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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1979, Az.: 7 AZR 38/78

Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit; Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Anfechtung des Arbeitsvertrages; Klagefrist; Gerichtliche Überprüfung; Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1979
Aktenzeichen
7 AZR 38/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 28.06.1977 - 8 Sa 42/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 237 - 249
  • DB 1980, 739-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 522 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1302-1304 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Arbeitnehmer, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG § 1 nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, eine ihnen gegenüber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des KSchG § 4 gerichtlich überprüfen zu lassen.

Es bleibt unentschieden, ob die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages die Klagefrist des KSchG § 4 zu beachten haben.

2. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zu BGB § 626 Abs. 2 finden auf eine gemäß BGB § 119 Abs. 2 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages entsprechend Anwendung.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (BGB § 119 Abs. 2) ist daher nur dann "unverzüglich" i.S. des BGB § 121 Abs. 1 erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt.