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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1990, Az.: II ZR 149/89

Bürgschaft; Kapitalersetzende Leistung; Bankkredit; Erstattungspflicht eines Gesellschafters; Bürgschaftssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1990
Aktenzeichen
II ZR 149/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1029 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 492-494
  • LM H. 7 / 1991 § 30 GmbHG Nr. 33
  • MDR 1990, 1094-1095 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2260-2261 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1333 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 757-759 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 222
  • ZIP 1990, 642-643

Amtlicher Leitsatz

Beschränkt sich die Bürgschaft, die ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Leistung für einen Bankkredit übernimmt, auf einen Teil der Kreditsumme, ist er, wenn die GmbH den Kredit teilweise zurückzahlt, nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den er dem Gläubiger weiter verhaftet bleibt, die Bürgschaftssumme nicht übersteigt.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma W. B. A. S. & Co. GmbH. Gesellschafterin der im Jahre 1982 gegründeten Gemeinschuldnerin ist unter anderem die Rh. - und B. S. & Co.; diese hält einen Gesellschaftsanteil von 40.000,-- DM als Treuhänderin der Beklagten.

2

Im April 1983 nahm die Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K. einen Anschaffungskredit von 350.000, -- DM zuzüglich 82.950, -- DM Kreditkosten auf; der Gesamtbetrag von 432.950, -- DM war in monatlichen Raten von 7.215, 83 DM zurückzuzahlen. Zur Absicherung des Kredits übernahm die Beklagte am 8. April 1983 die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 280.000,-- DM. Nr. 6 der vorformulierten - Bürgschaftserklärung lautet:

3

"Die Haftung endet im Falle der Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist und erstreckt sich auf die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners zuzüglich der Zinsen, Provisionen und Spesen hierfür vom Kündigungsablauf an, sowie für die Kosten einer etwa gegen den Hauptschuldner durchgeführten Klage. Diese Nebenforderungen gelten auch dann als verbürgt, wenn sie den eingangs vorgesehenen Höchstbetrag übersteigen. "

4

Unter Nr. 13 b war in einem "Anhang" zum Bürgschaftsformular vereinbart:

5

"Der Umfang einer evtl. Verwertung aus dieser Bürgschaft ist auf 80 % des jeweiligen Restbetrages aus dem vorgenannten Anschaffungskredit zuzüglich Zinsen, Provisionen und Spesen beschränkt. "

6

Die Gemeinschuldnerin zahlte in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1986 insgesamt 266.985, 71 DM an die Stadtsparkasse K. zurück. Am 12. September 1986 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

7

Der Kläger hat die Beklagte mit der Begründung, bei der Bürgschaftsübernahme habe es sich um eine eigenkapitalersetzende Leistung gehandelt, auf Zahlung von 213.588, 57 DM (= 80 % der auf den Kredit gezahlten 266.985, 71 DM) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 173.179, 96 DM, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers in voller Höhe stattgegeben; die Anschlußberufung, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt hat, soweit sie zur Zahlung von mehr als 147.228, 57 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Rahmen der Anschlußberufung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet.

10

1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über kapitalersetzende Gesellschafterleistungen gestützt. Das ist nicht zu beanstanden. Die §§ 30, 31 GmbHG gelten auch für einen Außenstehenden, für den, wie hier, ein anderer den Geschäftsanteil treuhänderisch hält (BGHZ 75, 334, 335 f.).

11

2. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschafterdarlehen oder eine ihm gleichzustellende Leistung als Kapitalersatz den Bindungen der §§ 30, 31 GmbHG unterliegt, im gesamten Zeitraum zwischen der Kreditaufnahme Anfang April 1983 und der Konkurseröffnung am 12. September 1986 vorgelegen hätten. Die Revision greift das nur an, soweit es um das Jahr 1983 geht. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Revision schon unter dem anderen Gesichtspunkt, auf den sie ebenfalls gestützt ist, begründet ist.

12

3. Das Berufungsgericht hat gemeint, mit jeder Zahlung, die die Gemeinschuldnerin an die Stadtsparkasse K. geleistet habe, sei die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten um 80 % des jeweiligen Betrages vermindert worden; deshalb müsse die Beklagte der Gemeinschuldnerin und damit nunmehr dem Kläger als Konkursverwalter 80 % des Gesamtrückzahlungsbetrages von 266.985, 71 DM erstatten. Dabei hat es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, daß die von der Beklagten übernommene Bürgschaft auf den absoluten - Höchstbetrag von 280.000,-- DM beschränkt war. Daran ist durch die weitere Vereinbarung in Nr. 13 b der Bürgschaftserklärung, wonach die Beklagte für 80 % des jeweiligen Restbetrages zuzüglich Nebenforderungen einzustehen hatte, nichts geändert worden. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verhältnis dieser Vertragsbestimmung zu der Höchstbetragsvereinbarung nicht auseinandergesetzt; der Senat kann den Vertrag daher insoweit selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.N.).

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Der Höchstbetrag von 280.000,-- DM entspricht 80 % der Kreditsumme von 350.000, -- DM. Ohne die Bestimmung in Nr. 13 b der Bürgschaftserklärung wären Rückzahlungen, die. die Hauptschuldnerin leistete, der Beklagten erst dann zugute gekommen, wenn der noch nicht getilgte Restbetrag unter den Höchstbetrag von 280.000,-- DM absank. Um dies zu vermeiden, ist vereinbart worden, daß sich grundsätzlich mit jeder Zahlung der Gemeinschuldnerin auch die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Verhältnis des Höchstbetrages zur Kreditsumme verringerte. Wäre es dabei geblieben, hätte das Berufungsgericht recht; die Beklagte müßte der Gemeinschuldnerin 80 % des gesamten Rückzahlungsbetrages erstatten, weil sie in diesem Umfang von ihrer Bürgenschuld befreit worden wäre.

14

In Wirklichkeit verminderte sich durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin die Bürgschaftsverpflichtung aber trotz der Vereinbarung in Nr. 13 b der Bürgschaftserklärung nicht von Anfang an. Das liegt daran, daß wegen der Aufstockung der Kreditsumme um die Nebenkosten von 82.950,-- DM, für die die Beklagte ebenfalls haftete, der Höchstbetrag von 280.000, -- DM in einem anderen Verhältnis zu dem insgesamt an die Stadtsparkasse K. zu zahlenden Betrag stand, als es der in § 13 b genannte Prozentsatz ausdrückt. Solange die Gesamtverpflichtung gegenüber der Bank 350.000,-- DM überstieg, blieb die Beklagte mit dem vereinbarten Höchstbetrag von 280.000, -- DM verpflichtet, denn bis dahin machten 80 % "des jeweiligen Restbetrages... zuzüglich Zinsen, Provisionen und Spesen" mehr als 280.000,-- DM aus. Daß dieser Höchstbetrag durch die Regelung in § 13 b der Bürgschaftserklärung hätte erhöht werden sollen, läßt sich, wie die Revision zutreffend ausführt, und entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht dieser Bestimmung nicht entnehmen. Nach Nr. 6 der Bürgschaftserklärung konnte sich die Haftung der Beklagten nur um etwaige nach einer Kündigung des Kredits entstehende Nebenkosten auf über 280.000, -- DM erhöhen. Solche Nebenforderungen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits; sie sind in den Zahlungen, für die der Kläger zu 80 % Erstattung verlangt, nicht enthalten.

15

Die Zahlungen der Gemeinschuldnerin sind der Beklagten danach nur insoweit zugute gekommen, als sie die in die Gesamtrückzahlungsverpflichtung einbezogenen Nebenforderungen von 82.950,-- DM überstiegen. Zieht man diesen Betrag von den insgesamt geleisteten Rückzahlungen von 266.985, 71 DM ab, verbleiben 184.035, 71 DM; 80 % hiervon sind 147. 228, 57 DM. Für die Restschuld von 165.964, 29 DM, die nach Einstellung der Zahlungen durch die Gemeinschuldnerin verblieb, hatte die Beklagte in Hohe von 80 %, also 132.771,43 DM weiter einzustehen. Dieser letztere Betrag ergibt zusammen mit den erwähnten 147.228, 57 DM, von denen die Beklagte durch die Zahlungen entlastet worden ist, den Höchstbetrag von 280.000, -- DM.

16

Nur jene 147.228,57 DM hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Der Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter, den nicht nur § 32 b GmbHG der Gesellschaft gewährt, sondern der auch bei Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 30, 31 GmbHG und der dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besteht (BGHZ 81, 252, 260), beruht auf folgender Erwägung: Zahlt der Gesellschafter selbst aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, kann er gegen die Gesellschaft keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage darf sich für ihn nicht verbessern, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gläubiger befriedigt und dadurch den Gesellschafter von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit (BGHZ 81, 252, 260); er muß der Gesellschaft dann den sozusagen für ihn verauslagten Betrag erstatten. Führt die Zahlung der Gesellschaft nicht zur Befreiung des Bürgen, besteht dagegen kein Grund, den Gesellschafter zur Erstattung zu verpflichten. Die kapitalersetzende Leistung wird, wie § 32 b Satz 2 GmbHG ausdrücklich bestimmt, im Fall der Bürgschaftsübernahme durch die Bürgschaftssumme begrenzt; sie darf durch den Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht erhöht werden. Beschränkt sich die Bürgschaft auf einen Teil der Kreditsumme, so ist der Gesellschafter, wenn die Gesellschaft den verbürgten Kredit teilweise zurückzahlt, nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den der Gesellschafter dem Gläubiger weiter verhaftet bleibt, die Bürgschaftssumme nicht übersteigt (ebenso Hachenburg/Ulmer, GmbHG 7. II Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 138; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 126; G. Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 32 b Rdn. 2). Das gilt nicht nur für den Anwendungsbereich der §§ 32a, 32 b GmbHG, sondern auch im Bereich der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf kapitalersetzende Gesellschafterleistungen (Hachenburg/Ulmer aaO. §§ 32 a, 32 b Rdn. 156).