Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1974, Az.: 1 ABR 65/73
Initiativrecht des Betriebsrates; Mitbestimmungsrecht; Tarifvertrag; Zeitlohn; Betriebsvereinbarungen über Leistungsentlohnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 65/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 17.07.1973 - AZ: 8 TaBV 11/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1975, 675
Amtlicher Leitsatz
1. Bestimmt das Gesetz - wie in § 87 Abs. 1 BetrVG 1972 -, daß der Betriebsrat mitzubestimmen hat, dann schließt dies grundsätzlich auch das Initiativrecht des Betriebsrats ein, weil die Mitbestimmung schon begrifflich beiden Teilen gleiche Rechte einräumt.
2. Sieht ein Tarifvertrag nur Zeitlohn (Gehalt) vor, so sind Betriebsvereinbarungen über eine Leistungsentlohnung nur insoweit zulässig, als zusätzliche Leistungen vergütet werden sollen.