Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: 4 AZR 411/64
Vergütung; Zulage; Grundvergütung; Prämienlohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.12.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 411/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 24.10.1964 - 6 Sa 20/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 22 - 29
- DB 1966, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob eine Zulage neben dem Tarifgehalt zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, das vereinbarte Gesamtentgelt mit der tariflichen Vergütung zu vergleichen. Stellt sich dagegen die Zulage nach dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben.
2. Für die Auslegungsfrage, ob eine Zulage gesondert neben der Grundvergütung gewährt ist, kann es von Bedeutung sein, daß es sich um eine echte Leistungszulage handelt. Ein Prämienlohn ist jedenfalls dann echter Leistungslohn, wenn er nach dem Ergebnis der Arbeitsleistung, also nach der Auswirkung des Leistungseinsatzes, bemessen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die für die Prämienberechnung maßgebliche Bezugsgröße (z. B. die Arbeitsmenge) in vollem Umfange auf der Leistung des durch die Prämie begünstigten Arbeitnehmers beruht; es genügt, wenn der Arbeitnehmer sie mitbeeinflussen kann.