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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1983, Az.: 3 AZR 73/82

Festellungsklage; Widerruf; Verosrgungszusage; Konkurseröffnung; Konkurs; Anwartschaft; Zahlungsanspruch; Konkurstabelle; Feststellungsurteil; Zustellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1983
Aktenzeichen
3 AZR 73/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Krefeld 18.02.1981 - 4 Ca 2816/80
LAG Düsseldorf 23.12.1981 - 5 Sa 487/81

Fundstellen

  • NJW 1984, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1983, 967
  • ZIP 1983, 1095-1097

Amtlicher Leitsatz

1. Klagt ein Arbeitnehmer auf Feststellung, daß der Widerruf einer Versorgungszusage unwirksam sei, so wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers unterbrochen.

2. Der Konkursverwalter kann einen solchen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn der Wert der Anwartschaft als Zahlungsanspruch zur Konkurstabelle angemeldet ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Konkursverfahrens bereits in erster Instanz ein Feststellungsurteil erstritten hatte, das noch nicht zugestellt war.