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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.12.1974, Az.: 8 RU 18/74

Krankenversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Keine Tätigkeit vor Unfall; Verletztengeld; Kein Einkommensverlust; Dauer der Minderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.12.1974
Aktenzeichen
8 RU 18/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 39, 63 - 71
  • DB (Beilage) 1976, 11 (Kurzinformation)
  • SozR 2200 § 560 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Unfallverletzter, der vor Eintritt des Unfalles keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen ist (Rentner), kann arbeitsunfähig iS der Krankenversicherung werden.

2. Hat die durch den Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensverlust zur Folge, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verletztengeld.

3. Dauert bei einem solchen Verletzten die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche an, so hat er während der Arbeitsunfähigkeit vom Tage nach dem Unfall an Anspruch auf Verletztenrente (Schließung einer Lücke in RVO § 580 Abs 2).