Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1966, Az.: II ZR 34/64
Saldierung der positiven mit den negativen Kapitalkonten der Gesellschafter; Verteilung des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation; Einigung der Prozessparteien über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits; Vergleich im Sinne des § 779 BGB; Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 34/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.12.163
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Kaufmann Erich V ... , R..., Am G ...
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. B ..., H..., G... ...
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 20. Dezember 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte und seine Ehefrau waren Kommanditisten der Firma T... KG, und zwar der Beklagte mit einer Einlage von 90.000 DM. Er war außerdem "Geschäftsführer" und Prokurist. Doch kündigte die Gesellschaft im September 1958 sein Anstellungsverhältnis fristlos. Daraufhin erhob er gegen die Gesellschaft Klage auf Zahlung seines Gehalte und Auflösung der Gesellschaft (9 O 194/53 LG Bielefeld). Durch Teilurteil sprach das Landgericht ihm 6.880 DM an Gehaltsrückständen zu und verurteilte die Gesellschaft, ihm ab März 1959 für die Dauer des Geschäftsführerverhältnisses monatlich 1.200 DM au zahlen. Gegen dieses Teilurteil legte die Gesellschaft Berufung ein. Über dieses Rechtsmittel wie auch über die im ersten Rechtszug anhängig gebliebene Auflösungsklage war im August 1959 noch nicht entschieden.
Zu dieser Zeit befand sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten. Sie entschloß sich deshalb, ihr Betriebsgrundstück nebst Maschinen und Einrichtung zu verkaufen. Eine Firma A... machte ihr ein Kaufangebot, über das die Gesellschafter am 18., 20. und 21. August 1959 berieten. Weil unter ihnen Zweifel darüber bestanden, ob zur Annahme des Angebotes eine 3/4-Mehrheit genüge, strebten sie Einstimmigkeit an. Doch wollten der Beklagte und seine Ehefrau am 20. August 1959 das Angebot nur annehmen, wenn der Beklagte 50.000 DM "auf das Kapital vorweg erhalte", um sich damit eine neue Existenz gründen zu können.
Am nächsten Tage vereinbarten die Gesellschafter: Das Kaufangebot werde angenommen. Die Gesellschaft zahle an den Beklagten noch für vier Monate je 1.500 DM und ferner, wenn das Geld von der Firma A... zum größten Teil eingegangen sei, auf seine Kommanditeinlage einen Teilbetrag von 50.000 DM. Der Beklagte nehme seine Klage gegen die Gesellschaft zurück und verzichte auf seine Rechte aus dem Teilurteil; die Gesellschaft nehme die Berufung gegen dieses Urteil zurück.
In der Folgezeit wurde die Gesellschaft liquidiert. Dabei erhielt der Beklagte neben den 4 x 1.500 DM auch die 50.000 DM. Doch entstanden, weil für das Warenlager nur wenig erlöst werden konnte, weit höhere Verluste, als die Gesellschafter ursprünglich angenommen hatten. Deshalb würde das Liquidationsguthaben des Beklagten nach der Liquidationsschlußbilanz der Gesellschaft nur 27.006,87 DM betragen haben.
Davon ausgehend haben - von der Ehefrau des Beklagten abgesehen - die Gesellschafter mit positiven Kapitalkonten ihre angeblichen Ausgleichsansprüche, insgesamt 22.153,88 DM, an den Kläger abgetreten. Der Kläger macht nunmehr diese Ansprüche geltend. Er behauptet, die 50.000 DM seien nur als Vorschuß auf das damals höher eingeschätzte Liquidationsguthaben des Beklagten gezahlt worden.
Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Rückzahlung der 50.000 DM habe sich seine Kommanditeinlage auf 40.000 DM verringert. Mindestens sei der Vereinbarung vom 21. August 1959 zu entnehmen, daß er die 50.000 DM ohne Rücksicht auf die Höhe seines Liquidationsguthabens behalten dürfe.
Die Vorinstanzen haben der Klage in Höhe von 22.153,88 DM stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
1.
Nach der Berichtigung der Gesellschaftsschulden und nach der Verteilung des sodann noch verbliebenen Gesellschaftsvermögens müssen zwischen den Gesellschaftern die positiven mit den negativen Kapitalkonten noch ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich fällt nicht mehr unter die den Abwicklern durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben; denn mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist die Liquidation beendet. Die Gesellschafter haben demgemäß die Ausgleichung ihrer Konten selbst vorzunehmen. Mithin kann und muß jeder Gesellschafter mangels abweichender Bestimmungen seine etwaige Ausgleichsforderung auch persönlich geltend machen (Schlegelberger/Geßler, HGB, 4. Aufl. § 155 Anm. 17; Weipert, HGB-RGRK 2. Aufl. § 155 Anm. 18). Die von der Revision angeführten Ausführungen von Weipert (§ 110 Anm. 23 am Anfang) gelten für den Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation nicht, sondern haben, wie dort auch betont wird, nur Bedeutung für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft. Ebensowenig kann die Revision sieh darauf berufen, daß die Ehefrau des Beklagten noch eine Forderung gegen die Gesellschaft habe; denn auch das Vorhandensein etwaiger Gesellschaftsschulden steht dem Ausgleich der Kapitalkonten nicht entgegen (BGHZ 26, 133 m.w.N.).
Demgemäß ist der Kläger befugt, die an ihn abgetretenen Ausgleichsforderungen geltend zu machen, wobei unerheblich ist, daß die Ehefrau des Beklagten ihre Forderung nicht ebenfalls an den Kläger abgetreten hat.
2.
Die Revision meint, die Vereinbarung vom 21. August 1959 sei nach § 779 BGB unwirksam.
Das ist unrichtig.
Die Vereinbarung vom 21. August 1959 enthält zwei Absprachen, einmal die Einigung der Gesellschafter darüber, daß das Kaufangebot A... angenommen werden solle, verbunden mit der Zusage an den Beklagten, daß er auf das Kapital vorweg 50.000 DM erhalte, und sodann die Einigung der damaligen Prozeßparteien über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits. Diese beiden Absprachen stehen unabhängig voneinander und stellen entgegen der Auffassung der Revision nicht insgesamt einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB dar. Das ergibt sich zunächst schon aus dem Ablauf der Verhandlungen, in denen zuerst eine Einigung über die erste Absprache und sodann völlig unabhängig davon eine Einigung über die zweite Absprache erzielt worden ist. Der selbständige Charakter dieser beiden Absprachen wird darüber hinaus besonders deutlich aus ihrem Inhalt und den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragschließenden. Denn sämtliche Gesellschafter gingen seinerzeit davon aus, die Kommanditisten würden bei der Liquidation des Unternehmens eine Quote von etwa 75 % bis 80 % ihrer Kapitalkonten erhalten. Angesichts dieser Vorstellung wäre es geradezu sinnwidrig gewesen, daß der Beklagte in der Absprache über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits auf Ansprüche, wie er sagt, in Höhe von mehr als 60.000 DM verzichtete, um dafür die Zusage auf Zahlung von 50.000 DM in Anrechnung auf seine Liquidationsquote zu erhalten, da er nach seiner Meinung diesen Betrag und sogar noch mehr ohnehin zu erwarten hatte. Die Absprache über die Beendigung des schwebenden Verfahrens erhält ihren ausgewogenen Sinn erst und nur dadurch, daß man sie von der anderen Absprache löst und sie allein für sich betrachtet. Bei dieser Beurteilung stellt sich die Sachlage so dar, daß die seinerzeit anhängigen Ansprüche des Beklagten - abgesehen davon, daß sie noch streitig und deshalb in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft waren - jedenfalls durch die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des gemeinsamen Unternehmens und den dadurch notwendig gewordenen Verkauf des Unternehmens in ihrem wirtschaftlichen Wert eine entscheidende Einbuße erlitten hatten. Bei dieser Sachlage war es vom Standpunkt des Beklagten durchaus verständlich, daß er sich im Wege gegenseitigen Nachgebens mit den Zusagen der Gesellschaft in der zweiten Absprache begnügte, die ihm ein echtes Äquivalent für die Aufgabe seiner rechtlich zweifelhaften Ansprüche gewährten.
Rechtlich gesehen stellt sich die zweite Absprache in der Vereinbarung vom 21. August 1959 zwar als ein Vergleich dar, weil hier eine Einigung im Wege gegenseitigen Nachgebens erzielt worden ist und sie den Streit der Parteien über die anhängigen Ansprüche des Beklagten, beseitigt hat. Unabhängig davon ist aber die erste Absprache. Sie hat keinen Vergleichscharakter; in ihr ist kein Streit und keine Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden. Diese Absprache kann somit auch nicht gemäß § 779 BGB deshalb nichtig sein, weil der seinerzeit als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprach.
3.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Gesellschafter die Kommanditeinlage des Beklagten als Maßstab für die Gewinn- und Verlustverteilung nicht herabgesetzt hätten.
Insoweit lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Gegenteil daraus zu folgern, daß die Einlage in der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 1959, anders als vorher und nachher, nur mit 50.000 DM (40.000 DM waren einige Wochen zuvor an den Beklagten gezahlt werden) ausgewiesen worden ist.
4.
Die Gesellschafter haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, der Beklagte solle die 50.000 DM auch dann behalten dürfen, wenn sein Liquidationsguthaben geringer sei.
Auch dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Die Gesellschafter haben den Verlust im August 1959 nur auf 20 bis 25 % geschätzt. Sie haben demgemäß nicht damit gerechnet, der Beklagte werde die 50.000 DM teilweise zurückzahlen müssen. Daß sie gleichwohl erwogen hätten, die Einlage des Beklagten könnte unter 50,000 DM sinken, und daß sie vorsorglich auch für diesen Fall eine Vereinbarung zu seinen Gunsten getroffen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. Mindestens waren die von der Revision als Übergängen gerügten Beweisantritte nicht in diesem Sinne zu verstehen, so daß das Berufungsgericht nicht genötigt war, ihnen noch nachzugehen.
5.
Der Beklagte behauptet selbst nicht, er habe befürchtet, er könnte mehr als 40.000 DM seiner 90.000 DM betragenden Einlage verlieren, und sei schon damals der Meinung gewesen, auch in diesem Falle nichts zurückzahlen zu brauchen.
Deshalb bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht auch kein Grund zu der Annahme, die Gesellschafter hätten "aneinander vorbeigeredet".
6.
Entgegen der Ansicht der Revision können ihr schließlich auch nicht die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage zum Erfolg helfen. Zwar gingen die Gesellschafter bei der ersten Absprache davon aus, der Beklagte werde angesichts der zu erwartenden Liquidationsquote die vorweg erhaltenen 50.000 DM nicht zurückzuzahlen brauchen. Die Tatsache, daß sich diese Vorstellung später als unrichtig erwies, kann jedoch nicht dazu führen, daß der Beklagte nunmehr in Höhe des vorweg erhaltenen Betrages von 50.000 DM nicht ausgleichspflichtig ist. Denn es kann keineswegs genagt werden, daß die Gesellschafter bei richtiger Einschätzung der späteren Entwicklung dem Beklagten eine solche Zusage gemacht hätten oder jedenfalls nach Treu und Glauben hätten machen müssen. Für ein solches Entgegenkommen bestand für sie kein Anlaß.
7.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Kapitalkonto des Beklagten nach der Liquidationsschlußbilanz negativ ist und daß danach die Ausgleichsansprüche derjenigen Gesellschafter, die ihre Forderungen an den Kläger abgetreten haben, 22.153,88 DM betragen.
Die Revision greift diese Feststellung zwar mit dem Hinweis an, der Beklagte habe in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Jahresbilanzen 1957 - 1961 unrichtig gewesen seien.
Aber auch das kann der Revision nicht weiterhelfen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beanstandungen des Beklagten gegen die Bilanzen hätten sich nicht gegen die einzelnen Bilanzansätze, sondern dagegen gerichtet, daß einzelne geschäftliche Maßnahmen und eingetretene Verluste, die in den Bilanzen ihren Niederschlag gefunden hätten, zu bemängeln seien. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bilanzen und die darin ausgewiesenen Kapitalkonten für die Ausgleichspflicht des Beklagten zugrunde zu legen seien.
Die Kosten der nach alledem unbegründeten Revision müssen dem Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt werden.