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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1997, Az.: 2 StR 464/97

Grundlagen der Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1997
Aktenzeichen
2 StR 464/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 20.05.1997

Fundstelle

  • wistra 1998, 58

Verfahrensgegenstand

Versuchte sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Michael Sascha E. aus T., geboren am ... 1971 in T., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Mai 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchen gilt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hat indessen Erfolg, soweit sie sich auch gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe richtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat für die beiden Betrugsversuche Geldstrafen (von 120 und 90 Tagessätzen zu je 5 DM) und für die Sexual- und Körperverletzungstat eine Freiheitsstrafe (von zwei Jahren) festgesetzt; es hat "davon abgesehen, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB neben der Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafe zu erkennen". Weshalb es von der Möglichkeit, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen (und aus ihnen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden), keinen Gebrauch gemacht hat, legt es nicht dar. Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten. Das Fehlen der deshalb zu fordernden Begründung stellt sich als Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nötigt. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten - ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

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