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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1992, Az.: 5 StR 528/91

Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften; Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit durch die Behörde; Rüge wegen fehlender Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Begründung für die Vereidigung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1992
Aktenzeichen
5 StR 528/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.10.1990

Fundstellen

  • NStZ 1992, 594-596 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1992, 184

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen die Gewerbeordnung

Prozessführer

Optiker Reinhold K. aus B., geboren am ... 1955 in D.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für eine beharrliche Wiederholung muß keine abgeschlossene Vortat eines Dauerdeliktes vorliegen.

  2. 2.

    Setzt jemand ein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann darin auch eine beharrliche Wiederholung von Verstößen gegen das Gewerberecht vorliegen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Hager Nack als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht Dr. ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Obwohl der Angeklagte zu keiner Zeit eine Erlaubnis für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 34 c GewO hatte, eröffnete er Anfang Januar 1986 in B.- zunächst unter der Anschrift Kä. Straße 9, sodann ab August 1987 unter der Anschrift Kä. Straße ... eine Betriebsstätte, in der er bis Ende September 1987 unter den Bezeichnungen "Bü. e.V.", "Bü.", "v. Claudia K." und "v. Reinhold K." (teilweise mit Zusatz "Bü.") Wohnraum vermittelte. Daneben betrieb er in der Zeit vom 5. Januar bis 18. März 1987 das Ladenlokal "P." in B., U. str. ..., das im wesentlichen ebenfalls dazu diente, Interessenten den Abschluß von Mietverträgen zu ermöglichen oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen nachzuweisen.

4

Der Angeklagte handelte unter allen Firmennamen stets nach demselben Grundmuster: Er veröffentlichte in der örtlichen Tagespresse Anzeigen, in denen unter Hinweis auf den "Bü." - oder die jeweiligen Nachfolgefirmen - allgemein mit der Möglichkeit der Wohnraumvermittlung oder der Benennung eines Nachmieters geworben wurde. Meldeten sich Interessenten, so wurde ihnen angeboten, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von anfangs 80 DM, später 95 DM Mitglied des "Vereins", Kunde des Bü. oder Abonnent der Verlagsprodukte zu werden. Nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung und Zahlung des Entgelts wurden den Wohnungsinteressenten wöchentlich erscheinende Wohnungslisten zugesandt, aus denen sich die dem Angeklagten aufgrund seiner Anzeigenwerbung gemeldeten freien oder demnächst frei werdenden Wohnungen unter Angabe der Anschrift, einer Kurzbeschreibung und der jeweiligen Kontaktadresse ergaben. Die Zusendung der Liste erfolgte zunächst regelmäßig für die Dauer von zwei Monaten, in der Folgezeit auf Nachfrage; daneben konnten Interessenten für die Dauer eines Jahres telefonisch frei gewordene Wohnungen erfragen. Eine weitere Tätigkeit zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen entfaltete der Angeklagte nicht.

5

Die Eintragung des zunächst gegründeten Vereins "Bü. e.V." in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg scheiterte im Juni 1986 u.a. wegen der aus dem Vereinszweck der Wohnraumvermittlung resultierenden rechtlichen Bedenken.

6

Nachdem das Bezirksamt Schöneberg den Angeklagten bereits im Mai 1986 auf die Erlaubnispflichtigkeit seines Betriebes gemäß § 34 c GewO hingewiesen hatte, erließ das Wirtschaftsamt am 18. Juli 1986 eine Untersagungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO; zugleich wies es den Angeklagten auf die Ordnungswidrigkeit seines bisherigen Verhaltens hin. Gegen die Untersagung der Gewerbeausübung legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 1986 Widerspruch ein. Nach Rücksprache im Bezirksamt und nochmaliger Belehrung über die Erlaubnispflichtigkeit der Wohnraumvermittlung beantragte der Angeklagte Mitte Oktober 1986 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 c GewO. Dessenungeachtet setzte der Angeklagte seine bisherige Tätigkeit unverändert fort. Ab Januar 1987 wurden die jeweiligen Firmen zwar unter dem Namen seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten Claudia K., geführt, die ihrerseits eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO beim Bezirksamt Kreuzberg beantragt und erhalten hatte; nach den Feststellungen führte der Angeklagte aber neben seiner Ehefrau die Geschäfte im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter. Mit Verfügung vom 3. April 1987 lehnte das Bezirksamt Schöneberg den Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO wegen Unzuverlässigkeit und ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ab. Nachdem auch seiner Ehefrau die Gewerbeerlaubnis durch Verfügung der Landeshauptstadt München vom 18. März 1987 wieder entzogen worden war, wurde der "Bü." in der Kä. Straße ff am 8. Juni 1987 aufgrund einer gegen Claudia K. gerichteten Untersagungsverfügung des Bezirksamts Schöneberg vom 29. Mai 1987 eingestellt. Die Vermittlungstätigkeit wurde allerdings unverändert unter der Bezeichnung "V. Claudia K. - Bü. unter derselben Anschrift vom Angeklagten und seiner Ehefrau fortgeführt, bis im August 1987 die zwangsweise Schließung der Betriebsräume erfolgte. Der Angeklagte verlegte daraufhin bis Ende September 1987 seine Betriebsstätte in das Haus Kä. Straße ..., wo er seine Tätigkeit unter der Firma "V. Reinhold K." fortsetzte. Am 28. September 1987 erging eine erneute Untersagungsverfügung des Bezirksamts Schöneberg, so daß der Angeklagte Ende September seine Vermittlungen endgültig einstellte.

7

Im Jahr 1986 nahm der "Bü. e.V." insgesamt mindestens 3174 "Mitglieder" auf, davon 1221 "Mitglieder" nach dem 19. August 1986. In der Zeit vom 4. Januar 1986 bis 29. September 1987 bot der Angeklagte über die Betriebsstätten in der Kä. Straße insgesamt 900 Wohnungen an, davon mindestens 474 nach dem 19. August 1986. Im "P." wurden den rund 358 Mitgliedern mindestens 75 Wohnungen angeboten, von denen 19 auch in den Listen des Büros Kä. Straße ... enthalten waren.

8

Neben den Firmen in B. betrieb der Angeklagte von der Familienwohnung in E. aus seit Frühjahr 1986 einen gleichartigen "Bü." in Dü. sowie seit Herbst 1986 einen solchen in Kö.; schließlich eröffnete er am 27. Februar 1987 unter dem Namen seiner Ehefrau einen weiteren "Bü." in M. der sodann nach Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt München vom 18. März 1987 am 8. April 1987 wieder eingestellt wurde.

9

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen die Gewerbeordnung gemäß § 148 Abs. 1 GewO seit dem 19. August 1986 für schuldig erachtet, weil er spätestens zu diesem Zeitpunkt, als er Widerspruch gegen den Bescheid des Bezirksamts Schöneberg vom 18. Juli 1986 einlegte, Kenntnis von der behördlichen Untersagung hatte und dennoch das Gewerbe eines Maklers sowohl mit dem "Bü. e. V." sowie den entsprechenden Nachfolgefirmen als auch - zeitgleich - mit dem "P." fortführte.

10

II.

Einer Entscheidung in dieser Sache stand der gegen den Angeklagten erlassene Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 21. Dezember 1987 wegen Betruges zum Nachteil eines "Mitglieds" des nicht eingetragenen Vereins "Bü." in M. (Tatzeit: 22. Mai 1987) nicht entgegen. Das Strafbefehlsverfahren hat die Strafklage nicht verbraucht. Denn es handelte sich bei dem Vorwurf des Betruges in M. im Verhältnis zu den strafrechtlichen Vorwürfen, derentwegen der Angeklagte sich in B. verantworten mußte, um eine prozessual selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO.

11

1.

Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat im Hinblick auf die vom Angeklagten in den verschiedenen Städten betriebenen "Bü." verneint.

12

2.

Darüber hinaus kann auch das Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 148 GewO, das mit dem im Strafbefehlsverfahren abgeurteilten Betrug in Tateinheit steht, keine rechtliche Handlungseinheit zwischen den Taten in B. und M. herstellen. Zwar hat der Angeklagte in beiden Städten durch Einrichtung der B. und kontinuierliches Fortsetzen der Maklertätigkeit ohne Genehmigung jeweils das Dauerdelikt der Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften erfüllt. Dadurch entsteht jedoch keine durchgehende einheitliche Tat; sondern die Einrichtung eines neuen Gewerbebetriebes stellt sich aufgrund der äußeren und inneren Geschehensabläufe jeweils als ein neues selbständiges Dauerdelikt dar. Zwar berechtigt die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes erteilte Gewerbegenehmigung grundsätzlich zur Aufnahme der betreffenden gewerblichen Tätigkeit im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, damit auch in einem anderen Bundesland. Gemäß § 14 Abs. 1 GewO ist aber jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes, jeder Betrieb einer Zweigniederlassung wie auch jede unselbständige Zweigstelle bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die jeweils nach Landesrecht örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde trifft eine selbständige Prüfungspflicht, ob für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Zulassungen seitens des Gewerbetreibenden vorliegen und ob andernfalls die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden soll (§ 15 Abs. 2 GewO). Ebenso hat diese Behörde selbständig über die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO zu entscheiden. Es bedarf folglich auf Seiten des Gewerbetreibenden bei der Einrichtung und Aufnahme eines neuen Betriebes stets einer gesonderten Entscheidung, ob er der Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen und sich der Überprüfung stellen will. Die Einrichtung einer jeden weiteren Betriebsstätte desselben Unternehmers führt demnach bei Verstößen gegen die gewerberechtlichen Vorschriften notwendigerweise zu einem selbständigen Tatentschluß und damit zu einem selbständigen Dauerdelikt. Es wird nicht nur das im ersten Betrieb begonnene rechtswidrige Verhalten fortgeführt, sondern mit der Aufnahme ungenehmigter gewerblicher Tätigkeit auch im weiteren Betrieb objektiv und subjektiv ein eigenständiger rechtswidriger Zustand herbeigeführt und sodann fortgesetzt, der sich verfahrensrechtlich als selbständige Tat darstellt. Demnach waren die vom Angeklagten im Zusammenhang mit den "Bü." in B. und M. begangenen Straftaten jeweils selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO, so daß die teilweise Aburteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München die Strafklage hinsichtlich der in B. begangenen Taten nicht verbrauchen konnte.

13

III.

Die Verfahrensrügen versagen.

14

1.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO geltend macht und dazu vorträgt, das Landgericht habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Es fehlt bereits an der Wiedergabe des Antrags vom 6. November 1989, auf den der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Verfahrensrüge ausdrücklich beruft. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob die nach Eröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht übersandten Urkunden, deren fehlende Auflistung und genaue Bezeichnung der Beschwerdeführer rügt, überhaupt Eingang in das Verfahren gefunden haben, zumal es sich nach dem eigenen Vorbringen der Revision offenbar überwiegend um Geschäftsunterlagen der B. Dü. und Kö. handelte.

15

2.

Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge "wegen fehlender Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit" des Beschwerdeführers entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, weil keine bestimmte Beweisbehauptung erhoben wird (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36, 37).

16

3.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht mit der Vereidigung des Zeugen Karl Di. nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.

17

a)

Es obliegt dem Tatrichter, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat oder der Strafvereitelung verdächtig ist. Ein Rechtsfehler, der der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, liegt nicht schon darin, daß weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil eine Begründung für die Vereidigung eines Zeugen enthält, weil die Vereidigung nach dem Gesetz die Regel darstellt. Eine Begründung für das Fehlen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erforderlich, wenn die Gesamtumstände eine solche Erörterung nahelegen. In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.). Zwar reicht bereits ein entfernter Verdacht der Tatbeteiligung; indessen muß der Tatrichter einen solchen Verdacht zum Zeitpunkt des Urteilserlasses auch tatsächlich hegen und ihn nicht nur für möglich halten (BGH NStZ 1985, 183; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 60 Rdn. 43).

18

b)

Das Landgericht hat durchaus erkannt, daß der Zeuge Karl Di. als Gründungsmitglied und 2. Vorsitzender des nicht eingetragenen Vereins "Bü. e.V." wie auch als Gründungsmitglied des nicht eingetragenen Vereins "P., der zudem in beiden Institutionen zeitweise ausgeholfen hat, eng mit der den Anklagevorwurf betreffenden Tätigkeit des Angeklagten verbunden war; aus diesem Grunde wurde der Zeuge gemäß § 55 StPOüber sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Dies zeigt einerseits, daß das Landgericht die Frage einer möglichen Beteiligung des Zeugen in seine Überlegungen einbezogen hat; es bedeutet andererseits aber nicht, daß es ihn damit für tat- oder teilnahmeverdächtig hielt. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit belegen vielmehr, daß das Landgericht von keiner strafbaren Mitwirkung dieses Zeugen ausging.

19

c)

Im übrigen beruht das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen Karl Di. Die Strafkammer erwähnt den Zeugen zwar mehrfach im Rahmen der Beweiswürdigung. Die von ihm - wie auch von zahlreichen weiteren Zeugen - bekundeten äußeren Abläufe und die Arbeitsweisen im Geschäftsbetrieb der beiden B. Firmen hat der Angeklagte aber selbst auch im Hinblick auf seine eigene Stellung und Verantwortlichkeit in vollem Umfang eingeräumt; er hat lediglich die abweichende Rechtsauffassung vertreten, er habe keinen Wohnraum "vermittelt" im Sinne des § 34 c GewO, sondern diesen nur "ermittelt" und sodann - wie eine Zeitung oder ein Anzeigenblatt - an Dritte weitergegeben. Zur Auseinandersetzung mit dieser Einlassung bedurfte das Landgericht der Aussage des Zeugen im Ergebnis nicht.

20

IV.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

21

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 148 Nr. 1 i.V.m. §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. h, 34 c Abs. 1 Nr. 1 lit. a GewO. Zutreffend hat das Landgericht die vom Angeklagten ausgeübte Tätigkeit von Beginn an als gewerbsmäßige Wohnraumvermittlung angesehen. Den eingehenden Ausführungen des Landgerichts dazu hat der Senat nichts hinzuzufügen. Für diese Wohnraumvermittlung bedurfte er - unabhängig von den jeweils gewählten Rechtsformen und Firmen, unter denen er allein oder mit seiner Ehefrau handelte - eine Erlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO.

22

Daß er seine Vermittlungsgeschäfte vom 4. Januar 1986 bis zum 29. September 1987 ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb, stellt eine vorsätzliche Dauerordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. h GewO dar. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die Zeit ab 19. August 1986 eine beharrliche Wiederholung dieser Zuwiderhandlung bejaht und das Verhalten des Angeklagten damit als Vergehen gemäß § 148 Nr. 1 GewO qualifiziert. Zwar stellt nicht jede Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit der in § 148 GewO genannten Art bereits eine Straftat dar. Der Begriff der "beharrlichen" Wiederholung von Verstößen setzt vielmehr ein besonders hartnäckiges Verhalten voraus, durch das die rechtsfeindliche Einstellung des Täters gegenüber den in Frage kommenden gesetzlichen Normen deutlich wird, obwohl er schon wegen der Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen gesammelt haben müßte (Sieg/Leifermann/Tettinger, Gewerbeordnung, 5. Aufl. vor § 143 ff. Rdn. 3). Dazu bedarf es keines vorangegangenen abgeschlossenen Bußgeldverfahrens oder einer strafrechtlichen Sanktion wegen der gleichen Zuwiderhandlung (Landmann/Rohmer/Kahl Gewerbeordnung (I) § 148 Rdn. 4; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Gewerbeordnung § 148 Anm. 1). Es genügt ein wiederholter Verstoß gegen die in § 148 Nr. 1 GewO bezeichneten Vorschriften, auch wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 OWiG) von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen hat.

23

Im Rahmen einer Dauerordnungswidrigkeit gelten keine anderen Grundsätze; insbesondere braucht keine in sich abgeschlossene Vortat desselben Dauerdelikts vorzuliegen, um das Merkmal der "beharrlichen Wiederholung" festzustellen (a.A. wohl: Landmann/Rohmer/Kahl a.a.O.). Ob die einzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten kontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet von einem bestimmten Zeitpunkt an eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Wird die zugrunde liegende Dauerordnungswidrigkeit trotz einer Abmahnung der zuständigen Behörde unverändert in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens fortgesetzt, so muß darin kein neuer Tatentschluß liegen, der das abgemahnte vorangehende Verhalten zu einem selbständigen Dauerdelikt im Sinne einer in sich abgeschlossenen Vortat macht. Dennoch kann in einem solchen Fall in der Fortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens - z.B. wie hier durch Fortführung eines verbotenen Gewerbebetriebes - eine beharrliche Zuwiderhandlung gegen die Normen der Gewerbeordnung liegen. Andernfalls würde gerade derjenige, der besonders hartnäckig die einschlägigen Vorschriften mißachtet und der von Anfang an bereit ist, ungeachtet behördlicher Maßnahmen sein ordnungswidriges Verhalten fortzuführen, privilegiert. Dies entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, die die nach Art der Begehung und nach Einstellung des Täters besonders schwerwiegenden Verstöße mit dem Strafmakel belegen will (vgl. Landmann/Rohmer/Kahl a.a.O. Rdn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung (vgl. Protokoll des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform BT Drucks. 7/626 S. 14), wonach das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit anzunehmen ist, wenn der Täter durch einen erneuten Verstoß an seiner rechtsfeindlichen Einstellung also trotz einer etwaigen Ahndung, Abmahnung oder einer sonst hemmend wirkenden Erfahrung oder Erkenntnis festhält.

24

Der Senat kann hier die Frage offenlassen, ob der Vorwurf der beharrlichen Wiederholung im Sinne einer erhöhten Pflichtwidrigkeit stets einer vorherigen Abmahnung des ordnungswidrigen Verhaltens bedarf (so: LK 10. Aufl. § 184 a Rdn. 4; Horn in SK StGB § 184 a Rdn. 3; noch offengelassen in BGH NJW 1991, 2844) oder ob unabhängig von behördlichen Maßnahmen eine Gesamtwürdigung des rechtswidrigen Verhaltens für diese Bewertung ausreicht (so: Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 184 a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 184 a Rdn. 5). Denn dem Angeklagten war durch die Untersagungsverfügung des Bezirksamtes Schöneberg vom 18. Juli 1986 verboten worden, die ungenehmigte Maklertätigkeit fortzusetzen, nachdem er bereits im Mai 1986 auf die Erlaubnispflichtigkeit seines Gewerbebetriebes hingewiesen worden war. Zumindest die Verfügung vom 18. Juli 1986 gemäß § 15 Abs. 2 GewO stellte eine "Abmahnung" des Angeklagten dar, der dadurch eindringlich auf die Rechtswidrigkeit seiner gewerblichen Tätigkeit hingewiesen wurde; spätestens zum Zeitpunkt der vom Landgericht festgestellten Kenntnis des Angeklagten von dieser Verfügung war die Fortführung des Betriebes ein beharrlicher Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

25

2.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Verhalten des Angeklagten über den gesamten Zeitraum als eine rechtliche Handlungseinheit im Sinne eines Dauerdeliktes angesehen, das sich ab 4. Januar 1986 zunächst als Dauerordnungwidrigkeit, sodann ab 19. August 1986 als Dauerstraftat darstellt. Damit liegt materiellrechtlich und prozessrechtlich eine Tat vor mit der Folge, daß entsprechend § 21 OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden ist (vgl. Göhler, OWiG 9. Aufl. § 21 Rdn. 2, 3); andererseits war vom Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision - keine selbständige Entscheidung im Sinne von § 260 StPOüber die vom Angeklagten zunächst begangene Dauerordnungswidrigkeit zu treffen (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 260 Rdn. 23).

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Nack