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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.07.1965, Az.: 4 RJ 197/65

Mündlicher Verhandlung; Fehlende Sachverhaltsdarstellung; Verfahrensmangel; Rügepflicht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.07.1965
Aktenzeichen
4 RJ 197/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1966, 223 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 6 zu § 112 SGG

Amtlicher Leitsatz

Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so kann der darin liegende wesentliche Mangel des Verfahrens in der höheren Instanz jedenfalls dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren und, ohne den Mangel zu rügen, zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt haben.