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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1977, Az.: II ZR 204/75

Zahlung von Wechselsummen; Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Zweifel an der Identität einer amerikanischen Corporation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1977
Aktenzeichen
II ZR 204/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.08.1975

Fundstelle

  • IPRspr 1977, 30

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Klägerin ist die C. I. F. Corporation, eine nach dem Recht des Staates Kansas errichtete Gesellschaft mit dem Hauptsitz in Wichita (USA). Sie unterhält in Belgien eine Zweigniederlassung, deren Leiter in dem hier interessierenden Zeitraum jedenfalls zeitweise Ferdinand A. van D. war. Die Klägerin hat drei Wechsel über insgesamt 117.413,10 DM in Händen, aus denen sie den Beklagten auf Zahlung der Wechselsummen nebst Zinsen, Unkosten und Provisionen in Anspruch nimmt.

2

Die unter Verwendung eines Einheitswechselformulars in deutscher Sprache abgefaßten Wechsel hat Ferdinand van D. unter dem 13. Februar 1973 in Belgien als Aussteller gezeichnet. Bezogener ist die R. F. GmbH & Co. KG in D.. Diese hat die Wechsel angenommen. Die Annahmeerklärungen hat der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bezogenen unter dem vorgedruckten Wort: "Angenommen" auf die Wechsel gesetzt, indem er dem Abdruck des Firmenstempels seine Unterschrift beigefügt hat. Darunter stehen - ebenfalls quergeschrieben - in Maschinenschrift die Worte: "Persönlich angenommen". Unter diesem Vermerk hat der Beklagte - wiederum quergeschrieben - seinen Privatstempel mit Vor- und Zunamen, Berufsangabe und Anschrift angebracht und mit seiner Unterschrift versehen. Als Zahlungsempfängerin ist die Klägerin bezeichnet. Zahlungsort ist K.. Die am 13., 18. und 24. November 1973 fällig gewesenen Wechsel gingen mangels Zahlung zu Protest.

3

In der im Wechselprozeß eingereichten Klage lautete die Klägerbezeichnung: "C. I. F. Corporation, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ferd. A. van D., ... Z., Belgien". Noch während des ersten Rechtszuges berichtigte die Klägerin diese Angaben dahin, daß sie durch ihren Präsidenten Robert B. vertreten werde und sie ihren Hauptsitz in Wichita habe. Im zweiten Rechtszug hat sie mitgeteilt, sie werde gesetzlich durch die namentlich benannten Mitglieder ihres Verwaltungsrats vertreten. In der Sache selbst ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte hafte ihr als Wechselbürge.

4

Der Beklagte hält die Berichtigung der Klägerbezeichnung für eine unzulässige Klageänderung und rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Im übrigen leugnet er jede persönliche Verpflichtung aus den Wechseln.

5

Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die mehrfache Änderung der Angaben über die gesetzliche Vertretung und die Anschrift der Klägerin als zulässige Berichtigung der Klägerbezeichnung und nicht als eine durch Parteiwechsel herbeigeführte Klageänderung angesehen. Klägerin sei stets die amerikanische Hauptniederlassung der C. I. F. Corporation und nicht deren belgische Zweigstelle gewesen. Der Umstand, daß in der Klageschrift nur deren Anschrift angegeben sei, habe Zweifel an der Identität der Klägerin, die mit ihrer Firma richtig bezeichnet gewesen sei, nicht aufkommen lassen. Soweit die Revision darin eine Verletzung von § 264 a.F. und § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sieht, erachtet der Senat diese Verfahrensrüge nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).

8

II.

Die Revision ist der Ansicht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht hat (BGHZ 44, 46). Diese Rüge hat aber keinen Erfolg.

9

Ein deutsches Gericht ist international, d.h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig, soweit es nach den Vorschriften der §§ 12 ff ZPO über den Gerichtsstand für eine Klage örtlich zuständig ist (BGH a.a.O. S. 47). Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Düsseldorf hat, ist das von der Klägerin angerufene Landgericht Düsseldorf als Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtstand hat, für alle gegen ihn zu erhebenden Klagen (örtlich) zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand bezeichnet ist (§§ 12, 13, 603 ZPO). Die Revision meint, letzteres sei hier gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen hat der Wechselhingabe ein Flugzeugankauf durch die R. F. GmbH & Co. KG (Bezogene) zugrunde gelegen. Dafür sei der sog. Eigenhändlervertrag abgeschlossen worden, in dem die Geltung des Rechts des Staates Kansas, das einen ausschließlichen Gerichtsstand bei einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika vorsehe, vereinbart worden sei. Da das Berufungsgericht offengelassen habe, ob dies zutreffe, sei davon in der Revisionsinstanz auszugehen. Dem ist nicht zu folgen. Die Revision übersieht, daß es sich nach der nicht angegriffenen tatbestandsmäßigen Feststellung des Berufungsgerichts (BU 11) bei dem Eigenhändlervertrag um eine Vereinbarung zwischen der C. A. Company, der Muttergesellschaft der Klägerin, und der R. F. GmbH & Co. KG handelt. Daß eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausschließende Gerichtsstandvereinbarung zwischen der Klägerin und der R. F. GmbH & Co. KG oder dem Beklagten getroffen worden sei, ist dagegen nicht behauptet worden. Die internationale Zuständigkeit ist somit gegeben.

10

III.

In der Sache selbst hält das Berufungsgericht die Wechsel für gültig und den Beklagten als Wechselbürgen für die Annehmerin für verpflichtet, die Wechselsumme nebst Zinsen und Unkosten zu begleichen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.

11

1.

Die Revision rügt, auf den Wechseln fehle die Unterschrift des Ausstellers. An ihrer Stelle befinde sich lediglich ein Handzeichen, das den Anforderungen an die nach Art. 1 Nr. 8 WG notwendige Unterschrift nicht genüge. Dieser Revisionsangriff ist unzulässig. Die Gültigkeit der Unterschrift des Ausstellers auf den Klagewechseln ist nach belgischem Recht zu beurteilen. Auf die Verletzung ausländischen Rechts aber kann die Revision gemäß § 549 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Dies gilt auch in dem Fall, wo - wie hier - das belgische Wechselgesetz aufgrund des Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts (RGBl 1933 II 974) den gleichen Wortlaut wie das deutsche Wechselgesetz hat (BGH, Urt.v. 4. 2. 60 - II ZR 133/59, LM WG Art. 92 Nr. 1).

12

Gemäß Art. 92 Abs. 1 WG bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Unterschrift des Ausstellers sind eine Frage der Form der Erklärung des Wechselausstellers. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat van D. die Ausstellererklärung auf den Klagewechseln in Belgien unterzeichnet. Deshalb ist nach belgischem Recht zu prüfen, ob die Zeichnung den Anforderungen entsprach, die diese Rechtsordnung an die Unterschrift des Ausstellers stellt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht untersucht, ob die Wechsel den Erfordernissen des Art. 1 des belgischen Wechselgesetzes genügen, insbesondere ob sie die nach Art. 1 Nr. 8 notwendige Ausstellerunterschrift tragen. Es hat dies bejaht, denn die Unterschrift van D. bestehe aus - wenn auch recht vereinfachten - Buchstaben und sei nicht lediglich eine nichtssagende Linie oder ein Handzeichen. Daß das Berufungsgericht bei dieser Wertung nicht die Grundsätze des belgischen Rechts angewandt hat, kann nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht angenommen werden. Die entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Grundwechsel der Vorschrift des Art. 1 des belgischen Wechselgesetzes entspricht. Das Berufungsgericht war sich somit bewußt, daß es für alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen auf das belgische Recht ankommt. Dies wird dadurch bestätigt, daß es in einer anschließenden - allerdings nicht entscheidungserheblichen - Hilfserwägung darlegt, die Unterschrift van D. sei auch nach deutschem Recht gültig. Es liegt mithin auch kein der Revision zugänglicher Verstoß gegen deutsches internationales Privatrecht (Art. 92 Abs. 1 WG) vor.

13

2.

Die Rüge der Revision, Ferdinand van Drunen sei zur Zeit der Wechselausstellung noch nicht berechtigt gewesen, die Klägerin rechtsgeschäftlich zu vertreten, und habe deshalb die Wechsel nicht wirksam für die Klägerin ausstellen können, läßt außer acht, daß nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht die Klägerin, sondern van D. selbst Aussteller des Wechsels ist (BU 4, 17).

14

3.

Die gegen die Ansicht des Berufungsgerichts gerichteten Rügen, der Beklagte hafte als Wechselbürge für die Annehmerin, haben ebenfalls keinen Erfolg.

15

Es geht in diesem Zusammenhang um die wechselrechtliche Bedeutung der Unterschrift, die der Beklagte unter die Annahmeerklärung und die Worte "Persönlich angenommen" auf die Wechsel gesetzt hat. Der Beklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Wechsel in der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Gemäß Art. 92 Abs. 1, 93 Abs. 2 WG bestimmen sich deshalb Form und Wirkung dieser Wechselerklärungen nach deutschem Wechselrecht. Danach gelten die Unterschriften des Beklagten als Bürgschaftserklärungen für die Annehmerin. Geht man von dem Vortrag des Beklagten aus, dann waren die Worte "Persönlich angenommen" noch nicht auf den Wechseln, als er sie unterzeichnete. Da es sich bei dieser zweiten Unterschrift nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers, sondern um eine "bloße Unterschrift" auf der Vorderseite des Wechsels handelt, gilt sie gemäß Art. 31 Abs. 3 WG als Bürgschaftserklärung. Nichts anderes würde gelten, wenn die Worte: "Persönlich angenommen" schon bei der Unterschriftsleistung auf den Wechseln gestanden hätten. Nach Art. 31 Abs. 2 WG wird die auf den Wechsel gesetzte Bürgschaftserklärung durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt. Das Berufungsgericht hat den Vermerk "Persönlich angenommen" zutreffend als gleichbedeutend mit einer ausdrücklichen Bürgschaftserklärung angesehen. Als Annahmeerklärung könne er nicht aufgefaßt werden, weil der Beklagte selbst nicht Bezogener sei. Mithin bleibe nur die Auslegung, daß er wie ein Annehmer, nämlich als Bürge für den Annehmer, haften wolle. Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung läßt keine Rechtsfehler erkennen und ist deshalb von der Revision hinzunehmen. Legt man diese Auslegung der weiteren Prüfung zugrunde, dann enthält der Vermerk zugleich die Angabe, daß die Bürgschaft für die Bezogene und Annehmerin geleistet worden ist (Art. 31 Abs. 4 1. Halbs. WG). Daran ändert sich nichts, wenn der Vermerk noch nicht auf den Wechseln stand, als sie der Beklagte als Bürge unterzeichnete. Gemäß Art. 31 Abs. 4 2. Halbs. WG gilt zwar in einem solchen Falle die Bürgschaft als für den Aussteller geleistete. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um eine widerlegbare Auslegungsregel. Es ist möglich, aus dem engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Bürgen mit der Unterschrift eines anderen Wechselverpflichteten im Wege der Auslegung entgegen dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 4 WG zu schließen, daß die Bürgschaft zugunsten desjenigen übernommen ist, mit dessen Unterschrift die Unterschrift des Bürgen eindeutig im engen räumlichen Zusammenhang steht. Durch einen derartigen augenfälligen Zusammenhang wird die in Art. 31 Abs. 4 WG geforderte ausdrückliche Erklärung, zu wessen Gunsten der Bürge die Bürgschaft übernommen hat, ersetzt (BGHZ 22, 148). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte seine Namensunterschrift unmittelbar, und zwar ebenfalls quergeschrieben, unter die Annahmeerklärung der Bezogenen gesetzt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es, die Bürgschaftserklärung als für die Akzeptantin abgegeben anzusehen.

16

IV.

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechtigung der Klägerin als Inhaberin der Wechsel, die Bürgschaftsforderung geltend zu machen und über den Umfang der Haftung des Beklagten, werden von der Revision nicht angegriffen; sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh