Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: B 6 KA 4/25 B
Konkurrentenklage betreffend die Zulassung einer Fachärztin für Neurologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.04.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080425BB6KA425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 24.04.2023 - AZ: S 38 KA 65/21
- LSG Bayern - 29.10.2024 - AZ: L 12 KA 22/23
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Rademacker und die Richterin Dr. Loose
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 157 605 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens gegen die - nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs ergangene - Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses, die zu 1. beigeladene Fachärztin für Neurologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zuzulassen. Nachdem die vom Beklagten ausgewählte Beigeladene zu 1. während des Klageverfahrens auf die ihr erteilte Zulassung verzichtet hatte, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.4.2023). Mit dem Verzicht der Beigeladenen zu 1. auf die ihr erteilte Zulassung habe sich das Besetzungsverfahren erledigt. Die dagegen eingelegt Berufung hat das LSG im Wesentlichen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 1. von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil diese die Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt habe, macht er die Unrichtigkeit der Entscheidung des Beklagten, jedoch keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionsgründe geltend. Er begründet im Übrigen nicht, warum es darauf für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren noch ankommen sollte, nachdem die ausgewählte Bewerberin auf die ihr erteilte Zulassung verzichtet hat (zur Erledigung des Auswahlverfahrens in einer solchen Fallkonstellation vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2024 - B 6 KA 11/23 R - juris RdNr 20 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.