Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.07.1995, Az.: 2 BvR 1180/94
Verfassungsverstoß; Geheimdienstliche Agententätigkeit; Rechtsfolgenausspruch; Strafschärfung; Aufhebung; Strafprozeßrecht; Tateinheit; Trennung; Verfahrenshindernis; Tatsachenfeststellungen; Strafurteil; Strafgericht; Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1180/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1995, 2706-2707 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Vorliegend gebietet die Feststellung der Verfassungsverletzung verfassungsrechtlich nur, daß die Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und des Ausspruchs der Rechtsfolge aufgehoben wird, der vom Verfassungsverstoß auch betroffen ist, weil die angegriffenen Entscheidungen die Agententätigkeit strafschärfend berücksichtigt haben. Hingegen sind nur Auslegung und Anwendung des Strafprozeßrechts betroffen, wenn fraglich ist, ob die beiden Straftaten, die laut Schuldspruch in Tateinheit verwirklicht sind, strafprozessual trennbar sind, und ob das grundgesetzliche Verfahrenshindernis auch gebietet, die Tatsachenfeststellungen aufzuheben, die den Strafurteilen zugrundeliegen. Das obliegt nicht zuerst dem BVerfG, sondern den zuständigen Strafgerichten, zunächst dem BGH als Revisionsgericht.