Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1983, Az.: 3 AZR 73/82
Festellungsklage; Widerruf; Verosrgungszusage; Konkurseröffnung; Konkurs; Anwartschaft; Zahlungsanspruch; Konkurstabelle; Feststellungsurteil; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.04.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 73/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Krefeld 18.02.1981 - 4 Ca 2816/80
- LAG Düsseldorf 23.12.1981 - 5 Sa 487/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1983, 967
- ZIP 1983, 1095-1097
Amtlicher Leitsatz
1. Klagt ein Arbeitnehmer auf Feststellung, daß der Widerruf einer Versorgungszusage unwirksam sei, so wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers unterbrochen.
2. Der Konkursverwalter kann einen solchen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn der Wert der Anwartschaft als Zahlungsanspruch zur Konkurstabelle angemeldet ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Konkursverfahrens bereits in erster Instanz ein Feststellungsurteil erstritten hatte, das noch nicht zugestellt war.