Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1975, Az.: III ZR 41/74
Bemessung von Schmerzensgeld; Verletzungsfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 41/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.02.1974
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 431-432 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Friseurmeister Kurt B., H. (Westf.), K. 8
Prozessgegner
Gemeinde H.,
vertreten durch den Amtsdirektor in O., H. (Westf.)
Amtlicher Leitsatz
Nach rechtskräftiger Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann ein weiteres Schmerzensgeld für Verletzungsfolgen verlangt werden, mit deren Eintritt bei der Bemessung des ursprünglich zuerkannten Schmerzensgeldes nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Kröner
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Zum Feststellungsantrag wird das vorbezeichnete Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt und wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. April 1973 etwa entstandene und noch entstehende materielle Schäden aus dem Unfall vom 6. Juli 1938 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 11. Juli 1929 geborene Kläger macht Ansprüche auf Zahlung einer Rente und eines Schmerzensgeldes wegen der Folgen eines am 6. Juli 1938 erlittenen Schulunfalles geltend. Bei dem Schließen eines Fensters durch einen anderen Schüler war eine Scheibe zersprungen. Ein Splitter davon drang tief in die linke Kniekehle des Klägers und durchtrennte die Wadennerven. Infolgedessen versteifte der linke Fuß, auch verkürzte sich dieses Bein.
Die Beklagte wurde u.a. im Jahr 1940 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 RM und im Jahr 1952 zum Ersatz der Aufwendungen für orthopädische Schuhe verurteilt.
Der Kläger erlernte den Beruf eines Friseurs. Anfang 1949 machte er sich selbständig. Seine Ehefrau arbeitete nach der Heirat im Jahr 1956 mit. Seit dem Jahr 1960 beschäftigte der Kläger eine Gehilfin und einen oder zwei Lehrlinge. Im Jahr 1973 gab der Kläger den Friseursalon aus gesundheitlichen Gründen auf und begann am 1. April dieses Jahres eine Tätigkeit als Pförtner.
Der Kläger hat vorgetragen, er könne wegen der seit dem Jahr 1966 zunehmenden unfallbedingten Beschwerden beim Stehen statt wie ein gesunder Friseurmeister 12 bis 14 Stunden nur noch etwa 4 bis 5 Stunden täglich arbeiten. Seine Ehefrau habe ihre Mithilfe im Geschäft im wesentlichen aufgeben müssen. Er habe das nicht ausgleichen können, sondern eine Ersatzkraft einstellen müssen. Ihm wären daher geringere Lohnkosten entstanden, wenn er voll leistungsfähig gewesen wäre. Auf Grund der Unfallfolgen habe er nicht, was sonst möglich gewesen wäre, rd. 1.000 DM - sondern nur etwa 400 DM monatlich verdienen können. Den sich hieraus für die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 31. März 1973 ergebenden Verdienstausfall mache er mit dem Zahlungsantrag geltend. Für die darauf folgende Zeit könne er die Entwicklung des Schadens noch nicht übersehen. Insoweit sei nur ein Feststellungsantrag möglich. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand auf Grund der Unfallfolgen erheblich verschlechtert. Er habe sich wegen einer mit der berufsbedingten Überbeanspruchung des linken Beines zusammenhängenden Nervenentzündung in ärztliche Behandlung begeben müssen. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden verlange er ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.600 DM nebst Zinsen und - zusätzlich zu dem bereits zuerkannten Schmerzensgeld - ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie ihre Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden für die Zeit ab dem 1. April 1973 festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Ertrag des Friseurladens sei infolge der unfallunabhängigen Leiden des Klägers und wegen des Ausfalls der Arbeitskraft seiner Ehefrau zurückgegangen. Einen konkreten Schaden habe der Kläger nicht dargetan.
Das Landgericht, bei dem der Kläger Ersatz für die Kosten verlangt hat, die durch die infolge seiner Unfallverletzung notwendig gewordene Einstellung einer Haushaltshilfe entstanden waren, hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.380 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die bisherigen Anträge weiter, soweit ihnen nicht bereits stattgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Schmerzensgeldantrages richtet. Im übrigen bleibt sie erfolglos.
I.
Der Feststellungsantrag ist nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das Berufungsgericht hat zwar in der Urteilsformel nur dem Zahlungsantrag teilweise entsprochen und die Klage "im übrigen" abgewiesen. Dabei hat es aber offenbar übersehen, daß es in den Gründen seiner Entscheidung dem Feststellungsantrag uneingeschränkt stattgegeben hatte. Deshalb muß das Berufungsurteil aber nicht aufgehoben werden, wie die Revision meint. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein solcher Fehler kann nach§ 319 ZPO von Amts wegen behoben werden, bei Anhängigkeit einer Sache im Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht (BGH NJW 1964, 1858). Der Tenor des angefochtenen Urteils ist daher entsprechend berichtigt worden.
II.
1.
Nach § 843 BGB steht dem Verletzten eine Rente wegen der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen zu, wenn infolgedessen seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder sich seine Bedürfnisse vermehrt haben. Dabei unterscheiden sich zwar die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und die Vermehrung der Bedürfnisse in den sachlichen Voraussetzungen (BGH NJW 1956, 219, 220), bilden aber gleichwohl nur unselbständige Rechnungsposten des einheitlichen Rentenanspruchs (RGZ 74, 131, 132). Sie können daher im Laufe eines Rechtsstreits untereinander ausgewechselt werden (BGH VersR 1957, 394, 396; 1960, 810, 811). Die Rechtsgrundlage des vom Kläger verfolgten Anspruchs hat sich daher nicht dadurch geändert, daß er die Zahlung einer Rente im ersten Rechtszug wegen vermehrter Bedürfnisse und im zweiten Rechtszug in erster Linie wegen einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit verlangt hat.
2.
Im bürgerlichen Recht rechtfertigt - anders als im Sozialversicherungsrecht - nicht schon eine abstrakt feststellbare Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zuerkennung einer Rente (BGHZ 38, 55, 58 f). Ersatz ist vielmehr nur zu leisten, soweit ein Schaden wirklich entstanden ist. Das gilt entsprechend für den Ersatz vermehrter Bedürfnisse. Auch ihre tatsächliche Entstehung muß dargetan sein. Eine Pauschalierung ist nur statthaft, wo das Gesetz sie zuläßt (BGH LM BGB§ 139 Nr. 2). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht den von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht genügen lassen, wenn auch einige Wendungen in dem angefochtenen Urteil danach klingen, sondern im Ergebnis stets richtig darauf abgestellt, ob die Unfallbeschwerden die Einkünfte des Klägers aus seinem Friseursalon gemindert oder seine Bedürfnisse vermehrt haben.
3.
Das Berufungsgericht hat den Rentenantrag für die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 31. Dezember 1968 als unbegründet angesehen, weil es insoweit weder einen Verdienstausfall noch einen Mehraufwand im Haushalt feststellen konnte. Entgegen der Meinung der Revision ist es zu diesen Feststellungen ohne Verfahrensfehler gelangt. Von einer Begründung wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.
Ferner scheidet nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen auch aus, daß die Ehefrau des Klägers erst wegen seiner unfallbedingten Beschwerden eingesprungen ist und deshalb im Geschäft mitgearbeitet hat, was sich der Kläger nach § 843 Abs. 4 BGB nicht anrechnen lassen müßte (Staudinger/Schäfer, BGB, 11. Aufl. § 1843 R.n. 92).
4.
Pur den restlichen von dem Rentenantrag umfaßten Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 31. März 1973 hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch, wenn auch in geringerer Höhe als vom Kläger verlangt, als begründet angesehen.
a)
Es ist dabei auf Grund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen davon ausgegangen, daß der Kläger infolge der Unfallverletzungen nicht mehr als sechs Stunden täglich habe arbeiten können, während seine unfallunabhängigen Beschwerden seine Arbeitskraft, auch zusammen mit den Unfallfolgen, nicht meßbar beeinträchtigt hätten.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vollen Umfangs auf die Folgen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückgeführt. Der Kläger kann durch diese Ausführungen nur beschwert sein, wenn das Berufungsgericht entweder unfallabhängige Beschwerden als nicht unfallbedingt eingestuft oder übersehen hat, daß sich die unfallbedingten Beschwerden wegen der weiteren unfallunabhängigen Leiden bei dem Kläger stärker als bei einem gesunden Menschen ausgewirkt haben. Daß dem Berufungsgericht derartige Fehler unterlaufen sind, legt die Revision nicht dar. Auf ihre sonstigen Bedenken gegen die vom Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schlüsse kommt es mangels einer insoweit ausscheidenden Beschwer des Klägers nicht an.
Der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger nach den Angaben seiner Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, auch nur 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten, kann den Bestand des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht in Präge stellen, weil die Zeugin das in ihrer von der Revision erwähnten landgerichtlichen Vernehmung nicht ausgesagt hat. Ferner ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es - was verfahrensrechtlich unbedenklich ist - den Äußerungen derübrigen Zeugen und denen der Sachverständigen den Vorzug vor denen der Ehefrau des Klägers gegeben hat.
b)
Eine nach § 843 BGB geschuldete Rente soll, wie es nach § 249 BGB Sinn und Zweck jedes Schadensersatzes ist, den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGB RGRK 11. Aufl.§ 843 Anm. 1). Deshalb muß bei der Rentenbemessung berücksichtigt werden, wie sich die Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder die Vermehrung der Bedürfnisse ausgewirkt haben, weil hieraus folgt, welche Ersatzleistung am besten geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu beheben.
Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht die Rente nicht durch einen Vergleich der vom Kläger erzielten Einkünfte mit den Durchschnittseinnahmen eines selbständigen Friseurmeisters in ländlicher Gegend ermitteln. Eine solche Betrachtungsweise kann richtig sein, wenn dem Inhaber die Portführung seines Geschäfts wegen seiner unfallbedingten Leiden auch mit Hilfe von Angestellten nicht zuzumuten ist. Läßt sich ein Unternehmen dagegen unter für seinen Inhaber tragbaren Bedingungen durch die Einstellung von Hilfskräften fortführen und auf diese Weise der sonst infolge geminderten Erwerbsfähigkeit des Inhabers eintretende höhere Schaden ausgleichen, so ist die Rente nach der Höhe des Aufwandes zu bemessen, der durch die Beschäftigung von sonst nicht erforderlichen Hilfskräften notwendig geworden ist (BGH LM BGB§ 843 Nr. 1; Staudinger/Schäfer a.a.O. § 843 R.n. 50 mit weiteren Nachweisen). Denn der Unternehmer würde gegen seine Obliegenheit, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), verstoßen, wenn er sein Geschäft aufgeben würde, obwohl dessen Portführung ihm gesundheitlich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Das Berufungsgericht hat die Rente nach den durch die Einstellung einer Hilfskraft angefallenen Kosten berechnet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil es auf diese Weise die Besonderheiten des Falles am besten berücksichtigt hat. Der Kläger hatte vorgetragen, zunächst habe noch die Mitarbeit seiner Ehefrau seine sich seit dem Jahr 1966 verringernde Arbeitsleistung ausgeglichen; nachdem sie dazu infolge ihres eigenen Beinleidens nicht mehr imstande gewesen sei, habe er eine Hilfskraft einstellen müssen. Hiernach hat die Angestellte seine durch den Unfall geschwächte Leistungsfähigkeit ausgleichen sollen und das auch zunächst können, wie die unstreitige jahrelange Portführung des Unternehmens und die Schadensberechnung des Klägers zeigen. Danach entsprach der Verdienstausfall dem Aufwand für die Hilfskraft. Dann aber war es sachgerecht, der Rentenberechnung den durch die Einstellung einer Hilfskraft entstandenen Aufwand zugrunde zu legen. Daß dem Berufungsgericht dabei Fehler unterlaufen sind, behauptet die Revision nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei berücksichtigt, daß eine angestellte Hilfskraft regelmäßig, insbesondere wenn sie noch unerfahrener als der Meister ist, weniger als er leistet.
Die Bemessung der Rente auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den - nach Meinung des Sachverständigen L. stets verhältnismäßig geringen - betrieblichen Einkünften des Klägers und denen eines gesunden Friseurmeisters in ländlicher Gegend, wie sie die Revision für richtig hält, hätte dagegen zu einer die Besonderheiten dieses Falles nicht ausreichend berücksichtigenden und damit unzutreffenden Schadensbemessung geführt.
III.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. November 1940 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Kläger hat zwar im Jahre 1940 ohne Einschränkung die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt, das ihm auch, Insbesondere ohne zeitliche Begrenzung und unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung, in Höhe von 500 RM zugesprochen worden ist. Entgegen der Auffassung von Wussow (Das Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 1184) steht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Berücksichtigung nachträglich eingetretener oder erst erkennbar gewordener Verletzungsfolgen nicht entgegen (BGHZ 18, 149, 167; BGH VersR 1963, 1048, 1049). Die Rechtskraft kann stets nur so weit reichen, wie über den Anspruch entschieden worden ist. Bei einem Urteil über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann sie daher nur für Unfallfolgen gelten, die bei dem Erlaß der Entscheidung schon vorhersehbar waren (Rohde, VersR 1960, 1057, 1059). Damals noch nicht erkennbare erst später eingetretene immaterielle Nachteile können also von der Rechtskraft der ersten Entscheidung über das Schmerzensgeld nicht erfaßt worden sein. Werden sie geltend gemacht, so stimmen, entgegen der Auffassung von Gericke (Anm. in VersR 1955, 511), die Streitgegenstände in beiden Verfahren nichtüber ein.
Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung von der zunächst erwarteten Entwicklung der Unfallfolgen den Anspruch auf die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes. Insbesondere genügt nicht schon eine erneute Erkrankung auf Grund der Unfallfolgen, selbst wenn sich diese dadurch verschlimmern. Bedeutsam werden können nur solche Spätfolgen oder Komplikationen, die der Richter bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat, weil ihr Eintreten nicht oder nicht ernstlich zu erwarten war.
Inwieweit bei der Zuerkennung des Schmerzensgeldes die künftige Entwicklung berücksichtigt worden ist, muß in erster Linie durch Auslegung des früheren Urteils festgestellt werden. Sie ergibt hier, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes vorliegen.
Das Landgericht Münster hatte seinerzeit abschließendüber den Schmerzensgeldanspruch entschieden. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Es ist dabei dem Gutachten des Direktors der Staatlichen Chirurgischen Universitätsklinik Münster vom 15. Oktober 1940 gefolgt. Das Landgericht hatte danach, soweit hier wesentlich, folgende Erwägungen angestellt: Die auf einer Durchtrennung der linken Wadennerven zurückgehenden Verletzungen seien schmerzlos verheilt. Der Kläger müsse voraussichtlich dauernd eine Schiene tragen. Er könne aber gehen und habe nur im linken Fuß einen etwas schleppenden Gang. Einen Beruf, der volle körperliche Leistungsfähigkeit verlange, wie zum Beispiel der des Soldaten, werde er nicht ausüben können. In der Landwirtschaft und im Handwerk werde er aber "durchaus brauchbar" sein.
Danach hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weder die insbesondere durch Verwachsungen der Narbe eingetretene Beeinträchtigung auch der Schienbeinnerven und eine darauf beruhende künftige Entstehung von Schmerzen, noch ernstliche Beeinträchtigungen des Klägers in einem handwerklichen Beruf durch die Unfallfolgen berücksichtigt. Nach den dem Berufungsgericht vorliegenden Gutachten hat der Kläger aber infolge des Unfalls etwa seit 1965 zunehmend Schmerzen ertragen und schließlich jedenfalls auch infolge des Unfalls seinen Beruf als Friseur aufgeben müssen. Diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weder vorhergesehenen noch nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten vorhersehbaren und deshalb unberücksichtigt gebliebenen Spätfolgen des Unfalls sind nicht durch das im Jahr 1940 zuerkannte Schmerzensgeld abgegolten. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehenbleiben. Da zur Bemessung des Schmerzensgeldes noch weitere Feststellungen zu treffen sind, muß die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die Kosten als "erheblich nachteilig" für den Kläger berücksichtigt, daß er die Zahlung einer Rente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres verlangt hat. Dazu wird auf § 13 Abs. 2 (früher Abs. 3) GKG hingewiesen; danach kann der Streitwert für eine Rente wegen einer Körperverletzung außer bei Zahlungsrückständen den fünffachen Jahresbetrag nicht übersteigen.
Richter Dr. Krohn
Richter Dr. Tidow
Richter Peetz
Richter Kröner