Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1992, Az.: XII ZR 179/91
Übergehen eines angebotenen Zeugenbeweises durch das Gericht; Anspruch auf Ausschöpfung sämtlicher Beweismöglichkeiten; Freie Beweiswürdigung im Indizienprozess; Anforderungen an die Begründungspflicht bei Zurückweisung eines Beweismittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 179/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 18316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.06.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 443-444 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines (gekündigten) Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM, das sie dem Beklagten, dem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann, am 11. Januar 1986 in bar gewährt haben will. Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe das Geld seinem Arbeitgeber, der B. GmbH, als Darlehen zu einem günstigen Zinssatz weitergeben und dadurch auch seine Stellung in der Firma, deren Geschäftsführer er inzwischen sei, festigen wollen. Die Mittel für dieses Darlehen habe sie als Bargeld in einem verschlossenen Umschlag von der in Österreich wohnenden Zeugin R. verwahren lassen; bei dieser habe sie das Geld im Januar 1986 abgeholt und es in Gegenwart ihrer beiden erwachsenen Kinder aus früherer Ehe an den Beklagten übergeben. Der dazu angefertigte schriftliche Darlehensvertrag und eine Quittung seien ihr später, nach der Trennung der Parteien, aus ihrer Wohnung entwendet worden. Der Beklagte hat Darlehensgewährung und Geldübergabe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß die Klägerin dem Beklagten das behauptete Darlehen gewährt habe. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren unverändert weiter. Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, weil sie zu Recht die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt.
1.
Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Klägerin zunächst durch Versäumnisurteil vom 7. Juni 1990 zurückgewiesen. Zur Begründung des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchs hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 1990 ein mit Schreibmaschine gefertigtes Schriftstück mit Datum vom 11. Januar 1986 mit der Behauptung vorgelegt, es handele sich dabei um eine Durchschrift der ihr entwendeten Erstschrift des Darlehensvertrages; die Kopie stehe aber einem Original gleich, weil sie ebenfalls von beiden Parteien unterschrieben worden sei. Sie habe diese Durchschrift erst kürzlich durch Zufall wiedergefunden. In der Zwischenzeit habe sie auch sechs weitere Zeugen gefunden, mit denen die Parteien in ihrer Wohnung in M. ... am Ostermontag 1986 zusammengewesen seien, wobei man - was ihr erst jetzt von den Zeugen wieder in Erinnerung gerufen worden sei - auch über die zwischen den Parteien jetzt streitige Darlehensgewährung gesprochen habe. In Gegenwart dieser Zeugen habe der Beklagte berichtet, daß er die Klägerin im Januar 1986 nach Tirol geschickt habe, um von dort 150.000,00 DM zu holen, daß sie das Geld auch mitgebracht und er diesen Betrag sodann seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, wodurch nun sein Arbeitsplatz gesichert sei. Zwei dieser Zeugen hätten bei dieser Gelegenheit auch das damals noch vorhandene Original des Darlehensvertrages eingesehen.
Nachdem der Beklagte die vorgelegte Durchschrift des Darlehensvertrages als Fälschung bezeichnet und bestritten hatte, mit den benannten Zeugen über die angebliche Darlehensgewährung gesprochen zu haben, hat das Oberlandesgericht gemäß Beschluß vom 27. September 1990 Beweis über die Frage erhoben, ob die Unterschrift des Darlehensnehmers auf dem vorgelegten Vertrag vom 11. Januar 1986 vom Beklagten stammt, und dazu das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Nach Eingang des Gutachtens hat das Oberlandesgericht am 2. Mai 1991 die mündliche Verhandlung fortgesetzt und aufgrund dieser sodann entschieden, daß das Versäumnisurteil aufrechterhalten werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Landgericht sei darin beizupflichten, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, mit dem Beklagten am 11. Januar 1986 einen Darlehensvertrag geschlossen und ihm den Betrag von 150.000,00 DM - in bar in einem Umschlag verwahrt -ausgehändigt zu haben. Über die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts hinaus sei im Berufungsverfahren noch ein weiterer Umstand hinzugetreten, der den Vortrag der Klägerin unglaubwürdig mache. Die sachverständige Prüfung des Vertrages, den die Klägerin erst neuerdings wiedergefunden haben will, habe ergeben, daß zumindest nicht festgestellt werden könne, daß die angebliche Unterschrift des Beklagten von diesem stamme. Es sei dementsprechend auch nicht erforderlich, der (vorsorglich vorbehaltenen) Beweisfrage nach der Identität der zur Herstellung dieses Vertrages benutzten Schreibmaschine nachzugehen.
2.
Die Revision rügt gemäß § 286 ZPO mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den mit Schriftsatz vom 27. Juni 1990 angebotenen Zeugenbeweis übergangen hat. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Der Senat verkennt zwar nicht, daß sich aus der von den Vorinstanzen zu Recht herangezogenen Prozeßgeschichte Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dem Vortrag der Klägerin zum Anlaß und zur Ausführung der von ihr behaupteten Darlehensgewährung mit Zurückhaltung zu begegnen. Bei dem von der Klägerin zu führenden Indizienbeweis darf ihr jedoch grundsätzlich nicht verwehrt werden, alle verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um durch den Nachweis von Hilfstatsachen den notwendigen Beweis doch noch führen zu können. Allerdings bedeutet das nicht, daß in einem solchen Fall stets alle angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozeß Besonderheiten. Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muß vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGHZ 53, 245, 261; BGH, Urteil vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - NJW 1982, 2447). Erst wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, daß der Nachweis der in Frage stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung muß der Tatrichter aber in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - BGHR ZPO § 286 Indizienbeweis 4).
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, welche Erwägungen dazu geführt haben, die angebotenen Zeugenbeweise nicht zu erheben. Eine ausdrückliche Entscheidung hat es dazu nicht getroffen. In dem Beweisbeschluß vom 27. September 1990 hatte es sich - neben dem Vorbehalt einer weiteren Begutachtung (unter II) - die Ergänzung durch weitere Beweisanordnungen (unter IV) offengehalten, ohne indessen darauf im Urteil nochmals einzugehen. Es hat dieses Vorbringen auch nicht als verspätet zurückgewiesen. Der Hinweis auf § 527 ZPO im Berufungsurteil (S. 9) bezieht sich auf einen anderen Vortrag der Klägerin, nämlich auf ihren Schriftsatz vom 29. April 1991. Danach hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft nicht beschieden.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatrichter. Welchen Einfluß es auf dessen Überzeugungsbildung hätte, wenn die Richtigkeit der behaupteten Hilfstatsachen festgestellt werden könnte, läßt sich nicht sicher abschätzen. Da das Berufungsgericht nicht begründet hat, warum es die benannten Zeugen nicht vernommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es die in ihr Wissen gestellten Hilfstatsachen für ungeeignet hielt, Beweis für die behauptete Darlehensgewährung zu erbringen.