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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1974, Az.: 1 ABR 65/73

Initiativrecht des Betriebsrates; Mitbestimmungsrecht; Tarifvertrag; Zeitlohn; Betriebsvereinbarungen über Leistungsentlohnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1974
Aktenzeichen
1 ABR 65/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 17.07.1973 - AZ: 8 TaBV 11/73

Fundstellen

  • DB 1975, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1975, 675

Amtlicher Leitsatz

1. Bestimmt das Gesetz - wie in § 87 Abs. 1 BetrVG 1972 -, daß der Betriebsrat mitzubestimmen hat, dann schließt dies grundsätzlich auch das Initiativrecht des Betriebsrats ein, weil die Mitbestimmung schon begrifflich beiden Teilen gleiche Rechte einräumt.

2. Sieht ein Tarifvertrag nur Zeitlohn (Gehalt) vor, so sind Betriebsvereinbarungen über eine Leistungsentlohnung nur insoweit zulässig, als zusätzliche Leistungen vergütet werden sollen.