§ 24 BbgStatG - Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Anordnungen zur Erteilung von Auskünften gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen für die Erteilung von Auskünften für den Zensus mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In den übrigen Fällen der Anordnung zur Erteilung von Auskünften ist die Absicht der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Vollstreckung darf erst einen Monat nach Zugang der Anzeige beginnen.