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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1954, Az.: IV ZR 160/53

Wirksamkeit eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Zum Erfordernis der Bestimmtheit bei einer Pfändung; Beweislast bezüglich des Eintritts eines Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1954
Aktenzeichen
IV ZR 160/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.06.1953

Fundstellen

  • BGHZ 13, 42 - 45
  • DB 1954, 369 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 881 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hermann H. in G. über H.

Prozessgegner

Hans S. in S. Nr. ... bei B.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Juni 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte am 19. Dezember 1950, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Molkereivertreters Werner W. anzuordnen und "in Vollzug des Arrest zu Gunsten der Forderung des Antragstellers die Forderung zu pfänden, die die Antragsgegner angeblich in Höhe von etwa 8.000,- DM gegen den Obersteuerinspektor a.D. Hans S. in S. bei B. Nr. ... hat." Das zuständige Amtsgericht erliess hierauf unter dem 20. Dezember 1950 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss. Darin wurde "die angebliche Forderung des Schuldners" gegen den Beklagten "aus jedem Rechtsgrunde ... gepfändet!" Der Beschluß wurde dem Beklagten am 22. Dezember 1950 und dem Schuldner W. am 29. Dezember 1950 zugestellt. Der Beklagte teilte dem Amtsgericht unter dem 28. Dezember 1950 u.a. folgendes mit:

"Ich habe mich bereits vor Erhalt Ihres obigen Arrestbefehles mit Herrn W. entsprechend auseinandergesetzt. Auf Grund beiderseitigen Einvernehmens ist Herr W. von mir voll befriedigt. Ich selbst besitze über die Forderung keinerlei Verfügungsrecht."

2

Er schrieb ferner unter dem 18. Januar 1951 auch dem damaligen. Vertreter des Klägers entsprechend:

"Da ich Herrn W. jedoch voll befriedigt habe und dieser somit keine Forderung mehr gegen mich hat dürfte die Angelegenheit damit ihre Erledigung gefunden haben."

3

Diese Auskünfte waren objektiv unrichtig. Tatsächlich hatten der Beklagte und W. am 10. Dezember 1950 vereinbart, dass die Forderung W. "im Höhe von 6.887,24 DM in eine Forderung von 5.000,- DM abgewandelt" und dass hierfür auf dem Grundbesitz des Beklagten umgehend eine Darlehenshypothek eingetragen werden solle. Am 17. Dezember 1950 stellte der Beklagte eine entsprechende notariell beglaubigte Schuldurkunde über eine brieflose Hypothek aus. Das Darlehen sollte für W. frühestens am 1. Januar 1952 zum 1. Januar 1953 kündbar sein. Die Hypothek wurde auf Grund eines am 19. Dezember 1950 eingegangenen Antrags am 22. Februar 1951 in das Grundbuch eingetragen. Am 10. Februar 1951 war bereits ein weiterer Antrag W. vom 1. Februar 1951 eingegangen ein zutragen, dass er die Hypothekenforderung nebst Zinsen vom 1. Februar 1951 ab an die Molkerei-Genossenschaft He. eGmbH abgetreten habe. Diesem Antrag entsprach das Grundbuchamt am 7. April 1951. - Am 16. Februar 1951 erstritt der Kläger gegen Wo. ein Urteil auf Zahlung von 4.163,94 DM nebst Zinsen. Wegen dieses Anspruchs und der festgesetzten Kosten erwirkte er am 16. November 1951 einen Überweisungsbeschluss. Durch diesen wurde ihm die durch den Beschluss vom 20. Dezember 1950 gepfändete "angebliche Forderung des Schuldners" gegen den Beklagten "wegen einer Teilforderung seiner obigen Ansprüche und der Kosten für die Zustellung zur Einziehung überwiesen."

4

Der Kläger verlangt vom Beklagten zunächst 1.050,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1951 mit der Begründung Wolter habe bei Zustellung des Pfändungsbeschluss es noch eine höhere Forderung an den Beklagten gehabt; hilfsweise macht er geltend, der Beklagte habe ihn durch sein Schreiben vom 18. Januar 1951 in unsittlicher Weise getäuscht. Der Beklagte bestreitet das letztere. Er behauptet, W. habe ihm unmittelbar nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf seine Antrage mitgeteilt, er habe die Forderung an einen anderen abgetreten. Auf seinen, des Beklagten, Vorhalt, dass die Hypothek abredegemäss noch gar nicht habe abgetreten werden dürfen, habe Wolter erklärt, er, W., habe vom Beklagten jetzt nichts mehr zu bekommen. Unter diesen Umständen habe er, der Beklagte, den schon vorher beim Grundbuchamt eingereichten Antrag auf Bestellung einer Hypothek als eine Befriedigung W. angesehen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Klagantrag mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Hilfsweise beantragt er, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zahlung an den Kläger und W. gemeinsam zu erfolgen habe. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Landgericht hat der Klage aus zwei Gründen stattgegeben. Es hat angenommen, die gepfändete Forderung sei in dem Pfändungsbeschluss vom 20. Dezember 1950 bestimmt genug bezeichnet und dem Kläger wirksam überwiesen worden; der Beklagte habe seine Behauptung, die Forderung sei schon vor der Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgetreten gewesen, nicht bewiesen. Die Klage sei schon aus diesen Gründen gerechtfertigt. Ausserdem enthalte das inhaltlich unrichtige Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 1951 eine unerlaubte Handlung im Sinne vom §§ 826 und 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, die den Beklagten schadenersatzpflichtig mache. Das Berufungsgericht hat dagegen ausgeführt, der Überweisungsbeschluss gebe zu Bedenken Anlass, mindestens sei aber die Pfändung mangels Bestimmtheit unwirksam; ein Schadenersatzanspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass ihm durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden zugefügt worden sei.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

1.

Das Berufungsgericht hat den Pfändungsbeschluss mit Recht für unwirksam erklärt. Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f). Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeichnung des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, 313 [317]; 93, 121 [124]; 160, 37 [39 f]). Das Reichsgericht hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben sei (RGZ 157, 321 [324] mit Nachweisungen). Die Rechtslehre vertritt die gleiche Auffassung (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl S 957; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. Anm. II 4 zu § 829 ZPO; Baumbach-Lauterbach 22. Aufl. Anm. 2 C zu § 829 ZPO; Oertmann in JW 1920, 558 zu 14). Auf Grund dieser allgemeinen Rechtsüberzeugung ist in den Vordrucken für Pfändungsbeschlüsse, auch in dem hier verwendeten Vordruck (Bl 5 der Beiakte 3 G 178/50 Landgericht Wennigsen), die Angabe des Rechtsgrundes ausdrücklich vorgesehen ("die angebliche Forderung de ... Schuldner ... gegen ... aus"). Wird der Vordruck, wie hier, mit den Worten "(aus) jedem Rechtsgrunde" ausgefüllt, dann ist das ebenso nichtssagend und unbestimmt wie die Bezeichnung "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen" in dem vom Reichsgericht entschiedenen, in RGZ 157, 321 abgedruckten Falle. Das Reichsgericht hat in jener Entscheidung allerdings die Möglichkeit offen gelassen, dass der Pfändungsbeschluss "vielleicht" wirksam sei; weil der Drittschuldner darin als früherer Aufsichtsratsvorsitzender (des Kartells) bezeichnet sei und es für alle Beteiligten, insbesondere den Drittschuldner selbst und auch für die Pfändungsschuldnerin ausser Zweifel gestanden habe, dass in erster Linie-Rückgriffsansprüche aus § 41 GenG geltend gemacht werden und dass daher jedenfalls diese Ansprüche Gegenstand der Pfändung sein sollten.

9

Sofern das Reichsgericht damit ausschliesslich die Kenntnis der unmittelbar Beteiligten, also des Gläubigers, Schuldners und Drittschuldners, für massgebend angesehen haben sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden. Denn wie es in anderen Entscheidungen wiederholt zutreffend ausgeführt hat, gilt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit) nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen (RGZ 140, 340 [342]; 160, 37 [40]). Gerade für diese muss bei sachlicher Prüfung aus dem Pfändungsbeschluss selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne dass sie darauf verwiesen werden können, notwendige Angaben möglicherweise aus dem Pfändungsantrag oder aus anderen Unterlagen oder Umständen, die ausserhalb des Pfändungsbeschlusses selbst liegen, zu ergänzen (vgl. insbesondere RGZ 139, 97 [100 f]). Dieser anderen Gläubiger wegen ist es auch unerheblich, ob die unmittelbar Beteiligten etwa wissen, dass der Schuldner nur eine einzige Forderung gegen den Drittschuldner hat und ob sie darüber einig sind, diese Forderung sei gemeint. Die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger würde in unzumutbarer Weise erschwert oder gar gehemmt, wenn sie auf Grund solcher allgemein gehaltener Pfändungsbeschlüsse nicht erkennen könnten, ob die bestimmte Forderung, die sie zu pfänden beabsichtigen, schon anderweit gepfändet worden ist.

10

Auch die - an sich unzulässige - Ergänzung aus dem Pfändungsantrag würde hier übrigens nicht einmal weiterhelfen, weil der Antrag vom 19. Dezember 1950 die Forderung nicht näher bestimmte, sondern - von offenbaren Flüchtigkeitsfehlern abgesehen - nur den Gläubiger, den Schuldner und die ungefähre Höhe der angeblichen Forderung ("etwa 8.000,- DM") bezeichnete. Das reicht jedoch nicht aus, weil damit Forderungen der verschiedensten Entstehungszeiten und Entstehungsgründe gemeint sein könnten (RGZ 139, 97 [101]).

11

Der Kläger kann sich überdies auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 321 [324] und die dort offen gelassene Möglichkeit schon deshalb nicht berufen, weil der Pfändungsbeschluss hier - anders als in jenem Falle - keine besonderen Angaben enthält, aus denen darauf geschlossen werden könnte, welcher - wirkliche oder etwa mögliche - Anspruch Gegenstand der Pfändung sein sollte.

12

Auf den Umstand, dass der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung zum Pfändungsantrag vom 11. Dezember 1950 (Bl. 3 in 3 G 178/50) darauf hingewiesen hat, wegen der Forderung "von etwa 8.000,- DM" solle "angeblich zwischen dem Schuldner und S. ein Prozess in B. schweben", kommt es nach Vorstehendem nicht an. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Forderung durch einen entsprechenden Hinweis im Pfändungsbeschluss selbst näher bezeichnet worden wäre, kann dahinstehen.

13

2.

Da die Pfändung nicht wirksam war, braucht nicht erörtert zu werden, ob ein etwaiges Pfandrecht des Klägers durch die Eintragung der Molkerei-Genossenschaft He. beeinträchtigt worden ist oder nicht.

14

3.

Das Berufungsgericht hat auch eine Schadenersatzpflicht des Beklagten nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat dahingestellt gelassen, ob W. seine Vermögensverhältnisse absichtlich verschleiert hat und eine frühere Abtretung der Forderung an die Molkerei-Genossenschaft He. hat vortäuschen wollen und ob der Beklagte ihn hierbei unterstützt hat. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe auf jeden Fall nicht bewiesen, dass ihm durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden zugefügt worden sei. Wenn der Beklagte dem Kläger alles mitgeteilt hätte, was er über die Forderung des Schuldners W. gegen ihn gewusst habe, hätte der Kläger immer noch keine wirkliche Klarheit gehabt, weil W. dem Kläger nur gesagt habe, er habe seine Förderung bereits abgetreten.

15

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zu folgen. Die Revision erkennt selbst an, dass den Beklagten keine Erklärungspflicht nach § 840 ZPO getroffen habe, weil er in der Zustellungsurkunde nicht aufgefordert worden sei, Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO abzugeben. Sie will aber die Pflicht, eine wahre Auskunft zu geben, daraus herleiten, dass der Beklagte überhaupt Erklärungen abgegeben hat. Dem ist grundsätzlich beizutreten (RGZ 149, 251 [256]). Die Pflicht, wahre Auskünfte zu erteilen, ging aber auch unter diesem Gesichtspunkt zunächst nicht weiter, als das Gesetz sie bei Ordnungsmässiger Pfändung und gehöriger Aufforderung (§ 840 Abs. 2 ZPO) in § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abgegrenzt hat. In diesen allgemeinen Rahmen fiel - entgegen den Ausführungen der Revision - weder eine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger etwas über die Schuldurkunde und Eintragungsbewilligung vom 17. Dezember 1950 mitzuteilen, noch die Pflicht, den zugestellten Pfändungsbeschluss dem Grundbuchamt einzureichen und zu beantragen, dass das Pfändungspfandrecht bei der einzutragenden Hypothek vermerkt werde.

16

Es ist ausserdem aber auch nicht dargetan, inwiefern die Verletzung einer etwaigen so weitgehenden Verpflichtung des Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich ist. Denn der etwa eingetretene Schaden beruht darauf, dass W. die Forderung abgetreten hat, bevor der Kläger wirksam gepfändet hatte. Der Kläger hätte also darlegen müssen, dass er bei umfassender Auskunft durch den Beklagten die Pfändung überprüft, den Mangel erkannt und ihn rechtzeitig durch eine neue ordnungsmäßige Pfändung der Forderung beseitigt hätte, bevor Wolter sie - spätestens am 1. Februar 1950 - an die Molkerei-Genossenschaft He. abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat das auf Grund sorgfältiger Erwägungen für sehr unwahrscheinlich gehalten. Dieser tatsächliche Schluss ist rechtlich bedenkenfrei getroffen worden und für den Revisionsrechtszug bindend.

17

4.

Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Hilfsantrag der Revision unbegründet.

18

III.

Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt
Raske
Kregel
Scheffler
Wüstenberg