Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1983, Az.: BVerwG 1 C 120.80
Weinbaueignung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 120.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 30.01.1979 - AZ: VI 13/75
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.1980 - AZ: VII 619/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 WeinWiG
- § 4 Abs. 1 WeinWiG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WeinWiG
- § 5 Abs. 1 WeinWiG
Fundstelle
- VBlBW 1984, 16-19
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Weinbaueignung eines Grundstücks.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs-Baden-Württemberg vom 31. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Unter dem Datum des 15. September 1971 beantragte der Kläger eine Genehmigung für die Neuanpflanzung von Weinreben auf einem Grundstück in B.. In dem Antragsformular gab er an der dafür vorgesehenen Stelle "Ruländer" als die zur Anpflanzung in Aussicht genommene Rebsorte an. Durch Bescheid vom 1. März 1972 lehnte das Regierungspräsidium Südbaden den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Die Grundstücke liegen in einer Tallage mit sehr starker Frostgefährdung und sind für eine weinbauliche Nutzung nicht geeignet. Das gesetzlich festgelegte, durchschnittliche Mindestmostgewicht von 80 Grad Oechsle bei der Vergleichssorte Ruländer ist in zehn aufeinanderfolgenden Ertragsjahren nicht zu erreichen. Eine Anpflanzung der Grundstücke mit Weinreben wird daher abgelehnt."
Auf den Widerspruch des Klägers hin erließ das Regierungspräsidium am 26. April 1972 einen Beschluß mit u.a. folgendem Inhalt:
"1.
Ihrem Widerspruch wird stattgegeben.2.
Die Ablehnung mit Bescheid vom 1.3.1972 wird aufgehoben und hiermit die für die weinbergsmäßige Anpflanzung erforderliche Genehmigung für die Rebsorte Müller-Thurgau erteilt."
Dies veranlaßte den Kläger am 6. Mai 1972 zu einem Schreiben, in dem er darauf hinwies, daß er Ruländer anbauen wolle, wie er dies in seinem Widerspruch schon mitgeteilt habe. Dieses Schreiben beantwortete das Regierungspräsidium Freiburg am 10. Januar 1975 durch eine mit "Beschluß" überschriebene Äußerung, in der mitgeteilt wurde, der Anbau von Ruländer bleibe untersagt.
Mit seiner anschließenden Klage beantragte der Kläger,
unter Änderung der Bescheide des Regierungspräsidiums Südbaden bzw. Freiburg vom 26. April 1972 und 10. Januar 1975 das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zur Neuanpflanzung der Rebsorte Ruländer auf den Grundstücken Lgb.Nr. 358 und 359 (jetzt obere Hälfte des Grundstücks Lgb.Nr. 2832) der Gemarkung B. zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Januar 1972 den Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung der ihm versagten Genehmigung bejaht, unter Hinweis auf einen durch EWG-Verordnung verfügten Anbaustopp eine entsprechende Genehmigungsverpflichtung des Beklagten aber erst für den 1. Dezember 1979 anerkannt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage abgewiesen. Es hat zunächst die Zulässigkeit der Klage wie folgt bejaht:
"In Übereinstimmung mit der Kammer bejaht auch der Senat die Zulässigkeit der Klage, obwohl das Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10.1.1975 an den Kläger nur schwer als Widerspruchsbescheid erkennbar ist. Legt man dieses Schreiben jedoch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels sinnvoll aus, so kann ihm inhaltlich eine Aufhebung des Bescheids vom 26.4.1972 entnommen werden, jedenfalls soweit dieser seinerseits den Ablehnungsbescheid vom 1.3.1972 aufhebt. Dies wird in dem Satz deutlich: 'Die bereits gepflanzte Sorte Ruländer gilt weiterhin als nicht genehmigt.' Im Hinblick darauf, daß dem Kläger in dem Schreiben auch das Ergebnis einer nochmaligen Prüfung der Anbaueignung des Grundstücks für Ruländer mitgeteilt und ihm erklärt wurde, seinem 'Sortenänderungsantrag' könne nicht stattgegeben werden, ist es gerechtfertigt, in dem Schreiben auch eine späte Zurückweisung seines Widerspruchs zu sehen, denn der mit dem Widerspruch verbundene 'Sortenänderungsantrag' ist mit dem ursprünglich gestellten Antrag in der Sache identisch, also inhaltlich der auch im Widerspruchsverfahren richtige Antrag."
Anschließend führt das Berufungsgericht aus, der geltend gemachte Anspruch sei nach dem Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 10. März 1977 (BGBl. I S. 453) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Baden-Württemberg über Vergleichssorten und Mindestmostgewichte nach dem Weinwirtschaftsgesetz vom 10. März 1972 (GBl. S. 106) zu beurteilen. Danach sei ein Grundstück für die Erzeugung von Wein in Südbaden ungeeignet, wenn zu erwarten sei, daß auf dem Grundstück die Rebsorte Ruländer im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben werde, der 84 Grad Oechsle nicht erreiche. Aufgrund der Beweisaufnahme in der ersten Instanz stehe mit hinreichender Sicherheit fest, daß für die Rebsorte Ruländer auf dem Grundstück des Klägers das vorgenannte Mindestmostgewicht nicht erwartet werden könne. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß das Gesetz die Feststellung der Nichteignung von einer Prognose abhängig mache, der eine Rechtfertigung für in bestimmten Grenzen unvermeidbare oder vertretbare Fehlvoraussagen immanent sei. Wenn - wie hier - das bei der Prognoseerstellung anzuwendende Verfahren - das gelegentlich eine Einengung der richterlichen Kontrolldichte bedingen könne - eingehalten sei, fehle für eine Korrektur im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts jeder Ansatzpunkt. Es sei auch unerheblich, ob der Kläger entsprechend seinem Vortrag auf seinem Grundstück in den letzten Jahren durchschnittlich ein Mindestmostgewicht erzielt habe, das die geforderten 84 Grad Oechsle sogar noch etwas übersteige; denn es gehe hier um die Anforderungen an die Qualität eines Grundstücks, die sich an einheitlichen Kriterien wie Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie den Werten orientierten, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grundstücks ergäben, und nicht durch eine in das Belieben des jeweiligen Antragstellers gestellte Ausnutzung der Menge/Güte-Beziehung relativiert werden dürften. Dem Berufungsgericht sei aus früheren Verfahren bekannt, daß sich unter besonderen Bedingungen eine bessere Lage vortäuschen lasse. So sei es in Fachkreisen unbestritten, daß sich zumindest in einem gewissen Bereich durch Minderung des Ertrags ein Qualitätsanstieg der Trauben erreichen lasse; den gleichen Erfolg könne ein Ernteausfall durch besondere Frosthäufigkeit bewirken; schließlich sei ein Qualitätsanstieg auf Kosten des Ernteertrags durch eine sehr späte Lese zu erzielen. Eine Auslegung von § 1 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes unter Mißachtung der Menge/Güte-Beziehung würde sich letztlich aber auch gegen die Erhaltung der besonderen Qualität des deutschen Weines richten, da die Gefahr bestehe, daß die betroffenen Winzer, um ihren Betrieben die wirtschaftliche Existenz zu erhalten, alsbald nach Erteilung der Genehmigung die Güte hinter der erzielbaren Ertragsmenge hintanstellen würden; dies geschehe dann möglicherweise in der Hoffnung, eine geringere Qualität der Trauben durch eine besondere kellertechnische Weinverarbeitung ausgleichen zu können.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sein Revisionsvorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit 50.000 kcal/cqm je Vegetationsperiode sei das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen von einem zu hohen erforderlichen Wärmegewinn ausgegangen; darüber hinaus sei die Berechtigung der Abzüge des Sachverständigen für Kaltlufteinfluß und Windgefährdung wissenschaftlich nicht belegt. Wenn man beides berücksichtige, gelange man auch auf der Grundlage der kleinklimatischen Messungen des Sachverständigen zu einem Wärmegewinn, der ein Mostgewicht von 84 Grad Oechsle sicherstelle. Dies gelte erst recht, wenn man entsprechend einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1980 - 7 A 23.75 - in Rechnung stelle, daß von den das Weinmostgewicht bestimmenden Faktoren 55 % auf das Energieangebot und 37 % auf die Bodenbeschaffenheit entfielen. In dem vorgenannten Urteil sei man im übrigen zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Energieangebot von 46.000 kcal/cqm, das bekanntlich unter dem vom Sachverständigen für alle Teile des strittigen Grundstücks ermittelten Wert liege, für die Erreichung eines Mindestmostgewichtes von 70 Grad Oechsle bei der Rebsorte Riesling reiche, was nach der seit Jahrzehnten geltenden Umrechnungstabelle einem Mostgewicht bei Ruländer von mindestens 88 Grad entspreche. Letztlich werde die Unrichtigkeit der Sachverständigenbeurteilung dadurch erwiesen, daß der Kläger seit Jahren - ausgenommen das Jahr 1977 - mit der auf dem betreffenden Grundstück angepflanzten Rebsorte Ruländer Mostgewichte tatsächlich erziele, die höher als 84 Grad Oechsle lägen. Im übrigen stelle sich die Tatsache, daß die Behörde mit der Anpflanzung der Rebsorte Müller-Thurgau einverstanden sei, die Genehmigung der Anpflanzung der Rebsorte Ruländer aber verweigere, im Rechtssinne als eine Sortenauflage dar, die weder durch § 1 Abs. 1 Satz 3 des Weinwirtschaftsgesetzes a.F. noch durch § 4 Abs. 6 des Weinwirtschaftsgesetzes n.F. gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1980 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für richtig, die darin enthaltene Aussage über die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei Prognoseentscheidungen indes für irreführend.
II.
Die Revision ist unbegründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Kläger begehrt ein Urteil, das das beklagte Land verpflichtet, die Genehmigung zur Neuanpflanzung der Rebsorte Ruländer auf einem bestimmten Grundstück zu erteilen. Diese Verpflichtungsklage ist nach dem Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665) - WWiG - zu beurteilen. Nach diesem. Gesetz ist Gegenstand der Genehmigung die zur Bepflanzung vorgesehene Fläche (§ 4 Abs. 1 WWiG), insbesondere muß diese Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sein (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 WWiG), ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, welche Rebsorte der Antragsteller auf der betreffenden Fläche anzubauen beabsichtigt. Das Berufungsgericht hat die vorliegenden Behördenerklärungen revisionsrechtlich unbedenklich dahin gehend ausgelegt, daß das Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10. Januar 1975 einen Widerspruchsbescheid darstellt, durch den der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Ausgangsbescheid vom 1. März 1972 zurückgewiesen worden ist. Bei dieser Sachlage muß entsprechend der prozessualen Handhabung durch die Vorinstanz davon ausgegangen werden, daß sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers seinem recht verstandenen Sinne nach auf die rebsortenunabhängige Anpflanzungsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 WWiG bezieht.
Die für eine solche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WWiG erforderliche Voraussetzung, daß sich das zur Anpflanzung vorgesehene Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. eignet, ist nach § 5 Abs. 1 WWiG nur dann erfüllt, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grundstück in dem in der Vorschrift aufgeführten bestimmten Anbaugebiet oder -bereich die ebenfalls dort bezeichneten Vergleichssorten bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die ebenfalls in der Bestimmung bezeichneten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht. Danach muß u.a. im Gebiet Baden für die Rebsorte Ruländer ein Mindestmostgewicht von 84 Grad Oechsle zu erwarten sein, wenn das betreffende Grundstück anbaugeeignet sein soll.
Das Berufungsgericht ist im Anschluß an ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Vergleichssorte Ruländer das vorerwähnte Mindestmostgewicht nicht zu erwarten ist. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche. Feststellung, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, es sei denn, in bezug auf diese Festellung sind zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden. Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich bei der in Rede stehenden Feststellung um eine Prognose handelt. Auch die Prognose ist eine tatsächliche, keine rechtliche Bewertung, wobei die der Meinung des Verwaltungsgerichts entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts zu bestätigen ist, daß das der Prognose wesenhafte Risiko der Fehlvoraussage vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und deshalb außer Betracht zu bleiben hat.
Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Revisionsgericht an eine tatsächliche Feststellung nicht gebunden ist, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die Revision hat nicht durch eine entsprechende Verfahrens rüge dargetan, daß die hier interessierende tatsächliche Feststellung unter Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen getroffen worden ist. Die gesamten Ausführungen des Klägers darüber, welcher Wärmegewinn auf dem.
Grundstück erzielt wird, welcher Wärmegewinn zur Erreichung des gesetzlich geforderten Mindestmostgewichts bei Ruländer erforderlich ist, inwieweit Abzüge für Kaltluft- und Windgefährdung berechtigt sind und in welchem Umfange die für das Mostgewicht bestimmenden Faktoren auf den Wärmegewinn einerseits und die Bodenbeschaffenheit andererseits entfallen, betreffen die materielle Richtigkeit der getroffenen Feststellung, deren Überprüfung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Diese Ausführungen wären nur dann von Belang, wenn sich aus ihnen ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze ergäbe. Dies ist indes nicht der Fall. Die Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen, auf denen die vom Berufungsgericht übernommene Prognose des Sachverständigen beruht, mögen zwar - worüber hier nicht zu befinden ist - weinbaufachlich umstritten sein, sie widerstreiten aber keiner logisch zwingenden Gegenmeinung und stehen auch nicht im Widerspruch zu allgemein anerkannten Erfahrungsgrundsätzen. Unerheblich ist auch die vom Kläger behandelte Frage, welches Mostgewicht der Kläger mit seinen illegalen Anpflanzungen auf dem strittigen Grundstück erzielt hat. Das Weinwirtschaftsgesetz verlangt - wie im Berufungsurteil überzeugend dargetan ist - eine durch objektive Faktoren bestimmte prognostische Beurteilung des Qualitätspotentials eines Grundstücks, wogegen das Mostgewicht der gelesenen Trauben auch von subjektiven Bearbeitungsmethoden des einzelnen Winzers abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach