daß eine Bremsung den Unfallhergang nicht entscheidend beeinflußt haben würde, zudem habe der Kläger aus dem nur schwach erkennbaren Lichtschein nicht entnehmen können, daß ihm überhaupt ein Fahrzeug entgegenkomme und die Möglichkeit einer Blendung bevorstehe.
Der Kläger habe jedoch die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, daß er durch die ihm unbekannte Ortschaft bei Dunkelheit zu schnell gefahren sei. Seine Geschwindigkeit von 50-60 st/km sei zu hoch gewesen. In Ortschaften wie Me. habe ein sorgfältiger Kraftfahrer stets mit Einmündungen von Nebenstraßen zu rechnen, die wegen des Fehlens eines Bürgersteiges erst im letzten Augenblick zu erkennen seien. Die H. Straße sei nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Deshalb habe der Kläger mit dem plötzlichen Auftauchen vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer aus einer rechten Seitenstraße rechnen müssen. Zudem habe er die Möglichkeit bedenken müssen, daß bei Nacht auch andere Hindernisse plötzlich auf der Fahrbahn auftauchen könnten. Diesen Verpflichtungen im Straßenverkehr habe der Kläger bei seiner Geschwindigkeit nicht gerecht werden können, zumal die H. Straße nur 5 m breit sei. Wäre der Kläger mit einer den örtlichen Verhältnissen und der Dunkelheit entsprechenden Geschwindigkeit von etwa 30 st/km gefahren, so hätte er noch wirksame Gegenmaßnahmen vor dem plötzlich auftauchenden Stein treffen können, sei es ihm doch trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit fast noch gelungen, den Stein zu vermeiden.
2.)
Die Revision des Klägers greift diese Ausführungen vergeblich an.
Da der Unfall sich vor der Erneuerung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Personenkraftwagen in geschlossenen Ortschaften durch Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I, 780) ereignet hat, muß die Prüfung, ob der Kläger zu schnell gefahren ist, von der Grundregel des § 9 Abs. 1 StVO ausgehen. Hiernach hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann; das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnübergängen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei zu schnell gefahren, ist nach den tatsächlichen Feststellungen frei von Rechtsirrtum. Die Geschwindigkeit muß den jeweiligen Verhältnissen angepaßt werden. Im vorliegenden Fall verlangten die Verhältnisse - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von dem Kläger eine vorsichtige, langsame Fahrweise. Der Kläger mußte zunächst, da er auf einer nichtbevorrechtigten Straße fuhr, seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, daß er seiner Wartepflicht an einer von rechts kommenden Straße erforderlichenfalls nachkommen konnte (BGHZ 20, 290, 298). Geschlossene Ortschaften fordern allgemein ein vorsichtiges Fahren, wenn die Sicht durch Dunkelheit oder anderweitig beeinträchtigt wird (Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. zu § 9 StVO, Anm. 4 D S. 849). Hier mußte der Kläger der Sichtbehinderung in einer ihm unbekannten Ortschaft mit unübersichtlicher Straßenführung Rechnung tragen und sich schließlich auf die Möglichkeit eines unbeleuchteten Hindernisses auf der Fahrbahn einstellen; solche Hindernisse sind gerade in ländlichen Gegenden - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (BGH NJW 1951, 234; LM Nr. 3 zu § 9 StVO) - nicht selten.
Zu Unrecht glaubt die Revision des Klägers aus der Feststellung des Berufungsgerichts, er hätte durch scharfe Bremsung bei Beginn der Blendung (40 m vor dem Stein) den Wagen gerade noch vor dem Stein zum Halten bringen können, herleiten zu dürfen, daß seine Geschwindigkeit nicht zu hoch gewesen sei. Die Vollbremsung bringt stets Gefahren mit sich (Müller a.a.O. zu § 9 StVO Anm. 4 A 1 S. 843; Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl., zu § 9 StVO Anm. 25). Hierauf durfte es der Kläger bei der Fahrt durch eine nächtliche, ihm unbekannte Ortschaft nicht ankommen lassen, wenn er seine Pflichten im Straßenverkehr ernst nahm, zumal er mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen hatte, die er bei seiner Geschwindigkeit auch durch eine Notbremsung nicht hätte vermeiden können. Vielmehr mußte er mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er den Wagen nötigenfalls auf wenige Meter hätte zum Stehen bringen können. Daß er dies versäumt hatte, machte den Unfall, der - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei geringerer Geschwindigkeit von etwa 30 st/km noch hätte vermieden werden können, unvermeidbar.
Diese Überlegung widerlegt zugleich den weiteren Einwand der Revision des Klägers, der Unfall sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvermeidbar gewesen, deshalb komme ein Verschulden des Klägers nicht in Betracht. Allerdings führt das Berufungsurteil aus, dem Kläger könne nicht nachgewiesen werden, daß er bei genügender Aufmerksamkeit den Abweisstein noch rechtzeitig hätte erkennen können (Bl. 19), und ergänzt dies (Bl. 20) dahin, es sei dem Kläger nicht zu widerlegen, daß er von dem Motorradfahrer gerade geblendet gewesen sei, als er den Stein in seiner wirklichen Verkehrsbedeutung frühestens hätte erkennen können, so daß der Unfall für ihn nunmehr unvermeidbar geworden sei. Diese Ausführungen aber, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vor der Erörterung der zulässigen Geschwindigkeit stehen, gehen von dem tatsächlichen Unfallhergang aus, also von der Geschwindigkeit von 50-60 st/km, die der Kläger tatsächlich gefahren ist, nicht von der geringeren Geschwindigkeit, die er nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts hätte fahren müssen. Das wird deutlich in den späteren Erörterungen des Berufungsurteils zur Geschwindigkeit, wo ausgeführt ist, der Kläger hätte noch wirksame Gegenmaßnahmen vor dem "plötzlich auftauchenden Stein" treffen können, wenn er mit einer den besonderen örtlichen Verhältnissen und der Dunkelheit entsprechenden Geschwindigkeit von etwa 30 st/km gefahren wäre (Bl. 21 BU). Die Begründung des Berufungsurteils ergibt mithin eindeutig, daß das Berufungsgericht den Unfall nicht schlechthin als unvermeidbar angesehen hat, vielmehr der Ansicht war, daß allerdings der Kläger ihn unter den gegebenen Verhältnissen nicht mehr vermeiden konnte, weil er zu schnell fuhr, während ein vorsichtiger und sorgfältiger Fahrer die Situation noch hätte meistern können. Dies überzeugt; denn weil der Kläger sich der unübersichtlichen Stelle mit zu hoher Geschwindigkeit näherte und die Blendstrecke zu schnell durchfuhr, tauchte - nach Wegfall der Blendwirkung - der Stein plötzlich vor ihm auf in so kurzer Entfernung, daß wirksame Gegenmaßnahmen nun nicht mehr möglich waren.
Zu unrecht schließlich beruft sich der Kläger auf den in der Rechtsprechung (RG VAE 1939, 128; BGH LM Nr. 2 zu § 286 (A) ZPO) anerkannten Grundsatz, ein unsachgemäßes Verhalten angesichts nicht verschuldeter und nicht voraussehbarer Gefahrenlage stelle regelmäßig für sich allein noch kein Verschulden dar. Der Kläger brauchte allerdings mit Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen, es war für ihn nicht voraussehbar, daß ihm an einer kritischen Stelle auf seiner Fahrbahnseite ein verkehrswidrig die Kurve nehmender Kraftfahrermit aufgeblendetem Scheinwerfer entgegenkommen würde. Gleichwohl war er nicht ohne sein Verschulden in die Gefahrenlage geraten; denn diese ergab sich wesentlich daraus, daß er die ihm unbekannte nächtliche Ortschaft mit zu hoher Geschwindigkeit durchfuhr.
Das Berufungsgericht hat daher ein mitwirkendes Verschulden des Klägers mit Recht bejaht.
3.)
Auch die Revision der Beklagten führt nicht zum Erfolge, soweit sie darauf abzielt, eine schwerere Mitschuld des Klägers für die Abwägung zum Einsatz zu bringen.
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen, wenn es verneint habe, daß der Unfall auf überhöhten Alkoholgenuß oder auf Übermüdung des Klägers zurückzuführen sei; denn wenn der Kläger am Ostersonntag vormittags und nachmittags die üblichen Krankenvisiten gemacht, abends von 21 Uhr bis 3 Uhr früh in der "Ka." in D. drei Kelchgläser Wein und ein oder zwei Cognaks getrunken, anschließend noch bei Dr. W. in H. einen guten Kaffee genossen habe, dann spreche die Lebenserfahrung dafür, daß er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, zumal zur Zeit des Unfalls das Autoradio eingestellt gewesen sei.
Ein solcher Erfahrungssatz ist nicht anzuerkennen. Die Leistungsfähigkeit hängt weitgehend von dem Alter, der körperlichen Beschaffenheit und der Gewöhnung ab, die bei jedem Menschen verschieden sind. Das Urteil des Landgerichts in Köln (VR 58, 337), auf das sich die Beklagte berufen hat, trifft dem Sachverhalt nach nicht zu. Der Kläger, der zur Zeit des Unfalls im 42. Lebensjahr stand, kann zu seinen Gunsten anführen, daß er als Arzt häufig nachts zu Patienten gerufen werde. Seine Einlassung, er habe an dem fraglichen Ostersonntag - außer den üblichen Visiten - keine beruflichen Anstrengungen gehabt, er habe in D. zur Nachtgegessen und schon Stunden vor der Heimfahrt keinen Alkohol mehr genossen, ist unwiderlegt. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat nichts dafür ergeben, daß der Kläger seine Leistungsfähigkeit übermäßig beansprucht hätte, oder das Bewußtsein hätte haben müssen, nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, daß eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers nicht festgestellt werden könne.
b)
Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, die von der Beklagten erbetene Beeidigung der Zeugen Apotheker G., Frau G., Dr. Ha. und Dr. Mo. habe angesichts ihrer Bedeutung für den Rechtsstreit, ihrer Unwahrscheinlichkeit und der Bekanntschaft der Zeugen mit dem Kläger nicht abgelehnt werden dürfen, geht fehl.
Diese Zeugen wurden nicht von dem Berufungsgericht, sondern von dem Landgericht in dem Termin am 29. April 1957 vernommen. Die Beklagte erbat nach der Vernehmung eines jeden Zeugen seine Beeidigung, das Landgericht lehnte die Beeidigung durch fünf Einzelbeschlüsse ab. Die Beklagte hat den angeblichen Verfahrensfehler der Nichtbeeidigung der Zeugen weder in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht am 29. April 1957 und 24. Oktober 1957 noch in der Berufungsbegründung gerügt; sie hat auch im Berufungsrechtszug nicht die nochmalige eidliche Vernehmung der Zeugen erbeten. Es ist ihr deshalb verwehrt, auf den angeblichen früheren Verfahrensfehler jetzt zurückzugreifen.
c)
Auch die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Entnahme einer Blutprobe vereitelt habe, es habe auch die hierzu angebotenen Beweise nicht erschöpft, ist unbegründet.
In der Rechtsprechung ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1954 (VRS 7, 412) ausgeführt hat - anerkannt, daß derjenige, der einem anderen eine Beweisführung schuldhaft, vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, unmöglich macht, sich nicht mit der Berufung auf die der Gegenseite obliegende Beweislast verteidigen kann, vielmehr ihm gegenüber die gegnerische Behauptung so lange als wahr zu unterstellen ist, bis er nachweist, daß die Behauptung des Gegners unrichtig ist. Tatsache ist hier, daß eine Blutprobe nicht entnommen wurde, obwohl der Gendarmeriewachtmeister Gr. eine Blutprobe als erforderlich erachtete und dem Fahrer des Sanitätskraftwagens nach der Behauptung der Beklagten eine entsprechende Anweisung gegeben haben soll. Die Gründe für die Unterlassung sind nicht geklärt. Selbst wenn die Behauptungen der Beklagten zu dieser Frage als richtig unterstellt werden, so ergibt sich hieraus lediglich, daß der Kläger seinerseits nichts unternommen hat, die Blutentnahme herbeizuführen. Prozessuale Nachteile können ihm hieraus nicht erwachsen, weil er nicht verpflichtet war, die Entnahme einer Blutprobe zu betreiben, und weil jedenfalls ein Verschulden entfällt. Selbst wenn er überhaupt zu derartigen Anordnungen noch fähig gewesen sein sollte, ist nach aller Erfahrung wegen seiner schweren Verletzungen (Halswirbelbruch, Gehirnerschütterung) und unter dem Einfluß der Schockwirkung jedenfalls ein Verschulden zu verneinen. Wenn die Ärzte im Krankenhaus - wie die Beklagte behauptet - pflichtwidrig gehandelt haben sollten, so braucht der Kläger sich dies nicht zurechnen zu lassen, denn er war in jener Nacht - wie er in seiner Revisionserwiderung richtig hervorhebt - nicht Arzt, sondern Patient. Es bestand daher für den Tatsachenrichter auch keine Veranlassung, dem Beweisantrage der Beklagten, den Kraftfahrer Sch. und den Gendarmeriewachtmeister Gr. (diesen nochmals) zu vernehmen, zu entsprechen, weil die in ihr Wissen gestellten Behauptungen über die Anweisung zur Blutentnahme zwecks Alkoholprobe unerheblich sind.
b)
Zu unrecht schließlich rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger im Augenblick der Blendung scharf hätte bremsen müssen, weil ein geblendeter Kraftfahrer nur die Strecke befahren dürfe, die er vor Eintritt der Blendwirkung als frei von Hindernissen erkannt habe, oder seine Geschwindigkeit so weit herabmindern müsse, daß sein Bremsweg nicht größer sei als die Sichtweite.
Wenn das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer plötzlichen scharfen Bremsung verneint hat, weil der Kläger in einen von ihm als frei angesehenen Raum hineingefahren sei, so hat es damit nicht - wie die Revision irrig annimmt - auf die "Meinung des Kraftfahrers" abgestellt, sondern ist dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. gefolgt, in dem es heißt: Die Blendung sei nie so stark gewesen, daß der Kläger überhaupt nichts mehr habe sehen können, vielmehr habe er die Straße noch erkennen können, nicht aber den Stein, insbesondere nicht das daran befindliche Katzenauge (Bl. 11 BU). Konnte aber der Kläger hiernach die Straße noch übersehen, so war es für ihn in der Tat nicht geboten, den Wagen sofort zum Halten zu bringen. Daß er in diesem Augenblick seine Geschwindigkeit ermäßigt hat, sieht das Berufungsgericht bindend als unwiderlegt an.
IV.
Das Berufungsgericht ist zu der Schadensverteilung je zur Hälfte mit folgender Begründung gelangt: Bei der Abwägung sei das Verschulden des Klägers nur gering einzusetzen, da er am Ostermontag zu so früher Stunde mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen nur eingeschränkt habe zu rechnen brauchen. Das Verschulden des Klägers nebst der von dem Personenkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr erscheine in gleichem Maß als unfallursächlich wie das schuldhafte Verhalten der Beklagten. Diese habe eine für den Kläger erst im letzten Augenblick erkennbare Gefahrenlage und damit die erste und wesentliche Voraussetzung für den Unfall geschaffen.
Dies greifen die Revisionen erfolglos an. Nach fester Rechtsprechung gehört die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch das Gesetz, die Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (LM Nr. 1 und 2 zu § 254 (g) BGB). Einen Fehler in dieser Hinsicht läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Insbesondere bedeutet es nicht - wie die Revision des Klägers meint - einen Denkfehler, wenn das Berufungsgericht den Schaden je zur Hälfte verteilt hat, obwohl es einerseits das Verschulden des Klägers "nur als gering" bezeichnet hat, andererseits davon ausgegangen ist, daß die Beklagte "die erste und wesentlichste Voraussetzung für den Unfall geschaffen" habe. Das Berufungsgericht mußte bei seiner Abwägung zu Lasten des Klägers - neben dessen Verschulden - auch die von dem Wagen ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigen (BGHZ 12, 124, 128) und hat dies zutreffend getan. Seine Entscheidung wird dem Maß der Verursachung für die Folgen, die entstehen müssen, wenn ein Kraftwagen mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Stein fährt, gerecht.
V.
Hiernach müssen beide Revisionen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den § § 97, 92 ZPO.