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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: III ZB 34/97

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Verweisung an Verwaltungsgerichtsbarkeit; Bestimmung des Rechtswegs bei Streitigkeit bezüglich Abwasserbeseitigung; Rechtsnatur eines Vertrages über die Abwasserbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1998
Aktenzeichen
III ZB 34/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 06.08.1997 - AZ: 3 W 5/97

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. August 1997 - 3 W 5/97 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 55.000,00 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlich strukturierter Zweckverband, dem im Verbandsgebiet die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser obliegt. Das Straßenabwasser (Niederschlagswasser) der Ortsdurchfahrten der durch das Verbandsgebiet führenden Bundes- und Landesstraßen wird in das Kanalsystem des Klägers eingeleitet.

2

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung von 165.209,35 DM nebst Zinsen. Diesen Betrag hatte er dem Straßenbauamt S. für die Abrechnungszeiträume 1992 bis 1995 betreffend die Ortsdurchfahrten der B 71, der B 190 und B 248 in Rechnung gestellt.

3

Der Kläger ist der Auffassung, daß zwischen ihm und dem beklagten Land durch die Einleitung des Straßenabwassers in das Kanalsystem konkludent ein Abwasserentsorgungsvertrag geschlossen worden sei, aufgrund dessen das beklagte Land das nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung, der Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in Entsorgungssysteme des Verbandes (ABA) und der Entgeltregelung für die Entsorgung von Abwasser durch den Anschluß an die Abwasseranlagen des Verbandes zu berechnende Benutzungsentgelt schulde.

4

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg gehabt. Gegen diese Entscheidung wendet sich das beklagte Land mit seiner zugelassenen sofortigen Beschwerde.

5

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, für den geltend gemachten Anspruch sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 GVG).

6

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht es im Ermessen der öffentlichen Hand, die Abwasserbeseitigung als Maßnahme der Daseinsvorsorge entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungsgewährung mit einem (öffentlich-rechtlichen) Anschluß- und Benutzungszwang verknüpft ist (vgl. BGHZ 115, 311, 313 f m.w.N.).

7

Das Oberlandesgericht entnimmt insbesondere dem § 6 der Verbandssatzung und den §§ 13 und 16 ABA, daß das Benutzungsverhältnis zwischen dem Kläger, dem Betreiber des Abwasserentsorgungssystems, und den Anschlußnehmern als privatrechtlicher (Abwasser-)Entsorgungsvertrag ausgestaltet ist.

8

Diese Auslegung der Verbandssatzung und der Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg hinaus erstrecken, ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen. Dies ergibt sich aus § 549 Abs. 1 ZPO, der im Vorabverfahren nach § 17 a GVG entsprechend gilt (BGHZ 133, 240, 244 f).

9

2.

Da der Kläger das beklagte Land als normalen Anschlußnehmer bzw. Abwassereinleiter im Sinne der Satzung und der ABA in Anspruch nimmt, ist der Zivilrechtsweg gegeben.

10

Aus den Bestimmungen des Straßengesetzes (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) und des Wassergesetzes (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477) des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich nichts anderes.

11

Es kann dahinstehen, ob die Straßenentwässerung der Ortsdurchfahrten der Gemeinde bzw. dem Verband oder dem Straßenbaulastträger als öffentliche Aufgabe obliegt (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA). Unerheblich ist auch, daß nach § 23 Abs. 5 StrG LSA dann, wenn - wie hier - die Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene Abwasseranlage erfolgt, der Betreiber der Anlage für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage kein Entgelt erheben darf, sondern lediglich eine Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Anlage vorgesehen ist.

12

Aus den genannten Bestimmungen mag sich ergeben, daß besondere - hier unstreitig nicht getroffene - Vereinbarungen zwischen mehreren abwasserbeseitigungspflichtigen Hoheitsträgern öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. S. 325 Rn. 28 bis 28.2 unter Hinweis auf § 14 der Ortsdurchfahrten-Richtlinien), und ohne solche Vereinbarungen für die Benutzung von Abwasseranlagen von Gemeinden oder Abwasserverbänden durch den Träger der Straßenbaulast weder ein Nutzungsentgelt noch eine sonstige (außervertragliche) "Ausgleichszahlung" - gleich aus welchem (bürgerlich-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen, vgl. § 17 Abs. 2 GVG sowie Senatsurteil BGHZ 121, 367, 376 f) Rechtsgrund - zu leisten ist. Das hätte indes nur zur Folge, daß die Klage des Abwasserverbands als unbegründet abgewiesen werden müßte. Es würde aber nichts daran ändern, daß der vom Kläger für gegeben erachtete (privat-)vertragliche Entgeltanspruch nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in die Entsorgungssysteme des Verbandes diejenige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers darstellt, die im Vordergrund des Rechtsstreits steht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 128, 204, 209) [BGH 15.12.1994 - III ZB 49/94].

13

3.

Nach dem Gesagten ist es für die Rechtswegzuständigkeit auch ohne Belang, ob das beklagte Land überhaupt passivlegitimiert ist. Träger der Straßenbaulast ist nämlich bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen - darum geht es vorliegend - entweder die Gemeinde oder der Bund, nicht aber das Land (§ 5 FStrG).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 55.000,00 DM

Rinne,
Wurm,
Streck,
Schlick,
Dörr