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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1992, Az.: 5 StR 386/92

Richter auf Probe; Ausscheiden beim Gericht; Staatsanwaltschaft; Status als Richter; Unterschrift unter Urteile; Fassungsberatung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1992
Aktenzeichen
5 StR 386/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1992, 557

Amtlicher Leitsatz

Eine Richterin auf Probe, die nach ihrem Ausscheiden bei dem LG bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde, verliert damit nicht ihren Status als Richterin auf Probe, weshalb sie Urteile, an denen sie mitgewirkt hatte, noch unterschreiben und somit auch an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung mitwirken kann.

Gründe

1

Die von beiden Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg. Der Vorsitzende hat festgestellt, daß die Richterin auf Probe, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, verhindert sei, ihre Unterschrift beizufügen, weil sie "beim Gericht ausgeschieden" sei. Tatsächlich wurde die Richterin nach ihrem Ausscheiden beim Landgericht bei der Staatsanwaltschaft verwendet. Damit hat sie ihren Status als Richterin auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a Abs. 3 DRiG). Sie konnte deshalb Urteile, an denen sie mitgewirkt hatte, noch unterschreiben (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 275 Rdn. 23) und somit auch an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung (vgl. dazu BGHSt 26, 92, 93) mitwirken.

2

Eine tatsächliche Verhinderung der Richterin ist nicht festgestellt. Der Vorsitzende ging nämlich - wie seine dienstliche Äußerung klarstellt - davon aus, die Richterin sei aus rechtlichen Gründen verhindert im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3

Damit ist das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 - Unterschrift 2; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 - Verhinderung 2).