Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1973, Az.: KZR 11/72
„Bremsrolle“

Wirksamkeit eines Lizenzvertrages; Begrenzung eines Vertragsgebiets; Merkmale einer marktbeherrschenden Stellung; Merkmale einer selbstständigen vertraglichen Wettbewerbsbeschränkung; Beschränkung der Preisbildung durch die Festlegung von Mindestpreisen; Beurteilung der Bindung eines Lizenzgebers; Vereinbarkeit eines Lizenzvertrages mit europäischem Recht; Beschränkung in der Preisgestaltung bei der Weiterveräußerung von Waren; Unmöglichkeit der Leistung bei einem Lizenzvertrag über eine technische Erfindung; Patent für eine Bremsrolle für die Laufregelung von Fördergut in Durchlaufregalen, Rollengängen oder dergleichen ; Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ; Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1973
Aktenzeichen
KZR 11/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12481
Entscheidungsname
Bremsrolle
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.02.1972

Fundstellen

  • BGHZ 60, 312 - 319
  • IPRspr 1973, 116
  • MDR 1973, 652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2109-2110 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma G. W. N.V., A./Niederlande, De R.,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Direktor B., ebenda.

Prozessgegner

Firma F.- und Re.technik L. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Erwin L., D., Rh.allee ...

Amtlicher Leitsatz

Aus der Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB läßt sich auch unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht die Zulässigkeit einer gegenseitigen Preisbindung von Lizenznehmer und Lizenzgeber herleiten.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1973
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, der Ingenieur Erwin L., hat eine Bremsrolle für die Laufregelung von Fördergut in Durchlaufregalen, Rollengängen oder dergleichen erfunden. Er hat diese Bremsrolle am 28. April 1966 in der Bundesrepublik, innerhalb der Prioritätsfrist des Art. 4 C PVÜ in den Niederlanden und später - mit zusätzlichen Merkmalen - u.a. in Belgien, Großbritannien, Frankreich, Luxemburg, Schweden und der Schweiz zur Erteilung eines Patents angemeldet. Die nachgesuchten Patente sind bis auf das Patent für die Niederlande, über dessen Erteilung bis dahin noch nicht entschieden war, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht sämtlich erteilt worden.

2

In mehreren Schreiben vom November 1966, Januar und Februar 1967 bot der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin der Beklagten, die eine von acht Tochtergesellschaften eines bedeutenden niederländischen Unternehmens ist, zunächst die Vertretung für die Niederlande und dann den Alleinvertrieb für die Niederlande und Belgien an. Am 1./6. März 1967 kam es zum Abschluß eines Vertrages, durch den der Beklagten das Alleinverkaufsrecht für die "La." - Bremsrollen in den Niederlanden eingeräumt wurde. Es wurde eine Vorauszahlung von 10.000,- DM vereinbart, die von der Beklagten gezahlt wurde. Im Anschluß daran entfaltete die Beklagte eine umfangreiche Werbung und führte auf der Messe "Macropak" im April 1967 in Utrecht Interessenten die Bremsrollen vor. Es kam dabei zu geschäftlichen Kontakten mit mehr als 100 Unternehmen, jedoch nur zu sechs Probeaufträgen für zwei bis vier Rollen.

3

Nach mehreren Besprechungen schlossen die Parteien dann am 14./16. Juni 1967 Verträge, durch die der Beklagten die ausschließliche Verkaufslizenz für die Niederlande übertragen wurde, und am 23./31. August 1967 weitere Verträge, durch die der Beklagten die ausschließliche Verkaufslizenz für Belgien und Luxemburg eingeräumt wurde. Nach diesen Verträgen hatte die Beklagte eine Lizenzgebühr von jeweils 6 % des höchsten in einem der nächsten 5 Jahre erzielten Umsatzes, jedoch von jeweils mindestens 50.000,- DM zu entrichten. Diese Beträge von je 50.000,- DM wurden von der Beklagten gezahlt.

4

Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien am 23. Oktober 1967 einen weiteren Vertrag - den sog. "Hauptvertrag" - für die übrigen westeuropäischen Länder. Durch diesen Vertrag wurde der Beklagten die ausschließliche Verkaufslizenz für Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Großbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Österreich und die Schweiz - für zunächst fünf Jahre (§ 10 Abs. 1) - eingeräumt; die Lizenz umfaßte das Recht, die Bremsrollen sowie etwaige Weiterentwicklungen oder daraus entstehende Neuentwicklungen in dem genannten Gebiet unter Ausschluß auch der Klägerin und des Erfinders zu vertreiben (§ 1). Für die Lizenz wurde eine einmalige Vergütung von 450.000,- DM vereinbart (§ 2). Diese Gesamtvergütung, die beginnend am 1. Januar 1968 in Teilbeträgen von 50.000,- DM im Abstand von jeweils vier Monaten zu zahlen war, wurde durch gleichzeitig für die einzelnen Länder abgeschlossene "Separatverträge" in der Weise aufgeteilt, daß je 175.000,- DM auf die Verkaufslizenz in Frankreich und Großbritannien und je 50.000,- DM auf die Lizenz für Schweden und die Schweiz entfallen sollten. Für die Abgabe der Bremsrollen an die Beklagte wurden Verkaufspreise festgelegt, die für die nächsten sechs Jahre grundsätzlich unverändert bleiben sollten (§ 3). Für den Verkauf der Bremsrollen an Dritte wurden Mindestverkaufspreise festgesetzt, die von beiden Parteien eingehalten werden sollten (§ 4). Die Klägerin verpflichtete sich, nicht in das Vertragsgebiet der Beklagten zu liefern (§ 5). Eine Kündigung des Vertrages sollte nur aus einem der in § 10 genannten Gründe zulässig sein. Für den Fall der Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages wurde vorgesehen, die ungültige Regelung durch eine andere zu ersetzen, durch die der gleiche wirtschaftliche Erfolg zu erzielen ist (§ 11).

5

Die Beklagte zahlte die am 1. Januar und am 1. Mai 1968 fällig gewordenen Beträge von je 50.000,- DM. Mit Schreiben vom 26. August 1968 teilte sie der Klägerin mit, ihr seien inzwischen zwei vorveröffentliche Patentschriften bekannt geworden, denen gegenüber die angemeldete Erfindung nichts wesentlich Neues bringe. Da danach eine Patenterteilung nicht zu erwarten sei, sehe sie sich gezwungen, weitere Teilzahlungen "vorläufig aufzuschieben". Mit Schreiben vom 9. September 1968 erklärte die Beklagte, sie kündige den "Hauptvertrag" vorsorglich unter Berufung auf dessen § 10 Nr. 2, weil die Klägerin die ihr obliegenden Leistungen nicht erbracht habe.

6

Anschließende Verhandlungen der Parteien führten nicht zu einer Einigung. Die Beklagte zahlte jedoch noch weitere 50.000,- DM.

7

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der restlichen Lizenzsumme von 300.000,- DM in Teilbeträgen nach dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

8

Die Klägerin hat geltend gemacht: Der "Hauptvertrag" vom 23. Oktober 1957 sei wirksam zustande gekommen. Die im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht berechtigt; einige ihrer anfänglichen Erklärungen seien zwar unscharf gewesen, der Beklagten seien jedoch bei Abschluß des Vertrages die wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages. Der geschäftliche Mißerfolg gebe ihr kein Recht, sich von dem Vertrage zu lösen, weil er allein im Risikobereich der Beklagten liege.

9

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

10

Sie hat erklärt, sie fechte sämtliche Verträge an und kündige sie vorsorglich. Sie mache auch "jegliches Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht" geltend.

11

Sie hat die Auffassung vertreten, die geschlossenen Verträge seien nach § 306 BGB, nach Art. 1, 15 ff GWB und nach Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig. Jedenfalls greife die von ihr erklärte Anfechtung oder die von ihr erklärte Kündigung durch.

12

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - ebenfalls nach Beweisaufnahme - zurückgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

14

Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

15

Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag vom 23. Oktober 1967 wirksam zustande gekommen ist, wirksam geblieben ist und daß den sich daraus ergebenden Ansprüchen der Klägerin keine Gegenansprüche oder Gegenrechte der Beklagten gegenüberstehen.

17

Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts greifen im Ergebnis nicht durch.

18

I.

Zu den kartellrechtlichen Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Vertrag wirke sich zwar im Sinne des § 98 Abs. 2 GWB auf den Geltungsbereich des GWB aus, weil er der Beklagten verbiete, die patentierten Bremsrollen in der oder in die Bundesrepublik zu verkaufen und die Klägerin daran hindere, die Rollen in der Bundesrepublik unter den vereinbarten Mindest Verkaufspreisen abzugeben. Die vertraglichen Beschränkungen des Wettbewerbs seien jedoch, soweit sie die Beklagte betreffen, durch § 20 GWB gedeckt. Die Beschränkung der Klägerin in der Preisgestaltung sei nach § 15 GWB nicht zu beanstanden, weil sie sich aus der - nach § 20 GWB zulässigen - Beschränkung der Beklagten gemäß § 242 BGB von selbst ergebe. Sie sei auch nicht nach § 1 GWB unwirksam, weil die Klägerin als Patentinhaberin mit keinem anderen Unternehmen in Wettbewerb gestanden habe. Der Vertrag verstoße auch nicht gegen die Art. 85, 86 des EWG-Vertrages. Die Preisbindung der Beklagten sei, soweit sie Länder betreffe, in denen der Patentschutz erwirkt sei, durch den Inhalt des jeweiligen Patents gedeckt; die Bindung der Klägerin betreffe nur die Bundesrepublik und beeinträchtige nicht den zwischenstaatlichen Handel. Soweit der Patentschutz - wie in Italien - nicht erwirkt worden sei, sei die Marktstellung der Parteien nicht derart, daß von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 85 des EWG-Vertrages die Rede sein könne. Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 86 des EWG-Vertrages habe die Klägerin nicht inne. Eine rechtliche Monopolstellung der Klägerin auf Grund der erteilten Patente reiche dafür nicht aus.

19

1.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann, soweit sie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung nicht gefolgt werden. Dieses Gesetz ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken (§ 98 Abs. 2 GWB). Solche Beschränkungen ergeben sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, aus der gegenseitigen räumlichen Abgrenzung des Verkaufsgebiets und aus der Bindung des Verkaufspreises der Klägerin für die Bundesrepublik.

20

a)

Eine Verpflichtung, nicht in die Bundesrepublik zu liefern, von der das Berufungsgericht ausgeht, hat die Beklagte jedenfalls nicht ausdrücklich übernommen. Eine solche Verpflichtung läßt sich daher nur aus der Begrenzung des Vertragsgebiets der Beklagten herleiten. Es handelt sich dann aber lediglich um eine Folge der in § 20 Abs. 1, 2. Halbsatz ausdrücklich zugelassenen Beschränkung hinsichtlich des Vertragsgebietes sowie des Umstandes, daß das in der Bundesrepublik erteilte Patent nicht in die Vertriebslizenz einbezogen ist (vgl. dazu BGHZ 49, 331, 334/335).

21

Soweit sich die Klägerin ihrerseits verpflichtet hat, nicht in das Vertragsgebiet der Beklagten an Dritte zu liefern (§ 5 des Vertrages), wiederholt der Vertrag zum Teil nur das, was sich aus der (beschränkten) Lizenzerteilung von selbst ergibt: Soweit nämlich in dem Vertragsgebiet der Beklagten Patente erteilt worden sind, war die Klägerin schon durch die Einräumung einer ausschließlichen Verkaufslizenz gehindert, in den betroffenen Ländern die dort geschützten Bremsrollen zu vertreiben (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 5. Aufl., Rdn. 43 zu § 9 PatG m.N.). Eine selbständige vertragliche Wettbewerbsbeschränkung liegt daher in der in Rede stehenden Verpflichtung der Klägerin nur insoweit, als sich der Lizenzvertrag auf Länder bezieht, in denen - wie etwa in Italien - ein Patent weder angemeldet noch erteilt worden ist. Diese Beschränkung der Klägerin, die nach den §§ 15 bis 18 GWB zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 6. November 1972 - KZR 63/71 - Nahtverlegung), stellt sich jedoch allenfalls als eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 2 GWB dar, die von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden kann. Das ist hier nicht geschehen.

22

b)

Durch die Festlegung von Mindestpreisen ist die Klägerin, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im Sinne des § 15 GWB in der Gestaltung ihrer Preise bei Verkäufen in der Bundesrepublik beschränkt worden. Die Frage, ob auf die vereinbarte Preisbindung § 15 GWB oder, wie das Bundeskartellamt annimmt, wegen der gegenseitigen Bindung § 1 GWB anzuwenden ist, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil sich hier nur die Bindung der Klägerin im Geltungsbereich des GWB auswirkt (§ 98 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 5 GWB) und für die Beurteilung dieser Bindung beide Vorschriften zum gleichen Ergebnis führen. Jedenfalls kann, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, für die Bindung der Klägerin nicht auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft nur Bindungen des Lizenznehmers; Bindungen des Lizenzgebers sind daher nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu beurteilen (Urteil des Senats vom 6. November 1972 - KZR 63/71 - Naht Verlegung). Das schließt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht aus, daß die in § 20 GWB zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Beschränkungen des Lizenzgebers von Bedeutung sein können. Soweit das Berufungsgericht jedoch aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB herleiten will, daß auch eine entsprechende Bindung des Lizenzgebers zulässig sein müsse, kann ihm darin nicht gefolgt werden.

23

Die Bindung der Preise des Lizenznehmers ist in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB zugelassen worden, weil der Lizenzgeber ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Preisstellung der auf Grund des Schutzrechtes hergestellten Gegenstände zu beeinflussen, etwa weil die Höhe der ihm zufließenden Gegenleistung in Prozenten des Preises der abgesetzten Erzeugnisse bemessen ist oder weil er verhindern will, daß die Erzeugnisse des Lizenznehmers, dem er nur eine beschränkte Lizenz erteilt hat, seinen eigenen Erzeugnissen Konkurrenz machen (vgl. dazu Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl., Anhang zu § 9 PatG Rdn. 27). Diesem besonderen Interesse des Lizenzgebers ist in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB der Vorrang vor der Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs gegeben worden.

24

Es ist nicht zu verkennen, daß auch der Lizenznehmer im Einzelfalle ein Interesse an einer Bindung der Preise des Lizenzgebers haben kann, insbesondere dann, wenn er mit der Einführung des geschützten Erzeugnisses das gesamte Einführungsrisiko übernimmt (vgl. dazu Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl., Rdn. 158 zu § 9 PatG m. N.). Diesem Interesse hat der Gesetzgeber jedoch nicht den Vorrang vor der Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs eingeräumt. Für die Zulässigkeit einer Bindung des Lizenzgebers läßt sich auch aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB schon wegen der verschiedenen Interessenlage der Beteiligten nichts herleiten.

25

Aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB läßt sich auch nicht entnehmen, daß zumindest eine gegenseitige Preisbindung von Lizenznehmer und Lizenzgeber zulässig sein müsse. Ein solcher Schluß wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Bindung des Lizenznehmers, die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB ausdrücklich zugelassen ist, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch eine entsprechende Bindung des Lizenzgebers zur Folge haben würde. Denn nur dann, wenn das der Fall sein würde, würde es dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB entsprechen, auch eine gegenseitige Preisbindung zuzulassen, weil dem in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB anerkannten Interesse dann nur auf diese Weise Rechnung getragen werden könnte. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) läßt sich jedoch aus einer einseitigen Bindung des Lizenznehmers eine gegenseitige Bindung nicht herleiten.

26

Für Fälle der vertikalen Preisbindung hat der Senat zwar aus dem Preisbindungsvertrage auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die vertragliche Verpflichtung des preisbindenden Unternehmers abgeleitet, alles zu unterlassen, was die Bindung des Endverkaufspreises untergräbt und dem Vertragstreuen gebundenen Händler Schwierigkeiten bereitet (BGHZ 36, 370, 375/376 - Rollfilme; 38, 90, 93/94 - Grote-Revers; 40, 135, 139 - Trockenrasierer; 53, 76, 85/86 - Schallplatten II). Die dem zugrunde liegenden Überlegungen treffen jedoch nicht in gleicher Weise auch für das Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer zu. Die Begründung und Aufrechterhaltung einer Preisbindung hat zur notwendigen Voraussetzung, daß das preisbindende Unternehmen nicht nur alle Abnehmer zur Einhaltung des gebundenen Preises verpflichtet, sondern auch selbst diesen Preis einhält, soweit es das gebundene Erzeugnis selbst an Endverbraucher abgibt. Anders läßt sich ein Preisbindungssystem nicht durchführen. Bei dem in § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB anerkannten Interesse des Lizenzgebers handelt es sich dagegen allein um das wirtschaftliche Interesse an einer angemessenen Vergütung. Dieses Interesse des Lizenzgebers geht im Falle einer Preisabsprache nicht auf die Einhaltung eines bestimmten Preises, sondern auf die Einhaltung eines den Bedürfnissen des Lizenzgebers entsprechenden Preises, meist eines Mindestpreises, wie er auch hier vereinbart worden ist. Auch der gebundene Lizenznehmer ist nicht daran interessiert, daß der Lizenzgeber oder andere Lizenznehmer zu einem bestimmten Preis verkaufen, sondern nur daran, daß ihm die Einhaltung der Bindung nicht durch die Preisgestaltung des Lizenzgebers oder anderer Lizenznehmer unbillig erschwert wird. Die Interessenlage bei einer Bindung des Lizenznehmers hinsichtlich der Preisstellung des geschützten Gegenstandes fordert deshalb zumindest in aller Regel nicht, daß der Lizenzgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als verpflichtet angesehen werden müßte, auch selbst den vorgesehenen Preis einzuhalten und anderen Lizenznehmern die Einhaltung dieses Preises vorzuschreiben. Dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist in einem solchen Falle vielmehr grundsätzlich schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn dem gebundenen Lizenznehmer eine Anpassung an die Preisgestaltung des Lizenzgebers oder anderer Lizenznehmer gestattet wird, sofern die Anpassung erforderlich ist, um ihm eine angemessene Ausnutzung der Lizenz zu ermöglichen. Im vorliegenden Falle sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

27

Die Bindung der Klägerin hinsichtlich ihrer Verkaufspreise wird hiernach auch nicht durch Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB gedeckt. Sie ist mithin nach § 15 GWB - oder nach § 1 GWB - nichtig.

28

2.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Lizenzvertrag nicht gegen die Art. 85, 86 des EWG-Vertrages verstößt, ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

29

a)

Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarkeit des Lizenzvertrages mit Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages daran mißt, ob die getroffenen Vereinbarungen durch den Inhalt von lizenzierten Schutzrechten gedeckt ist, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Der EWG-Vertrag garantiert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nur den Bestand eines Schutzrechts und stellt wegen der unterschiedlichen Reichweite der nationalen gewerblichen Schutzrechte nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht auf den Inhalt des Schutzrechts nach dem jeweiligen nationalen Recht ab, sondern unterwirft die Ausübung nationaler Schutzrechte den durch den Vertrag gezogenen Grenzen (RsprGH XII, 322, 394 = WuW/E EWG/MUV 125, 133; RsprGH XIV, 85, 112/113 = WuW/E EWG/MUV 193, 194/195; RsprGH XVII, 69, 82 = WuW/E EWG/MUV 257, 259; RsprGH XVII, 487, 499/500 = WuW/E EWG/MUV 263, 264/265).

30

Nach Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und demzufolge nach Art. 85 Abs. 2 nichtig u.a. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen", die geeignet sind, "den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen" und "die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise" bezwecken oder bewirken. Nach Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 17/62 des Rates der EWG sind zwar bestimmte Vereinbarungen von der zur Erlangung einer Freistellung nach Art. 85 Abs. 3 des EWG-Vertrages notwendigen Anmeldung mit der Folge befreit, daß sie ebenso wie angemeldete Vereinbarungen solange wirksam sind bis ihre Nichtigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist (vgl. dazu RsprGH XVI, 127, 137 = WuW/E EWG/MUV 223, 225; RsprGH XVII, 949, 960 = WuW/E EWG/MUV 277, 279). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hier nicht vor. Insbesondere betrifft Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 a, den das Berufungsgericht heranzieht, nur die Beschränkung eines Vertragsbeteiligten in der Preisgestaltung bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von den anderen Vertragsbeteiligten bezieht. Ob sich aus dieser Vorschrift Schlüsse auf die Zulässigkeit einer Preisbindung in einem Patentlizenzvertrag ziehen lassen, wie das Berufungsgericht meint, kann hier auf sich beruhen. Denn Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages ist aus einem anderen Grunde nicht anwendbar.

31

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (RsprGH XII 283, 303, 304 = WuW/E EWG/MUV 117, 123; RsprGH XV 295, 302 = WuW/E EWG/MUV 219, 222; RsprGH XVII 351, 356 = WuW/E EWG/MUV 261, 262; RsprGH XVII 949, 960 = WuW/E EWG/MUV 277, 278/279) sind die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages im Hinblick auf die tatsächlichen Begleitumstände einer Vereinbarung zu verstehen; eine Vereinbarung wird danach von der Verbotsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 nicht erfaßt, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten nur geringfügig beeinträchtigt. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach sind vom 22. Februar 1967 bis zum 1. September 1970 innerhalb der Mitgliedsstaaten der EWG nicht mehr als insgesamt 3.839 geschützte Bremsrollen verkauft worden. Das ist ein Umsatz, der schon nach seinem geringen Umfang im Hinblick auf den Gesamtbedarf an Rollenbremsen nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten und den Wettbewerb "spürbar" zu beeinträchtigen.

32

b)

Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 86 des EWG-Vertrages hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht schon inne, wer auf Grund eines gewerblichen Schutzrechts eine rechtliche Monopolstellung besitzt (RsprGH XIV, 85, 112 = WuW/E EWG/MUV 193, 194; RsprGH XVII, 69, 84 = WuW/E EWG/MUV 257, 260; RsprGH XVII 487, 501 = WuW/E EWG/MUV 263, 265). Der Markt für Bremsrollen wird jedoch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht von einer der Parteien, sondern von den Herstellern der Fliehkraftbremsen beherrscht; die Versuche der Parteien, in diesen Markt einzudringen, haben bisher nur geringen Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen des Art. 86 des EWG-Vertrages sind hier schon aus diesem Grunde nicht erfüllt.

33

3.

Die Nichtigkeit der Bindung der Klägerin an die festgelegten Mindestpreise (vgl. oben zu 1 b) hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages zur Folge. Nach § 11 des Vertrages ist die nichtige Vereinbarung vielmehr durch eine Bestimmung zu ersetzen, durch die nach Möglichkeit der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Wie diese Bestimmung im einzelnen zu lauten hat, ob sie insbesondere für den Fall der Unterschreitung der vorgesehenen Mindestpreise durch die Klägerin neben einer Anpassung der Verkaufspreise der Beklagten auch eine Herabsetzung der Lizenzsumme vorsehen muß, kann hier auf sich beruhen. Denn die Beklagte kann aus der Bestimmung, die an die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt, keine Rechte herleiten, weil die Klägerin nur in einzelnen Fällen mit Zustimmung der Beklagten Bremsrollen unter den vereinbarten Mindestpreisen verkauft hat.

34

II.

Das Berufungsgericht führt aus, der Lizenzvertrag sei auch nicht nach § 306 BGB nichtig. Ein Lizenzvertrag über eine technische Erfindung sei nur dann im Sinne des § 306 BGB auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wenn die lizenzierte Erfindung ihrem Wesen nach einem Patentschutz nicht zugänglich sei. Davon könne hier schon deshalb keine Rede sein, weil sämtliche angestrebten Patente erteilt worden seien.

35

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

36

III.

Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie den Lizenzvertrag innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB angefochten hat. Es hält jedoch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht für gegeben, weil die Beklagte, soweit die Klägerin unzutreffende Angaben über für die Beklagte bedeutsame Umstände gemacht habe, deren Unrichtigkeit bei Vertrags Schluß gekannt habe. Die Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, weder durch unrichtige Angaben über die zu erwartenden Umsätze und Gewinne noch durch solche über die mögliche Gewichtsstreuung der Bremsrollen, über die Fertigungskapazität der Klägerin oder über die Patent Situation zum Vertragsschluß verleitet worden.

37

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

38

1.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Schreiben der Klägerin vom 30. November 1966 tatsächliche Angaben nicht nur insoweit enthält, als darin behauptet wird, die Beklagte habe die in Rede stehenden Bremsrollen "im Auftrage deutscher Stahlbaufirmen" entwickelt, sondern auch insoweit, als darin angegeben wird, die Bremsrollen hätten "unter extremsten Bedingungen Werte gezeigt", die nach der Beurteilung "namhafter Stahlbaufirmen" als einzigartig auf dem "Kontinent und Übersee" anzusehen seien. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte selbst nicht geltend gemacht habe, sie sei durch den Inhalt des Schreibens vom 30. November 1966 zum Vertragsschluß bestimmt oder mitbestimmt worden, trifft jedoch auch für die angebliche Beurteilung der Bremsrollen durch namhafte Stahlbaufirmen zu. Wenn die Beklagte dieser Beurteilung, von der nicht einmal gesagt war, worauf sie sich im einzelnen stützte, die Bedeutung beigemessen hätte, die ihr die Revision beizulegen sucht, dann wäre im übrigen auch zu erwarten gewesen, daß die Beklagte im Laufe der langwierigen Verhandlungen nähere Aufklärung über die betreffenden Firmen, über deren Beurteilungsgrundlagen sowie über Form und Inhalt des von ihnen abgegebenen Urteils über die Bremsrollen gefordert hätte. Daß die Beklagte das getan hätte, hat sie selbst nicht behauptet. Es fehlt daher jeder Anhalt für die Ursächlichkeit der in Rede stehenden, sehr allgemein gehaltenen Angabe über die Beurteilung der Bremsrollen durch "namhafte Stahlbaufirmen" für die erst sehr viel später zustande gekommenen Verträge.

39

Den Schreiben der Klägerin vom 19. Januar und 2. Februar 1967, mit denen sie die Beklagte zur Besichtigung einer Probeanlage eingeladen hat, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung für die Entschließung der Beklagten beigemessen, weil es dafür unerheblich gewesen sei, ob die "gesamten Stahlbaufirmen der Bundesrepublik" oder nur "einige" oder "viele" Firmen ihr Erscheinen zugesagt hätten. In ihrem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 30. November 1966, auf den die Revision hinweist, mögen diese Schreiben zwar geeignet gewesen sein, den Eindruck eines großen Interesses bei den betroffenen Firmen hervorzurufen, um die Beklagte zu einem schnellen Handeln zu veranlassen. Die Beklagte hat sich jedoch, wie der spätere Ablauf zeigt, nicht zu einer schnellen Entscheidung drängen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Inhalt der Schreiben das Zustandekommen der hier in Rede stehenden Verträge beeinflußt hätte.

40

2.

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die von der Klägerin im Schreiben vom 22. Februar 1967 genannten Bedarfszahlen nicht mit den gegebenen Verkaufsmöglichkeiten im Einklang standen. Es hat diesen Angaben jedoch für das Zustandekommen der am 23./31. August 1967 (Belgien/Luxemburg) und am 23. Oktober 1967 (Westeuropa ohne Bundesrepublik, Niederlande, Belgien und Luxemburg) abgeschlossenen Verträge schon deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil sich die Angaben im Schreiben vom 22. Februar 1967 nur auf die Niederlande bezogen und weil bei den Verhandlungen, die zu den genannten Verträgen geführt haben, unstreitig andere Zahlen genannt worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit erledigen sich alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision.

41

3.

Hinsichtlich des Lizenzvertrages für die Niederlande, der bereits am 14./16. Juni 1967 zustande gekommen ist, verweist das Berufungsgericht auf § 2 des Vertrages. Die dort getroffene Vereinbarung zeige, daß die Beklagte den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 22. Februar 1967 nicht geglaubt habe: Dort sei nämlich die Lizenzgebühr, die 6 % des höchsten Jahresumsatzes innerhalb von 5 Jahren betragen sollte, vorläufig auf 50.000,- DM festgesetzt worden. Dieser Lizenzbetrag entspreche einem Jahresumsatz, der unter einer Million DM liege. Er sei daher auf eine sehr viel geringere Umsatzerwartung abgestellt worden, als sie den von der Klägerin im Schreiben vom 22. Februar 1967 geäußerten Vorstellungen entsprochen hätte.

42

Diese Überlegungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkennen. Es mag sein, daß ein Entgelt für die Lizenzgewährung bereits in den vertraglich festgelegten Einkaufspreisen der Beklagten enthalten war. Das ändert jedoch nichts daran, daß eine zusätzliche Lizenzgebühr gezahlt werden sollte, die vorläufig nach dem erwarteten Mindestumsatz des günstigsten von insgesamt fünf Jahren bemessen worden ist. Die Bemessung auf 50.000,- DM zeigt, daß auch für das günstigste Jahr nur eine Verkaufserwartung von etwa einer Million DM als einigermaßen sicher zugrunde gelegt worden ist. Diese Umsatzerwartung liegt weit unterhalb der von der Klägerin zunächst geäußerten Vorstellungen.

43

4.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch die bei den Besprechungen im August 1967 genannten Bedarfszahlen nicht den tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten entsprachen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die bei den Besprechungen genannten Zahlen für den Vertragsschluß nicht maßgebend waren. Das schließt das Berufungsgericht aus folgenden Umständen: Die Beklagte habe zwar zunächst darum gebeten, ihr das Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen. Sie habe die weiteren Verträge jedoch abgeschlossen, obwohl sie das erbetene Zahlenmaterial nicht erhalten habe und obwohl bei ihr, wie sie selbst vorgetragen habe, Anfang August 1967 schon eine gewisse Skepsis bestanden habe. Zu dieser Zeit sei ihr aus ihren Erfahrungen in den Niederlanden bekannt gewesen, daß die Zahlenangaben der Klägerin auf groben Schätzungen beruhten und daß sie kein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten gaben. Über die tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten habe sie durch die Messe in Utrecht, wo sie nach ihren eigenen Angaben ihre gesamte Verkaufsorganisation eingesetzt habe, eine Vorstellung erhalten. Dabei habe sich gezeigt, daß die tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten weit unter den Schätzungen der Klägerin gelegen hätten. Es bestehe deshalb kein Grund zu der Annahme, daß die Beklagte durch die Zahlenangaben der Klägerin zum Abschluß der weiteren Verträge veranlaßt worden sei. Es könne vielmehr nur angenommen werden, daß sich die Beklagte auf Grund der bereits gewonnenen Erfahrungen und auf Grund eigener Überlegungen zum Vertragsschluß entschlossen habe, weil sie sich danach eben doch eine ausreichende Gewinnchance errechnet habe.

44

Diese Überlegungen des Berufungsgerichts stehen nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Angaben über die Bedarfszahlen bei den Besprechungen im August 1967 von dem Zeugen Reineke gemacht worden sind (BU S. 47) und dieser den Vertretern der Beklagten vertrauenswürdig erschienen ist (BU S. 51). Denn es handelte sich, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU S. 46) hervorhebt, bei den in Rede stehenden Angaben um Schätzungen des potentiellen Bedarfs, die als solche von vornherein nur unsichere Schlüsse auf die tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten, die von vielen Umständen abhängen, zuließen. Die zutreffende Beurteilung der tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten, auf die es für die Beklagte entscheidend ankam, war daher nicht in erster Linie eine Frage der Vertrauenswürdigkeit des Zeugen R., sondern eine Frage der richtigen Einschätzung der Marktverhältnisse. Dafür standen der Beklagten aber nach ihren vorausgegangenen Verkaufsbemühungen jedenfalls für die Niederlande brauchbare Unterlagen zur Verfügung. Das Berufungsgericht war deshalb an der Annahme, die Beklagte habe sich an die gewonnenen Erfahrungen und nicht an die unsicheren Schätzungen des Zeugen Reineke gehalten, nicht durch seine Feststellung gehindert, daß der Zeuge R. der Beklagten vertrauenswürdig erschienen ist.

45

5.

Das Berufungsgericht hält es zwar im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für möglich, daß die Beklagte durch die von der Klägerin genannten Bedarfszahlen zu einer optimistischen Beurteilung der Absatzchancen bewegen worden ist. Es sieht darin jedoch keine nach § 123 BGB beachtliche Täuschung über tatsächliche Umstände, sondern spekulative Überlegungen, deren Unsicherheit der Beklagten bekannt gewesen seien. Diese Erwägung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

46

6.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die im Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 1967 (Bl. 309 GA) enthaltene Angabe, sie habe von der Firma Ar. einen weiteren Auftrag über 1.000 Bremsrollen erhalten, aus der damaligen Sicht heraus falsch gewesen ist. Es hat ausgeführt, diese Angabe sei zwar geeignet gewesen, auf die Bedeutung der Erfindung und auf das in der Bundesrepublik bestehende Interesse hinzuweisen; es sei jedoch nicht ersichtlich, daß diese Behauptung die Beklagte in dem Entschluß, den Hauptvertrag abzuschließen, beeinflußt habe. Diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dafür, daß das Berufungsgericht dabei den Gesamtzusammenhang außer acht gelassen hatte, fehlt jeder Anhalt, zumal das Berufungsgericht im Anschluß daran noch eine besondere Gesamtwürdigung vorgenommen hat.

47

7.

Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin dem Zeugen E. im Januar 1967 erklärt hat, eine Bremsrolle könne eine Gewichtsstreuung von 25 bis 2.000 kg haben (BU S. 55). Es ist jedoch, wie sich trotz einiger mißverständlicher Wendungen aus seinen Ausführungen insgesamt ergibt, auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagten vor Abschluß der hier in Rede stehenden Verträge bekannt gewesen ist, daß mit derselben Rolle Gewichte von 25 bis 2.000 kg nicht zu beherrschen sind. Nach den Ausführungen auf Seite 56 des angefochtenen Urteils hält es das Berufungsgericht für wahrscheinlich, daß der Zeuge E., obwohl er das in Abrede gestellt habe, vor Vertragsschluß hierauf hingewiesen worden sei. Nach den anschließenden Ausführungen (BU S. 56/57) hält es das Berufungsgericht aber jedenfalls für sicher, daß der Zeuge E. auf Grund der Vorführung der Versuchsanlage, der dabei erzielten Ergebnisse und der dabei gegebenen Erläuterungen selbst zu der Erkenntnis gelangt ist, daß Gewichte von 25 bis 2.000 kg nicht mit einer und derselben Rolle zu beherrschen sind. Das Berufungsgericht schließt weiter auch aus den Erörterungen im Zusammenhang mit dem jeweils auszufüllenden Fragebogen, daß dem Zeugen E. die wirklich zu erreichende Streuungsbreite vor Vertragsschluß bekannt gewesen ist (BU S. 57/58).

48

Das Berufungsgericht hat damit in Würdigung der Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt, daß unrichtige Vorstellungen über die Streuungsbreite der Bremsrollen, sofern sie durch die Erklärung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin bei der Beklagten hervorgerufen worden sein sollten, bei Vertragsschluß nicht mehr bestanden haben und diese Erklärung mithin für den Vertragsschluß nicht ursächlich gewesen ist.

49

Nach seinen weiteren Ausführungen (BU S. 58/59) hat das Berufungsgericht zusätzliche Handlungen oder Erklärungen der Klägerin, die das gewonnene Ergebnis in Frage stellen könnten, nicht feststellen können. Das Berufungsgericht hat sich deshalb bei Berücksichtigung aller Umstände nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte bei Abschluß der in Rede stehenden Verträge unrichtige Vorstellungen über die wirklichen Verhältnisse gehabt hat. Hierauf beziehen sich ersichtlich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast. Auf das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme bezogen sind sie rechtlich einwandfrei.

50

Die Verfahrensrügen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, greifen nicht durch.

51

a)

Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 21. Juli 1969 übersehen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Ausführungen für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte durch Täuschung zum Vertragsschluß bestimmt worden ist, haben könnten. Dort ist zwar behauptet worden, daß bei einer bestimmten Anlage eine Streuungsbreite von 500 bis 2.000 kg zu erreichen gewesen sei. Es ist dabei jedoch auch auf die dabei zu berücksichtigenden übrigen Faktoren hingewiesen worden.

52

b)

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, von welcher Vorstellung die Beklagte bei Vertragsschluß ausgegangen ist, die Erklärungen der Klägerin gegenüber Dritten, die der Beklagten bei Vertragsschluß nicht bekannt waren, außer Betracht gelassen hat. Denn diese Erklärungen konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Vorstellungen der Beklagten bei Vertragsschluß nicht beeinflussen.

53

c)

Die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Bekundung des Zeugen E., bei den Vorführungen hätten sich bei unterschiedlichen Gewichten unterschiedliche Geschwindigkeiten ergeben, ergebe sich, daß der Zeuge den Einfluß des Gewichts auf den technischen Ablauf erkannt habe, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen offensichtlichen technischen Irrtum erkennen. Es mag sein, daß die Ablaufgeschwindigkeit neben dem Gewicht auch noch durch andere Faktoren beeinflußt wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich jedoch auf Probe Vorführungen mit verschiedenem Gewicht unter sonst gleichen Verhältnissen.

54

d)

Es kann auch kein Verstoß gegen Denkgesetze darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die von ihm getroffene Feststellung berücksichtigt hat, nach der die Beklagte bei der Ausgabe der Fragebogen Anfang 1967 darauf hingewiesen worden ist, die Gewichtsangabe müsse möglichst genau sein. Gewichtsangaben hätten zwar, wie der Revision zuzugeben ist, auch bei einer großen Gewichtsstreuung zur Ermittlung des in Betracht kommenden Streuungsbereichs von Interesse sein können. Wenn die Bremsrollen jedoch einen so großen Streuungsbereich hätten beherrschen können, wie die Beklagte angenommen haben will, dann hätte es jedenfalls keiner genauen Gewichtsangaben bedurft.

55

IV.

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) für nicht anwendbar erachtet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen des Mißerfolgs bei dem Absatz der Bremsrollen spreche zunächst, daß den abgeschlossenen Verträgen kein Hinweis auf eine Rentabilitätsberechnung als Grundlage der getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen sei. Die Anwendung des § 242 BGB scheitere aber vor allem daran, daß es sich bei den angeblich weggefallenen Grundlagen des Vertrages um Umstände handele, die in den Risikobereich der Beklagten fielen. Auch wenn beide Parteien von der Vorstellung ausgegangen seien, es seien hohe Umsätze zu erzielen, dann habe es sich dabei um Erwartungen gehandelt, auf deren Verwirklichung die Beklagte nicht habe vertrauen können. Anhaltspunkte dafür, daß der Fehlschlag auf außergewöhnlichen und unabwendbaren Ereignissen beruhe, die nicht mehr ihrer Sphäre zuzurechnen wären, habe die Beklagte nicht dargetan.

56

Diese Überlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

57

1.

Die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren und die dafür in den Verträgen angegebenen Berechnungsgrundlagen lassen zwar, wie der Revision zuzugeben ist, erkennen, daß die Parteien bei Vertragsschluß von recht günstigen Umsatzerwartungen ausgegangen sind. Die Verträge ergeben aber auch, daß die Parteien auch die Möglichkeit eines Fehlschlages in Betracht gezogen haben: Die vereinbarten Lizenzgebühren waren nach den getroffenen Abreden nämlich Mindestgebühren. Sie waren auch dann zu zahlen, wenn sich die gehegten Erwartungen nicht erfüllten. Die Beklagte hat damit, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, vertraglich das Risiko eines Fehlschlages übernommen.

58

2.

Die von den Parteien angegebenen Umsatzzahlen sprechen zwar dafür, daß die tatsächliche Entwicklung die Vorstellungen der Beklagten über das mögliche Ausmaß eines etwaigen Fehlschlages weit übertroffen hat. Der Revision kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß infolge der Erörterung von Bedarfszahlen Vertragsgrundlage ein der Höhe nach begrenztes Umsatzrisiko geworden wäre. Denn der zu erwartende Umsatz hing nicht nur von dem vorhandenen Bedarf, sondern auch von vielen anderen Umständen ab, und es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin bereit gewesen wäre, den Bestand und Inhalt der Verträge von dem durch viele Umstände beeinflußten wirtschaftlichen Erfolg abhängig zu machen.

59

3.

Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegebenen Umsatzzahlen zutreffen und ob davon noch die von der Beklagten genannten Zahlen abzuziehen sind. Es spielt auch keine Rolle, ob die Beklagte den Mißerfolg zum Teil selbst zu vertreten hat, was das Berufungsgericht annimmt, die Revision jedoch bestreitet. Es ist in diesem Zusammenhang auch belanglos, ob die vereinbarten Preise zu dem Mißerfolg beigetragen haben, wie die Revision geltend macht. Entscheidend ist allein, daß der wirtschaftliche Mißerfolg, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in den Risikobereich der Beklagten fällt. Der wirtschaftliche Mißerfolg liegt daher außerhalb derjenigen Umstände, die das Vertragsverhältnis der Parteien nach Treu und Glauben beeinflussen können.

60

V.

Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Lizenzvertrages als nicht für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Kündigungsrecht könne nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin sich geweigert habe, auf den Vorschlag der Beklagten einzugehen, vorübergehend ohne Gewinn zu verkaufen; denn die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß dadurch eine durchgreifende Verbesserung der Absatzsituation hätte herbeigeführt werden können. Auch die - letztlich erfolgreichen - Nachbesserungsarbeiten bei der Firma Re. könnten nicht als wichtiger Grund zur Kündigung angesehen werden.

61

1.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob in der Weigerung der Klägerin, die Preise herabzusetzen, ein Kündigungsgrund zu sehen ist, wesentliches Vorbringen der Beklagten außer acht gelassen, ist nicht begründet.

62

a)

Die Beklagte hatte zwar in den Tatsacheninstanzen zunächst vorgetragen (Bl. 99 GA), sie habe im Mai 1968 eine Herabsetzung der Verkaufspreise verlangt; darauf sei die Klägerin nicht eingegangen. Nähere Angaben hatte die Beklagte damals jedoch nicht gemacht. Aus den von der Revision angeführten Anlagen Nr. 3, 4 und 5 (Anlagen RA Au.) zur Klage und aus der Anlage R (Anlagen RA Dr. P.) zum Schriftsatz vom 15. Januar 1969 (Bl. 16 ff GA) läßt sich hierzu Brauchbares nicht entnehmen.

63

b)

Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte nur allgemein behauptet, sie habe ständig mit der Klägerin verhandelt, damit diese die völlig illusorischen Preise herabsetze (Bl. 387 GA). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen: Nachdem sie schon mehrfach wegen der Preise nachgegeben habe, habe sie diese im Frühjahr 1968 im Rahmen des angesichts der Produktionskosten Vertretbaren gesenkt; es treffe nicht zu, daß sie Vorschläge der Beklagten abgelehnt habe (Bl. 423 GA). Zu diesem Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert Stellung genommen.

64

c)

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen: Sie habe der Klägerin - im Juni 1968 (vgl. dazu die Anlage W2 RA Dr. P.) - vorgeschlagen, die Rollen zunächst zum Selbstkostenpreis zu liefern und weiterzuverkaufen (Bl. 306 GA) und die vorgesehenen Zahlungen vorläufig zu stunden (Bl. 387 GA).

65

d)

Einen substantiierten Vortrag enthielt danach lediglich die unter c) angegebene Behauptung. Hierauf ist das Berufungsgericht eingegangen.

66

2.

Die Würdigung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht dahin, daß damit ein wichtiger Grund zur Kündigung der geschlossenen Verträge nicht einmal schlüssig dargetan sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Vorschlag der Beklagten lief praktisch darauf hinaus, daß die Klägerin einseitig auf nicht absehbare Zeit auf alle Vorteile der geschlossenen Verträge verzichten sollte. Einen solchen Vorschlag brauchte die Klägerin schon deshalb nicht anzunehmen, da er, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt (BU S. 72), zu einer völligen Änderung der vereinbarten Risikoverteilung geführt hätte.

67

3.

Es besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der im Falle der Firma Re. aufgetretenen Störungen den Vortrag der Beklagten nicht vollständig gewürdigt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren die Störungen nicht auf die Bremseinrichtung, sondern auf die Ummantelung der Bremsrollen zurückzuführen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sich die Klägerin bemüht, die Ummantelung zu verbessern und schließlich auch eine zufriedenstellende Lösung gefunden. Aus dem Umstand allein, daß sie dafür längere Zeit benötigt hat, läßt sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, ein wichtiger Grund zur Kündigung der abgeschlossenen Verträge nicht herleiten. Denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag bei Vertragsschluß gewußt, daß die Rollenbremsen noch der Verbesserung bedurften. Sie hat auch die Richtigkeit der ihr von der Klägerin im Schreiben vom 1. Dezember 1968 (Anlage N RA Dr. P.) genannten Gründe für die eingetretene Verzögerung nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

68

4.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Anschaffung eines Prüfgeräts unterlassen, nicht berücksichtigt, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte auf den von der Revision angeführten erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 47/48 GA) in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen ist. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auf diesen Vortrag nicht einzugehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß das Fehlen eines Prüfgeräts irgendeinen Einfluß auf den eingetretenen Mißerfolg gehabt hätte.

69

VI.

Das Berufungsgericht hat schließlich geprüft, ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen, die sie zur Verweigerung der Leistung oder zur Aufrechnung berechtigten. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß solche Ansprüche nicht bestehen.

70

Die Revision vertritt die Auffassung, ein Leistungsverweigerungsrecht stehe der Beklagten schon deshalb zu, weil die gelieferten Bremsrollen mangelhaft gewesen seien sowie hinsichtlich der beherrschbaren Streuungsbreite nicht die zugesicherten Eigenschaften aufgewiesen hätten und die Klägerin hierfür nach Kaufrecht einzustehen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die für die Firma Re. bestimmten Bremsrollen, die nach dem Vortrag der Beklagten allein als mangelhaft gerügt worden sind, sind unstreitig nicht nur mit der von der Beklagten gewünschten Ummantelung geliefert, sondern auf Wunsch und mit Zustimmung der Beklagten auch in dem verlangten Umfange durch mangelfreie ersetzt worden. Hinsichtlich der beherrschbaren Streuungsbreite waren der Beklagten nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts die wirklichen Verhältnisse bereits im Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Eine besondere Zusicherung über die Streuungsbreite der für die Firma Re. bestimmten Bremsrollen hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

71

VII.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält, mußte die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

72

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Fischer
Offterdinger
Sprenkmann
Ballhaus
Salger