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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.2004, Az.: VIII ZR 110/03

Fehlen einer tatbestandlichen Darstellung in einem Berufungsurteil; Fehlende Wiedergabe der Berufungsanträge in einem Berufungsurteil; Inhaltliche Anforderungen an ein Berufungsurteil; Tatsächliche Beurteilungsgrundlage für eine revisionsrechtliche Nachprüfung; Entbehrlichkeit der Wiedergabe der Berufungsanträge; Absehen von der Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.2004
Aktenzeichen
VIII ZR 110/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 20.02.2003

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004
durch
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

2

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Erfolg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsgerichts an.

3

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zulässt.

4

Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungsanträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).

5

Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene Berufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder.

6

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.