Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1979, Az.: V ZR 102/76
Streit um das Miteigentum an einem Hausgrundstück nach widerrufener Schenkung; Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage wegen Vorliegens einer Schenkung; Schenkung als hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtslage als Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage; Vorgreiflichkeit der Schenkung für den Anspruch auf Rückübertragung; Vernehmungunfähigkeit einer Partei und Wiedereröffnung der Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1979
- Aktenzeichen
- V ZR 102/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.05.1976
- LG Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 344 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Marlie B.-R., B.straße ..., B.
Prozessgegner
Edith P.-B., B.straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Wer die Schenkung eines Grundstücks wegen groben Undanks widerruft und auf Rückübereignung klagt, kann auch im Wege der Zwischenfeststellungsklage Feststellung der Schenkung begehren, selbst wenn im Falle eines Erfolgs der Hauptklage weitere Ansprüche aus dem Schenkungsverhältnis nicht in Betracht kommen. Es genügt, daß bei Abweisung der Hauptklage wegen Nichterweislichkeit groben Undanks der Kläger für etwaige spätere Ansprüche (§§ 528, 530 BGB) auf die rechtskräftige Feststellung des Schenkungsverhältnisses zurückgreifen könnte.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Mai 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des im Jahre 1968 verstorbenen Sohnes der Klägerin. Durch notariellen Vertrag vom 15. Mai 1971 kauften die Parteien zum beurkundeten Kaufpreis von 320.000 DM ein in B. gelegenes Hausgrundstück und erwarben das Eigentum je zur ideellen Hälfte. Den Kaufpreis bezahlte die Klägerin allein. Einen notariellen Vertrag vom 21. Oktober 1971, durch den die Klägerin ihre Miteigentumshälfte der Beklagten geschenkt hatte, hoben die Parteien aus schenkungssteuerrechtlichen Gründen am 7. Dezember 1971 auf. Im Einverständnis mit der Beklagten stellte die Klägerin am 7. Dezember 1971 und am 6. März 1972 je eine Bescheinigung aus, worin sie der Beklagten bestätigte, ihr in Höhe des halben Grundstückskaufpreises von 160.000 DM ein unverzinsliches Darlehen gegeben zu haben. Die Klägerin behauptet, sie habe jene Erklärungen mit Wissen der Beklagten nur zum Schein abgegeben, damit die Beklagte keine Schenkungssteuer zu zahlen brauche.
Nachdem sich das Verhältnis der Parteien verschlechtert hatte, verlangte die Klägerin vom Sommer 1973 ab von der Beklagten in mehreren Schreiben Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 160.000 DM. Mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10. Februar 1974 vertrat sie dann die Auffassung, sie habe der Beklagten die auf deren Namen eingetragene Grundstückshälfte geschenkt. Zugleich widerrief sie die Schenkung wegen groben Undanks. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie hauptsächlich Auflassung der Miteigentumshälfte der Beklagten sowie Bewilligung der Eigentumsumschreibung und stützt sich dabei auf 28 angebliche Verfehlungen der Beklagten.
Im Wege der Zwischenfeststellungsklage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Miteigentumshälfte der Beklagten ihr, der Beklagten, geschenkt sei.
Die Beklagte hat dies bestritten und geltend gemacht, sie habe die 160.000 DM als zinsloses Darlehen erhalten.
Das Landgericht hat der Zwischenfeststellungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Zwischenfeststellungsklage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig.
1.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellung, ob die Klägerin der Beklagten die ideelle Miteigentumshälfte geschenkt habe, beziehe sich lediglich auf eine - der Zwischenfeststellungsklage unzugängliche - Tatsache. Die Feststellung eines Schenkungsverhältnisses bezüglich der Miteigentumshälfte hat vielmehr, wie in § 256 Abs. 2 ZPO (entspricht § 280 ZPO a.F.) vorausgesetzt, ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand.
b)
Daß dieses Rechtsverhältnis bereits durch Erfüllung erloschen ist, steht der Zulässigkeit einer (Zwischen-)Feststellungsklage ausnahmsweise ebenfalls nicht entgegen, weil aus dem erloschenen Rechtsverhältnis Rechtsfolgen für die Gegenwart, nämlich ein Rückforderungsanspruch nach § 530 BGB, abgeleitet werden (vgl. BGHZ 27, 190, 196).
c)
Die Zwischenfeststellungsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie etwa, wie die Revision meint, des ihr eigentümlichen Feststellungsinteresses ermangelte. Das in § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage im allgemeinen vorausgesetzte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGHZ 69, 37, 41 m.w.N.) durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, daß gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch - nicht auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis - in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. RGZ 126, 234, 237; RGZ 144, 54, 59 f; BGH-Urt. v. 16. Oktober 1953, V ZR 169/53, LM ZPO § 280 Nr. 4). Dementsprechend besteht das Rechtsschutzinteresse der Zwischenfeststellungsklage schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 42 m.w.N.). Muß das vorgreifliche Rechtsverhältnis - inzidenter - ohnehin geklärt werden, so soll es nicht später noch einmal Anlaß zu einem Rechtsstreit geben (BGH a.a.O.) oder doch mindestens nicht nochmals vermeidbaren Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand verursachen sowie einer abweichenden Beurteilung zugänglich bleiben. Nur wenn feststeht, daß durch die Entscheidung über die Hauptsache die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden, ist für die Zwischenfeststellungsklage kein Raum (BGH LM ZPO § 280 a.F. Nr. 4 im Anschluß an RGZ 170, 328, 330). Der Senat hat aber eine Zwischenfeststellungsklage bereits dann für zulässig erachtet, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, selbst wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH-Urt. v. 13. Oktober 1967, V ZR 83/66, MDR 1968, 36). Den Ausschlag hierfür gab die Erwägung, daß für den Fall des Erlasses von Teilentscheidungen (§ 301 ZPO) das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Schlußentscheidung bedeutsam bliebe. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat eine Zwischenfeststellungsklage auch für den Fall als zulässig angesehen, daß zwischen den Prozeßparteien nur der restliche Teil einer im übrigen an einen Dritten abgetretenen Forderung im Streit war (BGHZ 69, 37, 42). Maßgebend für das Rechtsschutzinteresse war hier die nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit einer Rückabtretung mit der Folge weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß zwar im Falle eines Erfolges der Klage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien aus dem behaupteten Schenkungsverhältnis erschöpfend mit Rechtskraft klargestellt wären, während im Falle der Klageabweisung weitere Ansprüche - etwa Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) - nicht auszuschließen wäre. Im letzteren Falle müßte über das vorgreifliche Rechtsverhältnis (Schenkung) erneut verhandelt und entschieden, gegebenenfalls auch Beweis erhoben werden, ohne daß eine sachliche Übereinstimmung mit der Beurteilung im vorliegenden Prozeß gewährleistet wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senats gebietet die prozeßökonomische Zielsetzung der Zwischenfeststellungsklage deren Zulassung auch in einem solchen Falle. Durch einen Hilfsfeststellungsantrag könnte die Klägerin nicht ohne weiteres den gleichen prozessualen Erfolg erzielen, weil dann § 256 Abs. 1 ZPO maßgeblich wäre und die Klägerin das hiernach erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Schenkungsverhältnisses angesichts der noch fernliegenden Voraussetzungen des § 528 BGB kaum dartun könnte. Ob es angesichts der Verzögerung im vorliegenden Rechtsstreit wirklich zweckmäßig gewesen ist, von der rechtlichen Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage Gebrauch zu machen, ist eine andere, vom Revisionsgericht nicht zu entscheidende Frage.
II.
Das Berufungsgericht hat die Zwischenfeststellungsklage ohne Rechtsverstoß für begründet erachtet. Es hat - im Anschluß an das Landgericht - aus der Aussage der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei am 8. Januar 1975 den Schluß gezogen, daß die Parteien vor dem Erwerb des Grundstücks in B. darüber einig gewesen seien, die Klägerin wolle die Beklagte unentgeltlich zur ideellen Hälfte an dem Grundstück beteiligen, sie ihr also schenken.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Aussage nicht hätte verwerten dürfen, da die Beklagte mit (nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenem) Schriftsatz vom 29. April 1976 vorgetragen habe, daß sie am 8. Januar 1975 nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Sie meint, daß das Berufungsgericht hiernach verpflichtet gewesen sei, gemäß § 156 ZPO die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen.
Die Rüge ist unbegründet.
1.
Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung steht, jedenfalls wenn der bis dahin Gegenstand der Verhandlung gewesene Streitstoff hinreichend aufgeklärt war, grundsätzlich im - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - Ermessen des Gerichts (vgl. etwa RGZ 102, 262, 266; BGHZ 30, 60, 65, jeweils mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 156 Anm. I; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 156 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 37. Aufl. § 156 Anm. 2 A). Im vorliegenden Fall lag keine - einen Anspruch der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung begründende - Verletzung der richterlichen Fragepflicht vor:
Das Berufungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die mündliche Verhandlung nicht zu früh geschlossen, der Sachverhalt hinreichend geklärt und die Verhandlung daher nicht lückenhaft geführt worden sei; zwar habe die Beklagte schon mit der Berufungsbegründungsschrift vortragen lassen, sie sei der Vernehmung "aus gesundheitlichen Gründen" nicht gewachsen gewesen; doch habe sie dies nicht näher begründet und insbesondere nicht angegeben, wie sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Vernehmungsergebnis ausgewirkt habe. Der entscheidende Teil der Aussage sei im ersten Drittel der Protokollanlage wiedergegeben; dies lasse erkennen, daß die Beklagte zu den betreffenden Fragen im ersten Drittel ihrer Anhörung vernommen worden sei, mithin zu einem Zeitpunkt, von dem nicht angenommen werden konnte und könne, daß die Beklagte infolge der Vernehmung ermüdet gewesen sei.
In dieser rechtlichen Würdigung tritt ein Rechtsfehler nicht zutage. Zu Unrecht meint die Revision, für die weitere Aufklärung durch Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hätte es genügen müssen, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung allgemein auf "Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten" Bezug genommen habe; damit sei gemeint gewesen, daß die Aussage "zwischen Motiv und Gegenleistung nicht unterschieden" habe. Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Selbst wenn eine Partei - in Gegenwart ihres Prozeßbevollmächtigten - widersprüchlich ausgesagt hat, ist das nächstinstanzliche Gericht im Regelfall nicht verpflichtet, die Frage der Vernehmungsfähigkeit von Amts wegen zu erörtern, sondern kann entsprechenden Parteivortrag und Beweisantritt hierzu abwarten. Erst recht brauchte das Berufungsgericht nicht deswegen weitere Aufklärung zu betreiben, weil die Beklagte, wie die Revision meint, in ihrer Aussage nicht zwischen Motiv und Gegenleistung unterschieden habe; denn hierin läge kein Widerspruch oder eine Ungereimtheit, sondern lediglich eine mangelnde Differenzierung, die im übrigen auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hingenommen hat, ohne seinerseits Fragen oder Anträge zu stellen. Weiteren Sachvortrag und Beweisantritt in der Berufungsbegründung, der dem Berufungsgericht Anlaß zu weiterer Aufklärung gegeben hätte, zeigt die Revision nicht auf.
2.
Ob ein Anspruch auf Wiedereröffnung der Verhandlung ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Tatsache eingeführt wird, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde (vgl. hierzu BGHZ 53, 245, 262 und Walchshöfer NJW 1972, 1030), braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Denn die nachgereichten Schriftsätze der Beklagten vom 27. und 29. April 1976 ergeben keinen Wiederaufnahmegrund. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. April 1976 u.a. geltend gemacht, sie habe zur Zeit ihrer Vernehmung am 8. Januar 1975 an einem unerkannten hochgradigen Diabetes gelitten und sich so elend gefühlt, daß sie - einem Ohnmachtsanfall nahe - Traubenzucker eingenommen und hierdurch ihren Zustand noch verschlimmert habe. Zum Beweis für ihre Vernehmungsunfähigkeit hat sie sich in jenem Schriftsatz auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens berufen und zwei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Dieser Vortrag könnte nicht als Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 7 b ZPO) geltend gemacht werden und zwang daher das Berufungsgericht schon deshalb nicht unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Hiernach ist schon die Hauptbegründung des Berufungsurteils für die Nichtberücksichtigung der Schriftsätze vom 27. und 29. April 1976 rechtsfehlerfrei, so daß es auf die Hilfsbegründung und die hiergegen geführten Revisionsangriffe nicht mehr ankommt.
3.
Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Hagen
Linden
Vogt
Räfle