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Art. 45b AGSG - Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) 1Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen. 2Hierbei ist von den Erziehungsberechtigten anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist. 3Die Bestimmungen zur Schulpflicht gemäß dem Zweiten Teil Abschnitt IV des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleiben unberührt.

(2) 1Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung in den Ferien. 2Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) bleiben hiervon unberührt.