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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1980, Az.: III ZR 51/79

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1980
Aktenzeichen
III ZR 51/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.03.1979

Fundstellen

  • MDR 1980, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1851-1854 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Beitreibungssachen zwischen Rechtsanwalt und. Auftraggeber.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 1979 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht Honoraransprüche geltend. Ab Januar 1973 zog der Kläger die bei der Beklagten, einem Buchvertrieb, in großem Umfang anfallenden Forderungen außergerichtlich und gerichtlich ein. Die dazu gehörenden Büroarbeiten erledigte z.T. die Rechtsabteilung der Beklagten. Mehrere - teils gleichzeitig, teils nacheinander geschlossene - Verträge regelten die Vergütung des Klägers. Ab Frühjahr 1975 arbeiteten die Parteien mit der eine EDV-Anlage einsetzenden A.-I. S. GmbH & Co. KG (AIS) in H. zusammen. Die Beklagte kündigte die vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger zum 30. September 1977.

2

Der Kläger hat vorgetragen, nach den beiden Verträgen vom 15. Juni 1973 habe er sich mit den darin als Mindestentgelt vorgesehenen monatlichen Zahlungen begnügen, aber auch eine Angleichung der Vergütung an den tatsächlichen Verlauf eines jeden Geschäftsjahres oder eine Einzelabrechnung verlangen können. Nach der letzteren Berechnungsart stünden ihm für das erste Halbjahr 1975 für 11.157 Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle noch 301. 224 DM zu. Im übrigen könne er für die Jahre 1975 bis 1977 je 4 DM für Mahnschreiben, insgesamt mindestens 360. 000 DM verlangen.

3

Die in dem Vertrag vom September/Oktober 1975 vorgesehene Pauschalgebühr von monatlich 10. 000 DM müsse erhöht werden, weil die Beklagte gegen die in diesem Vertrag im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der AIS enthaltene Kundenschutzklausel verstoßen habe. Aufgrund dieser Vertragsverletzungen stehe ihm ein Schadensersatzanspruch von mindestens 243. 000 DM zu. Die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren zum 15. September 1975 begründe für ihn Forderungen für die sich daran bis zum 31. Dezember 1975 anschließende Zeit in Höhe von 63.946,29 DM.

4

Aufgrund der in den Verträgen vom 15. Juni 1973 enthaltenen Indexklausel könne er noch weitere 7.696,64 DM fordern. Der in denselben Verträgen zugrunde gelegte Streitwert von 200 DM je Fall sei in vielen Fällen überschritten worden. Deshalb ständen ihm noch weitere 272. 075 DM zu.

5

Die unstreitigen und streitigen Verhandlungen für das zweite Halbjahr 1975 und die Jahre 1976/1977 seien von einer eventuellen Pauschale nicht erfaßt und begründeten eine Forderung von 150. 630 DM.

6

Da die Beklagte ihm die Kosten ihrer Rechtsabteilung viel zu hoch angegeben habe, fechte er alle mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung an.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 301. 224 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise eine Abrechnung über die im Jahre 1975 für sie und die (frühere) Beklagte zu 2) sowie weitere namentlich bezeichnete Unternehmensbereiche der Beklagten zu erteilen, ferner Auskunft für das Jahr 1975, hilfsweise für die Jahre 1976 und 1977 über die Anzahl der gebührenbegründenden Fälle nach den beiden Verträgen vom 15. Juni 1973, auch bei den schon namentlich genannten weiteren Bereichen zu geben, sowie Einsicht in die Kontenkarten aller von ihm bearbeiteten Fälle zu gewähren, und den sich aus der Abrechnung, der Auskunft und der Einsicht nach den beiden Verträgen vom 15. Juni 1973 für das jeweilige Jahr ergebenden Überschuß nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich des der Beklagten zustehenden Entgeltes von 753. 030 DM und der jährlich an ihn gezahlten Vorschüsse von 126. 330 DM.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach allen Verträgen habe der Kläger nur die ihm gezahlten Pauschalvergütungen zu beanspruchen. Die Kundenschutzklausel sei nichtig.

9

Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 60. 000 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Hauptantrag in Höhe von 291. 224 DM und die Hilfsanträge im bisherigen Umfang weiter.

Gründe

10

Die Revision ist unbegründet.

11

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien in keinem Vertrag eine Vergütung des Klägers aufgrund einer Einzelabrechnung vorgesehen, sondern stets - dem Kläger auch tatsächlich zugeflossene - Pauschalvergütungen vereinbart. Das entnimmt es der Saldierung in Nr. I 1 und II 3 der für die verschiedenen Unternehmensbereiche der Beklagten aufgeteilten Verträge vom 15. Juni 1973 zwischen den für Beitreibungsmaßnahmen angesetzten Rechtsanwaltsgebühren und den Beträgen, die die Beklagte für die Übernahme eines Teils der dabei anfallenden Büroarbeit und Verwaltungstätigkeit erhalten sollte, die sonst "unnötig und sogar sinnlos gewesen wäre". Dasselbe gelte für die Ergänzung zu Nr. II 3 der beiden Verträge, nach der der für den Kläger vorgesehene Saldobetrag Änderungen von 10 % der in Nr. I 1 der Verträge nach der bisherigen Erfahrung zugrunde gelegten Zahl der Beitreibungsmaßnahmen habe angeglichen werden sollen. Einer solchen Indexklausel hätte es nicht bedurft, wenn dieser Saldobetrag nicht als pauschale Vergütung gedacht gewesen sei. Dagegen komme in den vom Kläger entworfenen Verträgen nirgendwo zum Ausdruck, daß es sich bei den für ihn vorgesehenen Vergütungen um Mindestentgelte handeln solle. Auch eröffneten die Verträge dem Kläger kein Wahlrecht zwischen einer pauschalen und einer Einzelabrechnung. In den diesen Verträgen vorangegangenen Vereinbarungen vom 10. Januar 1973 und vom 1. März 1973 sei ebenfalls eine - ausdrücklich als solche bezeichnete - Pauschalvergütung bestimmt worden. Außerdem hätten die Verträge vom 15. Juni 1973 nach Nr. I 6 rückwirkend ab 1. März 1973 gegolten, also in einem Zeitraum, für den der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, mit einer Pauschalvergütung einverstanden gewesen zu sein. Eine Einigung über eine Einzelabrechnung folge auch nicht aus dem Schriftwechsel der Parteien vor und nach Abschluß der Verträge vom 15. Juni 1973. In der ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 folgenden Vereinbarung vom 16. Mai 1975 werde die bisherige Pauschalvergütung auf 10. 000 DM monatlich herabgesetzt. Der Kläger habe danach weiterhin eine pauschale Vergütung erhalten sollen. Der im September/Oktober 1975 geschlossene und ab 1. Januar 1976 geltende Vertrag sehe wiederum nur eine pauschale Vergütung vor, was insoweit unstreitig sei.

12

2.

Diese Auslegung der von den Parteien geschlossenen Individualverträge kann im Revisionsrechtszug nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln sowie Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Entgegen der Meinung der Revision sind derartige Mängel der Auslegung nicht erkennbar.

13

a)

Der Kläger hat geltend gemacht - und die Revision greift dies auf -, die Verträge könnten nicht dahin ausgelegt werden, daß Pauschalvergütungen gewollt seien, weil sie dann standeswidrig und nichtig seien. Sie verweist auf Nr. 15 der Verträge vom 15. Juni 1973, nach der die (in Abschrift beigefügten) aufgrund des § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergangenen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer, jetzt i.d.F. vom 21. Juni 1973 - im folgenden: Standesrichtlinien - Vertragsbestandteil sind und die Auslegung der Verträge "bestimmen". Hierzu meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß die Parteien damit vereinbart hätten, daß "Widersprüche, Ergänzungen und Auslegungen so vorzunehmen sind, daß standesrechtliche Vorschriften auf jeden Fall in allen Einzelheiten Berücksichtigung finden". Dem kann nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung steht schon entgegen, daß die Vereinbarungen dem Standesrecht aus den noch darzulegenden Gründen im wesentlichen nicht widersprechen, und soweit sie es zu einem geringen Teil tun, deshalb noch nicht nichtig sind. Ungeachtet dessen führen die Erwägungen der Revision auch aus einem anderen Grund nicht zu dem von ihr erstrebten Ergebnis. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, Ziel einer Auslegung sei die Feststellung des Vertragsinhalts, wie ihn die Parteien gewollt hätten; wenn ein Vertrag danach aus Rechtsgründen nichtig sei, könne nicht nochmals auf die Auslegung zurückgegriffen werden, um die Nichtigkeit zu beseitigen. Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen anerkannter Auslegungsregeln.

14

b)

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß eine Klausel, wie sie in Nr. 15 der Verträge vom 15. Juni 1973 enthalten ist, als Vertragsbestandteil bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen ist. Soweit die Verträge vom 15. Juni 1973 Lücken oder Unklarheiten enthalten, die Zweifel darüber begründen, ob der Vertragsinhalt dem Standesrecht entspricht, kann daher ein dem Standesrecht eher oder ganz entsprechender Inhalt als gewollt anzunehmen sein.

15

Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien über eine Pauschalvergütung aber nicht aufgrund der Ausfüllung einer Lücke oder einer anders nicht zu beseitigenden Unklarheit der Verträge angenommen. Es ist vielmehr insoweit von ausdrücklichen und unzweideutigen Abreden ausgegangen. Das Verhältnis dieser Abreden zu der Verweisung auf die Standesrichtlinien bestimmt sich daher nach dem Rangverhältnis zwischen besonderen auf die rechtlichen Beziehungen der Parteien bezogenen Vereinbarungen und einer ergänzenden Verweisung auf eine allgemeine Regelung. Wenn das Berufungsgericht den für das konkrete Vertragsverhältnis eindeutig getroffenen besonderen Abreden den Vorzug vor allgemeinen Bestimmungen gibt, verstößt es damit nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, beachtet vielmehr zutreffend das Ziel jeder Auslegung, nämlich festzustellen, was wirklich gewollt war. Die Revision berücksichtigt bei ihrem Hinweis auf die Standesrichtlinien nicht hinreichend, daß deren Heranziehung bei der Auslegung der Verträge vom 15. Juni 1973 nicht dazu führen kann, den unzweideutigen Sinn und Inhalt ausdrücklich getroffener wesentlicher Abreden zu ändern oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren.

16

c)

Zudem würde bei der Auslegung der Verträge vom 15. Juni 1973, wie sie die Revision für richtig hält, mindestens in erster Linie, wenn nicht gar ausschließlich den Interessen des Klägers gedient werden. Dem angefochtenen Urteil kann aber ebensowenig wie dem Vorbringen der Revision entnommen werden, daß der Kläger die Beklagte über eine solche Bedeutung der ergänzenden Verweisung auf die Standesrichtlinien unterrichtet hat. Auch deshalb kann mangels dahingehender Anhaltspunkte nicht zum Nachteil der Beklagten hier allein eine den Standesrichtlinien entsprechende und damit grundsätzlich eher dem Kläger günstige Vertragsgestaltung als von den Parteien gewollt angenommen werden.

17

3.

Die Verträge vom 15. Juni 1973 sind rechtswirksam. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger auch bei Nichtigkeit der Verträge nichts mehr zu beanspruchen hätte, wie das Berufungsgericht mit der Begründung annimmt, er setze sich mit der Geltendmachung weiterer Forderungen in einen unzulässigen Widerspruch zu seinem früheren Verhalten (vgl. BGHZ 18, 340 ).

18

a)

§ 53 der Standesrichtlinien läßt Pauschalvergütungen bei laufender Beratungstätigkeit für den Auftraggeber zu. Dabei geht es nicht um den zum Wesen jeder Gebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - im folgenden: BRAGO - gehörenden Pauschcharakter (Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 1 Rdn. 139), sondern um Vereinbarungen dahin, daß nicht jede gebührenpflichtige Tätigkeit in Höhe der Sätze der BRAGO entlohnt wird, sondern statt dessen ein allgemeiner Ausgleich erfolgt.

19

§ 51 Abs. 6 der Standesrichtlinien und Anlage 1 dazu (Gerold/Schmidt BRAGO, 6. Aufl. Teil C Anhang Nr. 10 und 11) gestatten dem Rechtsanwalt, in Beitreibungssachen mit ständigen Auftraggebern Gebührenvereinbarungen zu treffen. Nach der Anlage sind Beitreibungssachen außergerichtliche Mahn-, Prozeß- oder Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne streitige Verhandlung durchgeführt werden. Der Auftraggeber muß sich verpflichtet haben, seine sämtlichen Sachen dieser Art im Bereich des Zulassungsbezirks seinem ständigen Rechtsanwalt oder einer von mehreren Rechtsanwälten betriebenen Sozietät zu übertragen. Die gesetzlichen Gebühren werden nicht geltend gemacht, wenn die Forderung nicht eingegangen ist; bei teilweisem Eingang wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Abdeckung der gesetzlichen Gebühren verwendet. Bei erfolglosen Beitreibungsversuchen zahlt der Auftraggeber zur Deckung der allgemeinen Unkosten des Rechtsanwalts als Mindestvergütung 20 DM für jede Sache, falls die gesetzlichen Gebühren nicht niedriger sind. Mit dieser Regelung kommt die Rechtsanwaltschaft den Interessen der Auftraggeber entgegen (Kalsbach BRAO nach § 43 R zu § 39 Anm. 1 VIII).

20

Entgegen der Meinung der Revision sind hiernach in Beitreibungssachen Honorarvereinbarungen standesrechtlich grundsätzlich zulässig, nach denen die Gebühren unter den in der Anlage 1 zu § 51 Abs. 6 der Standesrichtlinien genannten Umständen von der BRAGO abweichen und gegebenenfalls niedriger sind.

21

Die Revision übersieht bei ihrem Einwand, nach den Verträgen vom 15. Juni 1973 seien den Beitreibungsschuldnern Gebühren berechnet worden, die ganz oder teilweise der Beklagten verblieben seien, daß die Beklagte nach Nr. II 3 dieser Verträge die bei der Bearbeitung von Beitreibungssachen auftretenden Verwaltungskosten in großem Umfang übernommen hatte. Teilen Rechtsanwalt und Auftraggeber die Bearbeitung von Beitreibungssachen untereinander auf, so ist es nicht nur nicht zu beanstanden, sondern wegen der dadurch eintretenden Entlastung des Rechtsanwalts von sonst erforderlichen Aufwendungen angemessen, daß die Übernahme der Büroarbeiten durch den Auftraggeber bei der Abrechnung im Innenverhältnis berücksichtigt wird (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 2 der Standesrichtlinien, wonach Pauschalvergütungen in angemessenem Verhältnis zur Leistung des Rechtsanwalts stehen müssen).

22

Eine Aufteilung der in Beitreibungssachen anfallenden Büroarbeiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber unterliegt grundsätzlich jedenfalls dann keinen durchgreifenden standesrechtlichen Bedenken, wenn - wie hier durch eine Weisungsbefugnis des Rechtsanwalts gegenüber den mit Beitreibungen befaßten Angestellten der Beklagten nach Nr. II 7 der Verträge vom 15. Juni 1973 - gewährleistet bleibt, daß der Rechtsanwalt in jeder Sache, in der er gegenüber dem Beitreibungsschuldner als Vertreter des Auftraggebers auftritt, auch tatsächlich die Verantwortung für die Geltendmachung der Forderung trägt.

23

b)

Soweit in den Verträgen vom 15. Juni 1973 unter Nr. I 1 Pauschalzahlungen für die Erwirkung von Zahlungs-, Vollstreckungsbefehlen und von Versäumnisurteilen sowie die Stellung von Anträgen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgesehen sind, geht es um Beitreibungssachen, für die nach den Standesrichtlinien von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vereinbarungen grundsätzlich getroffen werden können.

24

Die Verträge sehen jedoch unter Nr. I ausdrücklich und eindeutig Pauschalvergütungen auch für streitige Verhandlungen vor. Solche Pauschalierungen sind standesrechtlich untersagt. § 53 Abs. 2 der Standesrichtlinien bestimmt, daß Rechtsanwälte bei der Prozeßführung, auch wenn sie für ständige Auftraggeber tätig sind, die Sätze der BRAGO zu fordern haben. Im Einklang damit nimmt die schon erwähnte Anlage 1 zu § 51 Abs. 6 der Standesrichtlinien streitige Verhandlungen von den Beitreibungssachen aus. Insoweit verstoßen die Verträge vom 15. Juni 1973 daher gegen das anwaltliche Standesrecht.

25

Jedoch führt nicht jede Verletzung des Standesrechts zur Nichtigkeit der davon betroffenen Vereinbarung (vgl. Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 6). Das erfordert der Schutz des Vertragspartners, der regelmäßig von dem Verstoß gegen das Standesrecht nichts weiß oder wissen muß. Nur erhebliche Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Standesrechts begründen daher die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Gebührenvereinbarung nach § 138 BGB ( BGHZ 34, 64, 77; 39, 142, 148 ) .

26

Nach den unstreitigen Umständen wiegt hier der Verstoß gegen das Standesrecht nicht so schwer, daß die Verträge vom 15. Juni 1973 deshalb nichtig sind. Es braucht deshalb nicht geklärt zu werden, ob die Beklagte diesen Verstoß erkannt hat oder erkennen mußte.

27

Die für 1800 streitige Verhandlungen jährlich vorgesehene Gebühr von je 40 DM in einer Sache entsprach nach den Sätzen der BRAGO bei Vertragsschluß im Jahr 1973 einer 10/10 Gebühr in einer Sache mit einem Streitwert von 500 DM. Da nicht nur Sachen mit einem geringeren, sondern auch solche mit höherem Streitwert betroffen sein konnten, trifft die Feststellung am Ende von Nr. I 1 der Verträge vom 15. Juni 1973, es handele sich bei den Pauschalgebühren um höhere Vergütungen als die gesetzlichen, nicht notwendig zu. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Parteien in diesen Verträgen die gesetzlichen Gebühren allgemein unterschreiten wollten, was § 51 Abs. 1 der Standesrichtlinien ausdrücklich untersagt.

28

Der unzulässigen Pauschalierung in streitigen Sachen kommt auch unter anderen Gesichtspunkten hier kein erhebliches Gewicht zu. Nach der unter Nr. I 1 der Verträge vom 15. Juni 1973 zugrunde gelegten Kalkulation machen die Beträge für die Gebühren in Streitsachen etwa 6 % der insgesamt veranschlagten Summe aus. Ersichtlich handelt es sich um Gebühren in streitig gewordenen Beitreibungssachen.

29

Der Verstoß gegen das Standesrecht prägt auch nicht den Charakter der gesamten Vereinbarungen. Es geht im Ergebnis mehr um eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs der Beitreibungssachen. Dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nicht geeignet, die Verträge als sittenwidrig erscheinen zu lassen und damit ihre Rechtswirksamkeit zu beseitigen.

30

4.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger weder nach den Verträgen vom 15. Juni 1973 noch nach den ihnen folgenden Vereinbarungen weitere Ansprüche zu. Auch die unter diesen Gesichtspunkten erhobenen Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Verträge bleiben im Ergebnis erfolglos.

31

a)

Das Berufungsgericht bezieht die in den Verträgen vom 15. Juni 1973 bestimmten Pauschalvergütungen auch auf Mahnschreiben. Die Revision greift diese Auslegung an. Sie meint, die Verträge erfaßten nur die Kosten für gerichtliche, nicht aber für außergerichtliche Mahnverfahren. Der Kläger verlange daher auch nur ein Entgelt für Mahnschreiben, denen kein gerichtliches Mahnverfahren gefolgt sei. Nach dem anwaltlichen Standesrecht hätte der Kläger nicht einmal wirksam auf die ihm für solche Mahnschreiben zustehenden Gebühren verzichten können.

32

Die Auslegung des Berufungsgerichts hält diesen Angriffen stand. Sie ist mit dem unstreitigen Inhalt der Verträge vereinbar und muß deshalb im Revisionsrechtszug hingenommen werden.

33

Allerdings sind Mahnschreiben in Nr. I 1 der Verträge nicht als Gebührentatbestände aufgeführt. Ersichtlich sollten die Verträge aber das gesamte Beitreibungsverfahren abschließend regeln. Vorgerichtliche Mahnungen gehören nach Nr. I der Anlage 1 zu § 51 Abs. 6 der Standesrichtlinien zu den Beitreibungssachen.

34

Unter Nr. I der Verträge sind alle Tätigkeiten erfaßt, die der Kläger persönlich oder durch Stellvertreter erledigen sollte. In dem II. Teil der Verträge sind dagegen alle der Beklagten obliegenden Tätigkeiten geregelt. Die Vergütung des Klägers bestimmte sich nach dem Saldo zwischen den Unkosten der Beklagten und den für ihn angesetzten Vergütungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fertigte die Beklagte die Mahnschreiben mit Hilfe von Schreibautomaten und Faksimileunterschriften des Klägers an. Sie gehören zu den in II 2 k und 6 erwähnten Schreiben an Schuldner.

35

Mit diesem Inhalt der Verträge ist die Auffassung des Berufungsgerichts vereinbar, Mahnschreiben hätten nicht besonders als Leistungen des Klägers vergütet werden sollen, weil die Beklagte ihre Herstellung übernommen habe und dem Kläger daher durch diese Schreiben keine besonderen Arbeiten erwüchsen.

36

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß Mahnschreiben auch nach den späteren Verträgen nicht gesondert vergütet, sondern stets durch die pauschale Vergütung mitabgegolten werden sollten. Die Revision berücksichtigt bei ihrem Hinweis auf die Nr. 1 des Vertrages vom 23. September 1975, nach der der Kläger "gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren" übernimmt, nicht, daß zu dieser Zeit bereits die AIS eingeschaltet war. Gerade wegen dieses Umstandes mußte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, annehmen, nunmehr hätten außergerichtliche Mahnschreiben dem Kläger ganz oder teilweise gesondert vergütet werden sollen.

37

b)

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Indexklausel jedenfalls für das 1. Halbjahr 1975 stillschweigend aufgehoben. Der Kläger habe, wie aus den Vereinbarungen vom 16. Mai 1975 folge, nicht mehr als den ihm jeweils zustehenden Pauschalbetrag erhalten sollen. Damit sei das Verlangen des Klägers unvereinbar, nachträglich aufgrund der Indexklausel für das 1. Halbjahr 1975 noch eine zusätzliche Zahlung zu erhalten. Für die Zeit nach dem 1. Juli 1975 hätten die Parteien die Indexklausel durch die Neuregelung der Vergütung des Klägers im Vertrag vom 16. Mai 1975 beseitigt.

38

Aus denselben Gründen könne der Kläger für die Zeit nach dem 15. September 1975 wegen der gesetzlichen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr weitere Zahlungen über die Pauschale hinaus fordern.

39

Die Revision greift diese rechtsbedenkenfreien Ausführungen nicht ausdrücklich an.

40

c)

Dem Verlangen des Klägers nach der Vergütung streitiger und unstreitiger Verhandlungen für den Zeitraum nach dem zweiten Halbjahr 1975 bis zum Vertragsende und einer Vergütung der Sachen mit Streitwerten über 200 DM hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht entsprochen, weil der Kläger insoweit allein die ihm - unstreitig zugeflossenen - Pauschalgebühren zu beanspruchen habe.

41

d)

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen die Kundenschutzklausel in Nr. IX Satz 2 der Geschäftsbedingungen der AIS verneint.

42

Nach dieser Bestimmung macht die AIS die Annahme von Inkassoaufträgen nach einem Anwaltswechsel von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des bisher auftraggebenden Anwalts abhängig. Dieses "Konkurrenzverbot" endet erst mit der vollständigen Abwicklung der Praxis des auftraggebenden Anwalts. Ob die Parteien diese Klausel zu Lasten der Beklagten in ihre Vereinbarungen übernommen haben und ob diese Klausel wirksam ist, hat das Berufungsgericht mit der Begründung offengelassen, der Kläger habe infolge einer Verletzung dieser Bestimmung jedenfalls keinen Schaden erlitten.

43

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die vom Kläger gewollte Übertragung der Kundenschutzklausel auf das Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil eine solche Übertragung der Beklagten das in § 3 Abs. 3 BRAO verankerte und zu den Grundpfeilern der Ordnung des Anwaltswesens gehörende Recht beschnitten hat, sich in Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen; denn Schadensersatzansprüche des Klägers entfallen schon aus einem anderen Grunde.

44

Der Kläger geht von einer Bindung der Beklagten an die Kundenschutzklausel auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus und leitet Schadensersatzansprüche daraus her, daß die Beklagte nach dem 30. September 1977 über einen anderen Rechtsanwalt weiter mit der AIS zusammengearbeitet hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine dahingehende Vertragsgestaltung nicht entnommen werden. Es fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, daß die Beklagte auch nach der ausdrücklich vorgesehenen Kündigung der vertraglichen Beziehungen und trotz ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Übergangsgeldes weiter an die Kundenschutzklausel und damit an eine Zusammenarbeit mit dem Kläger gebunden sein sollte. Eine solche Regelung wäre höchst ungewöhnlich. Regelmäßig enden als Folge einer Kündigung sämtliche vertraglichen Beziehungen. Ausnahmen davon sind zwar grundsätzlich möglich, bedürfen aber einer deutlichen Regelung, an der es hier fehlt.

45

Sehen Vertragspartner Übergangszahlungen vor - hier nach Nr. 7 des zuletzt geschlossenen Vertrages für acht Monate - so spricht ein solcher Umstand ganz besonders gegen eine weitere Bindung der Vertragspartner nach dem Ablauf der Übergangszeit. Der Sinn solcher Zahlungen geht, wovon hier mangels einer Auslegung des Berufungsgerichts ausgegangen werden kann, regelmäßig dahin, dem Vertragsteil, für den die Beendigung des Vertrages nachteilig ist oder voraussichtlich sein wird, den Übergang zu erleichtern. Eine solche Abrede ist daher geradezu unvereinbar mit einer Bindung des zahlungspflichtigen Teils an den durch die Zahlung Begünstigten ab dem Beginn der Übergangszeit.

46

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - der Kläger durch einen Verstoß der Beklagten gegen die Kundenschutzklausel keinen Schaden erlitten haben kann oder ob er die Beklagte von den Bindungen aus dieser Klausel im Schreiben vom 6. Dezember 1977 freigestellt hat.

47

5.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner zu den Verträgen vom 15. Juni 1973 folgenden Erklärungen nach §§ 119, 123 BGB als wirkungslos angesehen, weil die Beklagte ihn weder in einen rechtserheblichen Irrtum versetzt noch arglistig getäuscht habe. Gegen diese rechtsbedenkenfreien Ausführungen wendet sich die Revision mindestens nicht ausdrücklich.