Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.04.1994, Az.: 1 BvR 1299/89
Frist; Anfechtung der Ehelichkeit; Volljähriges Kind; Eintritt der Volljährigkeit; Spätere Klärung seiner Abstammung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1299/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 90, 263 - 277
- FamRZ 1994, 881-884 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1994, 230-231 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJ 1994, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2475-2477 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) ist es nicht vereinbar, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch das volljährig gewordene Kind nach § 1598 Halbs. 2 BGB auch dann zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit abläuft, wenn das Kind von den Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, keine Kenntnis hat, und dem Kind insoweit auch eine spätere Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehrt wird.