Bundessozialgericht
Urt. v. 29.07.1965, Az.: 4 RJ 197/65
Mündlicher Verhandlung; Fehlende Sachverhaltsdarstellung; Verfahrensmangel; Rügepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.07.1965
- Aktenzeichen
- 4 RJ 197/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1966, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 6 zu § 112 SGG
Amtlicher Leitsatz
Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so kann der darin liegende wesentliche Mangel des Verfahrens in der höheren Instanz jedenfalls dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren und, ohne den Mangel zu rügen, zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt haben.