Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1967, Az.: II ZR 259/64
Anspruch wegen des Unfalltods eines Erblassers bei einer Dienstfahrt mit dem Dienstwagen des Beklagten; Unfallversicherung als Rechtsgrundlage für den zuerkannten Klageanspruch ; Mitgliedschaft im so genannten Schadensausgleich und Autoinsassenunfallschadensausgleich zum Zweck des Ausgleichs von Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadensfällen sowie Unfällen nach der Maßgabe satzungsmäßiger Verrechnungsgrundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 259/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.03.1964
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Landkreises W.,
vertreten durch den Kreisausschuß,
dieser vertreten durch Landrat Dr. R. in K.
Prozessgegner
1. Witwe Berta B., S., Kreis W., Am Be.
2. Verwaltungsangestellten Peter B., S., Kreis W., Am Be.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 19. März 1964 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 2. Zivilsenat in Kassel - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 15. April 1960 verstorbenen, beim Beklagten beschäftigt gewesenen Kreisoberinspektors B.. Der Erblasser starb an den Folgen eines Unfalls, den er auf einer Dienstfahrt in einem Dienstwagen des Beklagten erlitten hatte.
Der Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Schadenausgleichs Hessen - kurz KSH -, dem Hessische Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände angehören. Der KSH hat den Zweck, Aufwendungen auszugleichen, die aus Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadenfällen sowie Unfällen entstehen und nach Maßgabe satzungsmäßiger Verrechnungsgrundsätze gemeinsam getragen werden sollen. Der Beklagte war u.a. am "Autoinsassenunfallschadenausgleich" des KSH beteiligt. Die Deckungssumme für den Todesfall eines Insassen betrug 100.000 DM.
Diesen Betrag erhielt der Beklagte vom KSH für den Unfalltod des Erblassers der Kläger ausbezahlt. Er gab davon 30.000 DM an die Kläger weiter. Die restlichen 70.000 DM behielt der Beklagte zur Deckung seines eigenen Schadens, den er darin sieht, daß er der Klägerin zu 1 eine lebenslängliche Witwenrente zahlen müsse und für den Verstorbenen einen anderen Beamten habe einstellen müssen.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung der einbehaltenen 70.000 DM, weil er verpflichtet sei, die gesamte Versicherungssumme, die er aus dem Unfallschadenausgleich zugunsten des tödlich verunglückten Fahrzeuginsassen empfangen habe, an dessen Erben auszukehren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den zuerkannten Klageanspruch in einer Unfallversicherung, die auf der Mitgliedschaft des Beklagten zum KSH und seiner Teilnahme an der Ausgleichseinrichtung "Autoinsassenunfallschadenausgleich" beruht. Hierbei ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum - davon ausgegangen, daß ein Versicherungsverhältnis vorliegt, wenn jemand - als Versicherer - sich gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen - dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten - eine Vermögenswerte Leistung für den Fall eines Ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt und der Risikoübernahme eine Kalkulation über die aufzubringenden Mittel zugrunde liegt (BGH VersR 1964, 497 [BGH 12.03.1964 - II ZR 226/62]/98 m.w.N.; Prölss, VAG 5. Aufl. § 1 Anm. 3). Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum für gegeben.
Der KSH gewährt nach den Verrechnungsgrundsätzen der einzelnen Ausgleichseinrichtungen, u.a. des Autoinsassenschadenausgleichs, seinen Mitgliedern Vermögenswerte Leistungen bei Eintritt eines Ungewissen Ereignisses. Er erhebt dafür keine Prämien oder Beiträge im voraus, sondern legt seine Ausgaben am Schluß des Geschäftsjahres nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitglieder um (als versicherungstechnische Deckungsmöglichkeit wird das Umlageverfahren in § 24 Abs. 1 VAG ausdrücklich anerkannt). Auf diese Weise wird das übernommene Risiko planmäßig auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder verteilt.
Der Beitritt zum KSH steht allen Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen mit mindestens 50 % Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften des Landes Hessen offen. Der Ausgleich ist deshalb, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kein "Selbstversicherungsunternehmen" ("Konzernselbstversicherung"), das nur die Lasten und Schäden eines kleinen, in sich fest geschlossenen Kreises von Unternehmen deckt, die miteinander in engen wirtschaftlichen Beziehungen stehen (vgl. Prölss, VAG § 1 Anm. 10; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 1 Anm. 4), sondern betreibt, wie die anderen kommunalen Schadenausgleiche, als Privatunternehmen - in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins - Versicherungsgeschäfte (zu dieser heute fast einhelligen Beurteilung der Tätigkeit der kommunalen Schadenausgleiche vgl. Brück/Möller a.a.O § 1 Anm. 8; Prölss, VAG § 1 Anm. 8; R. Schmidt, Festschrift für Ehrenzweig (1955) S. 237 ff; Knott, Die kommunalen Haftpflichtschadenausgleiche (1951) S. 15 ff; Stuckert, VerBAV 1955, 179).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die kommunalen Schadenausgleiche nach § 1 Abs. 4 VAG nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Zu dieser Regelung ist es auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 28. Februar 1955 (BGBl I 85) gekommen, weil die Unterstellung der kommunalen Schadenausgleiche unter die Versicherungsaufsicht, deren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VAG an sich gegeben waren, eine Umwandlung in Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Ansammlung von Rücklagen erfordert hätte. Da das Ziel der Versicherungsaufsicht, Schutz der Versicherungsnehmer und Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Ansprüche, bei einer Freistellung der kommunalen Schadenausgleiche von der Versicherungsaufsicht nicht gefährdet erschien (BTDrucks II Nr. 782 vom 25. August 1954 S, 4), wurde in § 1 Abs. 4 VAG bestimmt, daß nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit diese den Ausgleich von Schäden ... aus Risiken ihrer Mitglieder ... bezwecken, "nicht als Versicherungsunternehmungen anzusehen sind". Diese Fiktion (so auch R. Schmidt a.a.O. 237) gilt indes nur für das Versicherungsaufsichtsrecht, läßt aber den davon verschiedenen ereich der privatrechtlichen Beziehungen unberührt, die ähnlich wie bei einem VVaG, zwischen dem Schadenausgleich und seinen Mitgliedern bestehen (zu dieser grundsätzlichen Verschiedenheit vgl. schon BGH VersR 1964, 497 [BGH 12.03.1964 - II ZR 226/62]/98 m.w.N.); sie unterliegen als ihrem Wesen nach echte Versicherungsverhältnisse, bei denen der Schadenausgleich der Versicherer und die Mitglieder des Schadenausgleichs die Versicherungsnehmer sind, den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (ebenso R. Schmidt a.a.O. 240; Brück/Möller a.a.O. § 1 Anm. 4; Prölss, VVG § 1 Anm. 5; Knott a.a.O. 59, 69 ff).
II.
Der Beklagte hat als Mitglied des KSH auch an dem Autoinsassenunfallschadenausgleich teilgenommen. Zu der sich daraus ergebenden Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Autoinsassenunfallschadenausgleich gewähre nach den dafür geltenden Satzungsbestimmungen und Verrechnungsgrundsätzen den gleichen Schutz wie jede Autoinsassenunfall-Versicherung, die keine Schadens-, sondern eine Personenversicherung sei. Die Verrechnungsgrundsätze sähen für den Todes- und Invaliditätsfall feste Deckungssummen vor, die bei dem Unfall des versicherten Insassen unabhängig von einem konkret nachzuweisenden Schaden zu leisten seien. Diese Deckungssummen seien auch dann zu zahlen, wenn dem Mitglied des KSH durch den Unfall kein Schaden entstanden sei, weil dem verunglückten Fahrzeuginsassen weder Haftpflicht- noch Versorgungsansprüche zuständen.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gelte nach § 179 Abs. 2 VVG im Zweifel als für Rechnung der Gefahrsperson - hier des Erblassers der Kläger - genommen. Für eine Unfallversicherung für eigene Rechnung des Beklagten fehle es an der dafür in § 179 Abs. 3 VVG zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson. Hiervon abgesehen habe der Beklagte auch die Auslegungsregel des § 179 Abs. 2 VVG nicht widerlegen können. Die Verrechnungsgrundsätze des Autoinsassenunfall-Schadenausgleichs sprächen, wie das Berufungsgericht näher darlegt, im Gegenteil dafür, daß die Leistungen des KSH nicht dessen Mitgliedern, sondern dem versicherten Fahrzeuginsassen und im Todesfälle seinen Erben zukommen sollten.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht eine unrichtige Würdigung der Verrechnungsgrundsätze vor. Alle in dieser Hinsicht erhobenen Rügen müssen daran scheitern, daß die Vorschriften - Satzung und Verrechnungsgrundsätze des KSH -, deren Auslegung die Revision beanstandet, nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten und damit nach § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel sind. Die Auslegung irrevisiblen Rechts ist nach den §§ 549, 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Eine Nachprüfung kann auch über Rügen aus § 286 ZPO nicht erreicht werden. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen oder einen Beweisantrag übersehen hat, obwohl er von seinem Rechtsstandpunkt aus beachtlich war (BGHZ 3, 342, 347 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; RGZ 159, 33, 51). Für eine danach ausnahmsweise zulässige Nachprüfung irrevisiblen Rechts sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich; insoweit hat auch die Revision nichts vorzubringen vermocht. Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der Satzung und den Verrechnungsgrundsätzen des KSH sei eine mit der Auslegungsregel des § 179 Abs. 2 VVGübereinstimmende Unfallversicherung für Rechnung des jeweiligen Fahrzeuginsassen anzunehmen, ist daher nach § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts trägt für sich allein die Anwendung des § 179 Abs. 2 VVG und schließt jede Annahme einer Unfallversicherung für eigene Rechnung des Beklagten aus. Damit kann die Frage auf sich beruhen, ob eine Versicherung für eigene Rechnung, wie die Revision meint, der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson dann nicht bedürfe, wenn nach der Person und der Stellung des Versicherungsnehmers - hier des Beklagten - jeder Gedanke an eine mögliche Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken, die der § 179 Abs. 3 VVG verhindern wolle, von vornherein ausscheide. Aus dem gleichen Grunde kann die Ansicht der Revision unerörtert bleiben, daß beim Fehlen der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson nicht notwendig eine Versicherung für fremde Rechnung angenommen werden müsse, sondern der Versicherungsvertrag dann auch unwirksam sein könne (vgl. dazu BGHZ 32, 44, 49 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58]/50 m.w.N. = VersR 1960, 339/40; Anm. von Haidinger in LM Nr. 2 zu § 179 VVG; BGH LM Nr. 3 zu § 179 VVG = VersR 1963, 521/22; BGH VersR 1965, 1166; Prölss, VVG § 179 Anm. 3).
III.
In dem Streit der Parteien, wem von ihnen die Leistungen des KSH für den Unfalltod des Erblassers der Kläger zustehen, hatte sich der Beklagte darauf berufen, daß das Versicherungsverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen § 104 des Hessischen Beamtengesetzes, verstoße und deshalb unwirksam sei. Das Berufungsgericht hält diesen Einwand für unbegründet, weil der § 104 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962, der mit dem vorher geltenden § 4 Abschnitt II des Zweiten Ausgleichungsgesetzes vom 10. November 1954 (GVBl S. 237) wörtlich übereinstimme - im folgenden wird deshalb nur noch von § 104 HessBG gesprochen -, auf Insassenunfallversicherungen keine Anwendung finde.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Der Geltungsbereich des § 104 HessBG beschränkt sich zwar auf den Bezirk des Berufungsgerichts. Sein Inhalt
"Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden."
stimmt aber wörtlich mit § 183 Abs. 1 BBG, § 50 Abs. 4 BRRG und entsprechenden Bestimmungen der Beamtengesetze anderer Länder überein (vgl. z.B. Art. 95 Bayer, Beamtengesetz; §§ 94, 125 Niedersächsisches Beamtengesetz; § 229 Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen). Diese Übereinstimmung beruht auf zwingenden Rahmenvorschriften, die der Bund auf Grund des Art. 75 GG erlassen hat, um die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten einheitlich zu regeln (§ 1 BRKG); sie begründet die Revisibilität des § 104 HessBG (vgl. BGHZ 34, 375, 377 [BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60]/78).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der § 104 HessBG nicht den Abschluß von Insassenunfallversicherungen hindert. Die genannte Vorschrift verbietet nur Vereinbarungen, die dem einzelnen Beamten eine höhere Besoldung oder Versorgung, als ihm nach dem Gesetz zusteht, "verschaffen sollen". Dieses Verbot gilt mit der Folge der Unwirksamkeit auch für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Dieser Zweck muß also mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verfolgt werden; er muß den Abschluß des Vertrages, z.B. den Abschluß einer Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines namentlich benannten Beamten, bestimmen. Eine Insassenunfallversicherung wird hingegen nicht zu dem Zweck abgeschlossen, bestimmten Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen. Das ist bei der allgemeinen Insassenunfallversicherung, bei der, wie hier, ein bestimmter Bezugsberechtigter nicht benannt ist, schon deshalb ausgeschlossen, weil bei dem Abschluß des Vertrages, auf den es § 104 Satz 2 HessBG abstellt, noch nicht bekannt ist, wer eines Tages als Versicherter in Frage kommt. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt sich heraus, wer versicherter Insasse gewesen ist. Bei einem Behördenwagen kann das ein Beamter, aber auch jeder beliebige Dritte sein, der sich zur Zeit des Unfalls gerade im Wagen befindet. Der Versicherte soll die ihm aus der Versicherung zustehenden Leistungen erhalten, weil er berechtigter Insasse des Kraftwagens gewesen ist, für den eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen ist. Allein die bloße, bei Vertragsschluß offene Möglichkeit, daß einmal ein Beamter als verunglückter Fahrzeuginsasse, nicht in seiner Eigenschaft als Beamter, Versicherter sein kann, hat nach § 104 HessBG, der als Verbotsnorm keine über seine Zweckbestimmung hinausgehende Anwendung gestattet, nicht die Unwirksamkeit einer unbeschränkt abgeschlossenen Insassenunfallversicherung zur Folge (ebenso Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 16 AKB Anm. 12; Weiss/Kranz, Bayerischers Beamtengesetz (1960) Art. 95 Anm. 6. - A. A. Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz (1962) § 104 Anm. 6).
Aus den vorstehenden Gründen ist die uneingeschränkte Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenunfall-Schadenausgleich des KSH, die rechtlich eine Unfallversicherung zugunsten der jeweiligen Fahrzeuginsassen darstellt, auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 134 und 138 BGB unwirksam. Die öffentliche Hand darf, wie der Revision zuzugeben ist, nichts "verschenken" (vgl. BGHZ 47, 30, 39 [BGH 30.01.1967 - III ZR 35/65]/40 m.w.N. = NJW 1967, 726, 728) [BGH 30.01.1967 - III ZR 35/65]. Daraus folgt aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur Rechtsgeschäfte erlaubt sind, zu deren Vornahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht. In dem Abschluß einer Insassenunfallversicherung ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung jedenfalls keine unentgeltliche Zuwendung, sondern eine angemessene Vorsorge zu sehen, die der Kraftfahrzeughalter gegen die Gefahren trifft, denen die Benutzer seines Fahrzeugs ausgesetzt sind. Für den Dienstherrn, der zur Erledigung öffentlicher Aufgaben Kraftwagen benötigt, gilt insoweit nichts anderes als für den privaten Unternehmer.
IV.
Auf eine für Rechnung der Fahrzeuginsassen genommene Unfallversicherung finden gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 VVG die §§ 75 bis 79 VVG entsprechende Anwendung. Ein verunglückter Fahrzeuginsasse hat danach die Rechtsstellung eines Versicherten in der (Schadens)versicherung für fremde Rechnung. Ihm allein stehen materiell-rechtlich nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die im Todesfall in seinen Nachlaß fallen. Über den Versicherungsanspruch kann aber nach § 76 Abs. 1 VVG nur der Versicherungsnehmer verfügen. Das ist hier mit der Folge geschehen, daß durch die Zahlung der Versicherungssumme an den Beklagten die Versicherungsforderung erloschen ist. Ob und inwieweit der Beklagte den empfangenen Betrag an die Kläger auszukehren hat, richtet sich nach dem Innenverhältnis, das zwischen dem Beklagten als Versicherungsnehmer und dem tödlich verunglückten Fahrzeuginsassen als Versichertem bestanden hat.
1.
Mit dem Berufungsgericht ist in dem Abschluß einer Fremd-Unfallversicherung - hier in der Form der Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenunfall-Schadenausgleich des KSH - eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Versicherten zu sehen (vgl. BGHZ 32, 44, 51 ff [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58] m.w.N. = VersR 1960, 339/40; BGH LM Nr. 3 zu § 179 VVG = VersR 1963, 521/22). Der Beklagte ist daher nach den §§ 681, 667 BGB grundsätzlich verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, an den Versicherten bzw. seine Erben herauszugeben.
Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Beklagte habe mit seiner Teilnahme am Autoinsassenunfall-Schadenausgleich kein fremdes Geschäft führen, sondern ein eigenes Geschäft besorgen wollen. Denn der Beklagte hat nach den für die Revision bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fremd-Unfallversicherung abgeschlossen.
2.
Die Revision ist weiter der Ansicht, der Beklagte sei auf Grund des Innenverhältnisses, hier des Beamtenverhältnisses, das ihn mit dem Erblasser der Kläger verbunden habe, berechtigt, über die Verwendung der Versicherungssumme frei zu bestimmen, und sei daher nicht verpflichtet, die Versicherungssumme ganz oder teilweise an die Kläger auszuzahlen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Versicherungsnehmer und Versicherter können vertragliche Abmachungen über die Verwendung der gezahlten Versicherungssumme treffen. Eine dahingehende Regelung kann sich auch aus dem Inhalt des jeweiligen Arbeits- oder Dienstverhältnisses ergeben (BGHZ 32, 51 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58]; BAG VersR 1958, 360 m.w.N.). Allein dem Vorliegen eines Beamtenverhältnisses und den sich daraus allgemein ergebenden Rechten und Pflichten des Beamten kann aber eine von den §§ 681, 667 BGB abweichende Regelung nicht entnommen werden.
Nach § 165 Abs. 1 HessBG (vorher entsprechend § 122 HessBG, GVBl 1954, 239) - die Vorschrift ist wie § 104 HessBG revisibel, da sie mit dem § 151 BBG und den entsprechenden Bestimmungen der Beamtengesetze anderer Länder (z.B. Art. 165 Bayer. Beamtengesetz; § 170 Niedersächsisches Beamtengesetz; § 161 Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen) übereinstimmt; sie ist durch § 81 BRRG vorgeschrieben - haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, Diese Begrenzung gilt aber, wie sich aus § 165 Abs. 2 HessBG ergibt, wonach weitergehende Ansprüche "auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können, nur für "Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften", nicht hingegen für Ansprüche, die ohne Rücksicht auf das Beamtenverhältnis auf rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen. Hinzu kommt, daß der Versicherungsanspruch, der bei einer Fremd-Unfallversicherung dem Versicherten zusteht, sich gegen einen Dritten, den Versicherer, richtet. "Ersatzansprüche gegen andere Personen" bleiben aber nach § 165 Abs. 3 HessBG unberührt. An dieser Rechtslage ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß hier der Beklagte die Versicherung genommen und die Versicherungsforderung auf Grund seines Verfügungsrechts eingezogen hat. Die Frage, ob der Beklagte eine Insassenunfallversicherung, die die eigenen Beamten einschloß, nehmen konnte, ist nicht in § 165 HessBG, sondern allenfalls in dem bereits behandelten § 104 HessBG geregelt.
Zu billigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht gehalten seien, auf Ansprüche zu verzichten, die ihnen auf Grund der §§ 179 Abs. 2 VVG und 681, 667 BGB rechtmäßig zustehen.
3.
Fehlt es danach an einer von den Rechtsfolgen der §§ 681, 667 BGB abweichenden Regelung, so brauchen sich die Kläger auf ihren Anspruch aus dem Autoinsassenunfall-Schadenausgleich auch die Versorgungsbezüge nicht anrechnen zu lassen, die der Beklagte an die Klägerin zu 1 zahlt. Das käme, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur bei einer Schadensversicherung in Betracht. In der Unfallversicherung hingegen, einer Personen- und Summenversicherung, steht die Versicherungssumme dem Versicherten bzw. seinen Erben ohne Rücksicht auf einen entstandenen und noch vorhandenen Schaden zu.
V.
Schließlich macht die Revision noch geltend, die Kläger hätten dem Beklagten seine Aufwendungen zu ersetzen, weil die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen ihres Erblassers entsprochen habe. Auf diese Frage kann nicht eingegangen werden, weil dafür in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist.
VI.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur Last.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Stimpel