§ 2 BRHG - Sitz und Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
- Amtliche Abkürzung
- BRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-20
(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.