Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1979, Az.: 7 AZR 38/78
Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit; Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Anfechtung des Arbeitsvertrages; Klagefrist; Gerichtliche Überprüfung; Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1979
- Aktenzeichen
- 7 AZR 38/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 28.06.1977 - 8 Sa 42/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 237 - 249
- DB 1980, 739-741 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 522 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1302-1304 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitnehmer, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG § 1 nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, eine ihnen gegenüber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des KSchG § 4 gerichtlich überprüfen zu lassen.
Es bleibt unentschieden, ob die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages die Klagefrist des KSchG § 4 zu beachten haben.
2. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zu BGB § 626 Abs. 2 finden auf eine gemäß BGB § 119 Abs. 2 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages entsprechend Anwendung.
Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (BGB § 119 Abs. 2) ist daher nur dann "unverzüglich" i.S. des BGB § 121 Abs. 1 erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt.