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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.07.1995, Az.: 2 BvR 1180/94

Verfassungsverstoß; Geheimdienstliche Agententätigkeit; Rechtsfolgenausspruch; Strafschärfung; Aufhebung; Strafprozeßrecht; Tateinheit; Trennung; Verfahrenshindernis; Tatsachenfeststellungen; Strafurteil; Strafgericht; Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.07.1995
Aktenzeichen
2 BvR 1180/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1995, 2706-2707 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Vorliegend gebietet die Feststellung der Verfassungsverletzung verfassungsrechtlich nur, daß die Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und des Ausspruchs der Rechtsfolge aufgehoben wird, der vom Verfassungsverstoß auch betroffen ist, weil die angegriffenen Entscheidungen die Agententätigkeit strafschärfend berücksichtigt haben. Hingegen sind nur Auslegung und Anwendung des Strafprozeßrechts betroffen, wenn fraglich ist, ob die beiden Straftaten, die laut Schuldspruch in Tateinheit verwirklicht sind, strafprozessual trennbar sind, und ob das grundgesetzliche Verfahrenshindernis auch gebietet, die Tatsachenfeststellungen aufzuheben, die den Strafurteilen zugrundeliegen. Das obliegt nicht zuerst dem BVerfG, sondern den zuständigen Strafgerichten, zunächst dem BGH als Revisionsgericht.