§ 239 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
1Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach § 128 oder § 134 Abs. 4 Satz 4 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung erstattet worden, sind die Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn
- 1.der Arbeitgeber dieses bis zum 30. Juni 1992 beantragt und
- 2.die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht nicht vorlagen oder der Arbeitgeber nachweist, daß der Arbeitnehmer statt des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe eine andere Sozialleistung beanspruchen konnte oder die Voraussetzungen eines der im Rahmen des § 128 geltenden Befreiungstatbestandes vorlagen.
2Soweit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung nicht erstattet worden sind, gelten die auf der Grundlage des § 128 ergangenen Verwaltungsakte als aufgehoben.