Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1979, Az.: BVerwG 2 C 6.77
Genehmigung zur Übernachtung außerhalb der dienstlichen Unterkunft; Heimschlaferlaubnis eines Zivildienstleistenden; Wohnung in der dienstlichen Unterkunft; Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung; Rechte und Pflichten eines Zivildienstleistenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 6.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.09.1976 - AZ: 158 XII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1979, 281
Verfahrensgegenstand
Anordnung des Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft auch aus fiskalischen Gründen gerechtfertigt
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Janzen sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 1976 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger leistete als anerkannter Kriegsdienstverweigerer in der Zeit vom 10. März 1975 bis zum 30. Juni 1976 am Klinikum Großhadern Ersatzdienst. Zugleich mit dem Einberufungsbescheid vom 30. Januar 1975 erhielt er vom Bundesamt für den Zivildienst - Bundesamt - eine "Heimschlaferlaubnis" in der es u.a. heißt:
"Mit Einverständnis Ihrer Beschäftigungsstelle erteile ich Ihnen die Genehmigung zur Übernachtung für die o.a. Wohnung. ... Für den Fall, daß hierdurch dienstliche Belange beeinträchtigt werden oder Ihr Verhalten zu Beanstandungen Anlaß geben sollte, behalte ich mir den jederzeitigen Widerruf vor. ..."
Die vom Kläger beantragte Mietbeihilfe nach dem Unterhaltsßieherungsgesetz in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I 8.661) lehnte die Landeshauptstadt München mit der Begründung ab, daß es dem Kläger zumutbar sei, die eigene Wohnung aufzugeben. Das Bundesamt eröffnete dem Kläger, daß für die Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten die Beschäftigungsstelle, das Klinikum Großhadern, zuständig sei, soweit es sich um eigenen Wohnraum handele. Das Klinikum widersprach daraufhin gegenüber dem Bundesamt der erteilten "Heimschlaferlaubnis", wenn diese mit Kosten verbunden sei. Es fügt hinzu, daß es eine Unterkunft für den Kläger zur Verfügung stellen könne.
Daraufhin erließ das Bundesamt mit Datum vom 9. Juni 1975 gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid:
"Meine mit Bescheid vom 30. Januar 1975 erteilte Erlaubnis, in Ihrer eigenen Wohnung zu schlafen, hebe ich mit Ablauf des 15. Juni 1975 auf.
Gemäß § 31 Zivildienstgesetz - ZDG - ordne ich mit Wirkung vom 16. Juni 1975 an, daß sie in der dienstlichen Unterkunft wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen."
Nach im wesentlichen erfolglosem Vorverfahren - im Widerspruchsbescheid ist lediglich das Datum des 15. Juni 1975 durch das des 30. September 1975 ersetzt worden - hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und zuletzt in der Hauptsache beantragt:
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9. Juni 1975 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 2. Juli 1975 rechtswidrig war.
Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 16. September 1976 nach dem Klageantrag erkannt, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Erteilung der "Heimschlaferlaubnis" und damit ihr Widerruf könne als Verwaltungsakt Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Sie dürfe wegen der Konsequenzen für den Betroffenen nicht als unanfechtbare Entscheidung im "besonderen Gewaltverhältnis" angesehen werden. Das besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung ergebe sich aus noch nicht beglichenen Nebenforderungen des Klägers. Der Klageantrag sei auch begründet; eine Rücknahme der "Heimschlaferlaubnis" sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Behörde stehe bei der Erteilung der Heimschlaferlaubnis gemäß § 31 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 9. August 1973 - (BGBl. I S. 1016) - ZDG - mangels gesetzlicher Konkretisierung ein weiter Ermessens Spielraum zu. Der Widerruf sei an den Regeln über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte zu messen.
Eine solche Widerrufsmöglichkeit bestehe, wenn der Widerruf im Genehmigungsbescheid ausdrücklich vorbehalten wurde. Vorliegend sei der Widerruf auf den Fall beschränkt worden, daß dienstliche Belange beeinträchtigt werden oder das Verhalten des Klägers Anlaß zu Beanstandungen geben sollte. Dienstliche Belange seien aber nicht beeinträchtigt worden; das ergebe sich bereits daraus, daß die Beschäftigungsstelle selbst die Heimschlaferlaubnis befürwortet habe. Auch habe der Kläger seine Zivildienstzeit ohne Beanstandung abgeleistet, ohne die Gemeinschaftsunterkünfte benutzt zu haben. Der Widerruf sei nur aus finanziellen Gründen erfolgt. Diese stellten jedoch keine dienstlichen Gründe dar. Auch auf das persönliche Verhalten des Klägers könne der Widerruf nicht gestützt werden. Die "Heimschlaferlaubnis" beruhe nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers. Da sich die Beklagte den Widerruf nur für bestimmte Fälle vorbehalten habe, sei ein Vertrauen des Zivil dienstleistenden entstanden, über das sie sich nicht hinwegsetzen könne.
Entsprechend der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat die Beklagte die unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 Satz 2 ZDG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ferner mit Zustimmung des Klägers beim Verwaltungsgericht München die Zulassung der Sprungrevision beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. Juni 1977 entsprochen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die streitbefangene Anordnung nicht für einen verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 ZDG liegen zwar entgegen der der Beklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht vor; denn der Rechtsstreit betrifft nicht die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers. Die Revision ist aber als Sprungrevision gleichwohl statthaft und in der gehörigen Form und Frist eingelegt. Sie ist auch begründet.
Im Ergebnis folgt der Senat der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 9. Juni und vom 2. Juli 1975 ein berechtigtes Interesse zuzuerkennen sei. Dabei kann unerörtert bleiben, ob diese Bescheide als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, denn verneinendenfalls ist die Feststellungsklage statt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach § 43 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse in der Erwägung bejaht, daß dem Kläger im Falle seines Obsiegens noch Ansprüche gegen seine Beschäftigungsstelle zustünden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß die Rechtskraft des von dem Kläger erstrebten Urteils nur zwischen den Beteiligten wirkt, sich also ohne deren Beteiligung nicht auf die hinter der früheren Beschäftigungsstelle des Klägers stehende. Universität München erstreckt. Deren Beiladung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (§ 142 VwGO). Trotz der sich somit hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ergebenden Bedenken hat auch der Senat das berechtigte Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung aber bejaht, und zwar in der Erwägung, daß die Universität München sich aller Voraussicht nach den rechtlichen Konsequenzen einer für den Kläger günstigen gerichtlichen Entscheidung auch ohne ihre Beteiligung am Rechtsstreit nicht verschließen werde.
Dagegen vermag der Senat in materiellrechtlicher Hinsicht die angefochtene Entscheidung nicht zu bestätigen.
Gemäß § 31 des Zivildienstgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. August 1973 bedurfte der Kläger, um zu Hause zu wohnen, keiner ausdrücklichen Erlaubnis. Im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 31 ZDG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist die "Heimschlaferlaubnis" vielmehr jetzt - vorbehaltlich einer entgegenstehenden dienstlichen Anordnung im Einzelfall - generell kraft Gesetzes erteilt; dies offensichtlich angesichts des Umstandes, daß viele Beschäftigungsstellen nicht über ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten verfügen. Einer besonderen dienstlichen Anordnung bedarf nunmehr also nicht mehr die Erteilung, sondern umgekehrt die Entziehung der "Heimschlaferlaubnis". Das bedarf vorab der Klarstellung, denn die Gesetzesänderung ist offenbar sowohl in den im Streit befindlichen Bescheiden als auch im angefochtenen Urteil übersehen worden.
Die vom Kläger beanstandete "Entziehung" der Heimschlaferlaubnis stellt sich somit in Wahrheit als die Anordnung dar, entgegen der bereits gesetzlich eingeräumten Erlaubnis nunmehr in der Beschäftigungsstelle zu übernachten und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. In der rechtlichen Beurteilung macht das allerdings keinen unterschied. Die Anordnung ist - ebenso wie nach früherer Regelung die Wiederaufhebung einer behördlicherseits erteilten "Heimschlaferlaubnis" - jederzeit zulässig, sofern ein dienstlicher Grund sie angezeigt erscheinen läßt; das Gesetz stellt - abgesehen von dem jeder Regelung immanenten Willkürverbot - insoweit keinerlei Voraussetzungen auf. Ein solcher Grund liegt entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts auch dann vor, wenn anderenfalls auf die öffentliche Hand fiskalische Belastungen zukommen würden (vgl. für die dem § 31 ZDG entsprechende Regelung des Soldatengesetzes: Scherer, Soldatengesetz, 5. Aufl., RdNr. 5 zu § 18 mit weiteren Nachweisen). Es liegt demgemäß im dienstlichen Interesse, durch die Anordnung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, anderenfalls entstehenden Ansprüchen des Zivildienstleistenden auf Übernahme von Mietkosten zu begegnen. Nichts anderes ist - dem Sinne nach - mit dem in dem Bescheid vom 30. Januar 1975 enthaltenen Hinweis ausgedrückt, daß u.a. für den Fall der Beeinträchtigung dienstlicher Belange der "Widerruf" der Heimschlaferlaubnis vorbehalten bleibe. Das Revisionsgericht ist in der selbständigen Auslegung dieses Bescheides frei (vgl. BVerwGE 5, 275).
Hatte das Bundesamt für den Zivildienst aber somit die rechtliche Möglichkeit, aus dem aufgezeigten Grunde anzuordnen, daß der Kläger künftig im Klinikum Großhadern zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen habe, so könnte sich diese - wenn auch in der Form des "Widerrufs" einer vorher überflüssigerweise erteilten "Heimschlaferlaubnis" gekleidete - Anordnung nur dann als rechtswidrig erweisen, wenn der Kläger nach Treu und Glauben in einer Vertrauensposition, nämlich in dem Vertrauen auf den Fortbestand der "Heimschlaferlaubnis" zu schützen wäre. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht der Fall. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich darauf vertraut hat, die "Heimschlaferlaubnis" habe Bestand, und ob er ferner hierauf auch vertrauen durfte. Indessen kommt es auf beides nicht einmal an. Selbst wenn man zugunsten des Klägers insoweit eine schutzwürdige Erwartenshaltung unterstellen wollte, so könnte ein die in Rede stehende Anordnung hindernder Vertrauensschutz jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Vertrauen darauf, daß die ihm erteilte Erlaubnis Bestand haben werde, Vermögensdispositionen getroffen hätte, die zu einer Umstellung seiner Lebensverhältnisse geführt haben (vgl. u.a. BVerwGE 19, 188 [189] mit weiteren Nachweisen). Daß der Kläger im etwaigen Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis überhaupt Vermögensdispositionen getroffen hätte, ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht zu entnehmen. Seine Mietwohnung, deren Existenz er allerdings entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht verschwiegen hatte, ist von ihm ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorgänge bereits im Juli 1973, also vor dem Ergehen des Bescheides vom 30. Januar 1975, aus dem er den Vertrauensschutz herleiten will, bezogen worden.
Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist die Klage daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Janzen
Dr. Franke