Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1974, Az.: V ZR 128/72
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbbaurechtsvertrages; Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbbauzinsforderungen ; Anspruch eines Testamentsvollstreckers auf Erhöhung von Erbbauzinszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 128/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 16.05.1972
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 966-967 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 697-698
- MDR 1974, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Erhöhung eines im Jahre 1964 (1) vereinbarten Erbbauzinses, wenn der Erbbaurechtsvertrag keine Anpassungsklausel enthält.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Am 20. September 1954 bestellte der Hausmakler F. als damaliger Testamentsvollstrecker des verstorbenen und von seiner Witwe beerbten Bauern K. den beklagten Eheleuten ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren an einem 529 qm großen Nachlaßgrundstück in G. (heute N.); den Erbbauzins setzten die Vertragschließenden auf jährlich 57,70 DM fest. Die Beklagten errichteten auf dem Grundstück ein Haus, das von ihnen bewohnt wird, und leisteten seit Oktober 1954 Erbbauzinszahlungen in der vereinbarten Höhe.
Der Kläger, der inzwischen anstelle von Franzen als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, verlangt von den Beklagten für die Zeit ab 1971 eine Erhöhung ihrer Erbbauzinszahlungen auf 529 DM jährlich: Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich so stark verändert, daß der 1954 vereinbarte Jahresbetrag heutzutage keine gleichwertige Gegenleistung mehr für die Überlassung des Grundstücks darstelle; er müsse, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, an das jetzige Preisgefüge angepaßt werden; der übliche Jahreserbbauzins für Grundstücke der hier vorliegenden Art, der nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden seinerzeit etwa 0,10 DM je Quadratmeter betragen habe, sei bis zur Klageerhebung (Februar 1971) auf 1,40 DM/qm angestiegen und habe sich in der Folgezeit noch weiter erhöht. Geklagt wird auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, an die Witwe K. 471,50 DM nebst Zinsen als Unterschiedsbetrag für 1971 zu zahlen, und auf Feststellung, daß für die Zeit seit dem 1. Januar 1972 jährlich 529 DM - hilfsweise bestimmte Beträge jeweils zwischen 57,70 DM und 529 DM - geschuldet würden.
Die Beklagten, die Klageabweisung beantragen, sind dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung rechtfertigen der allgemeine Kaufkraftschwund der Deutschen Mark und das Ansteigen der Grundstückspreise keine nachträgliche Erhöhung des ein für allemal und ohne vertragliche Wertsicherungsklausel auf jährlich 57,70 DM festgesetzten Erbbauzinses; die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten hier schon deshalb nicht angewendet werden, weil die Beteiligten bei Vertragsabschluß keineswegs davon ausgegangen seien, der vereinbarte Jahresbetrag werde sich stets im gleichen Verhältnis zur Kaufkraft des Geldes halten; außerdem sei der Witwe K., die noch weiteren umfangreichen Grundbesitz habe und deren Lebensunterhalt infolgedessen gesichert sei, ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung zuzumuten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Da die Partner des Erbbaurechtsvertrages vom 20. September 1954 über eine künftige Anpassung der Erbbauzinshöhe an veränderte Umstände nichts vereinbart haben - eine solche Vereinbarung hätte trotz des Bestimmtheitsgebotes in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO mit schuldrechtlicher Wirkung getroffen werden können (BGHZ 22, 220, 223; 61, 209, 211) -, läßt sich der Erhöhungsanspruch, den der klagende Testamentsvollstrecker nunmehr geltend macht (§ 2212 BGB), allein auf § 242 BGB stützen. Gegen eine Anwendung der aus dieser Vorschrift abgeleiteten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbbauzinsforderungen bestehen an sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Bedenken (Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1957, V ZR 270/56, RdL 1958, 7, 8, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64). Ein nachträglicher Eingriff in vertraglich geregelte Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben setzt jedoch, weil Verträge im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eingehalten werden müssen, eine derartig einschneidende Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus, daß ein weiteres Festhalten am Vertrag dem dadurch benachteiligten Partner billigerweise nicht zuzumuten wäre (vgl. BGH a.a.O.).
An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Felle. Der Kläger könne sich - so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt - zur Begründung seines Begehrens, daß der Erbbauzins höher als vereinbart festgesetzt werde, weder auf die seit Vertragsabschluß eingetretene Minderung der Kaufkraft des Geldes noch auf das starke Ansteigen der Mieten und Grundstückspreise berufen. Bei Vertragsverhältnissen mit jahrzentelanger (2) Dauer müsse jeder Beteiligte mit zukünftigen Änderungen der maßgeblichen Umstände rechnen, so daß die feste Vereinbarung eines Erbbauzinses ohne zusätzliche Währungsgleitklausel stets für die Vertragspartner ein gewisses Risiko bedeute; in solchen Fällen könne man ohne nähere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, die Vertragsschliessenden hätten trotz Kenntnis dieses Risikos das Fortbestehen des Äquivalenzverhältnisses stillschweigend zur Geschäftsgrundlage erhoben (unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Entscheidung RdL 1958, 7, sowie auf die zu Kaliabbauverträgen ergangenen Urteile des Senats vom 14. Oktober 1959, LM BGB § 242 Bb Nr. 34, und vom 21. Dezember 1960, LM a.a.O. Nr. 39; vgl. ferner Urteil vom 2. November 1965, LM a.a.O. Nr. 49). Wenn auch in den Jahren 1954 bis 1970 (bezogen jeweils auf bestimmte Personengruppen) die Lebenshaltungskosten sich von 85,2 auf 123,7 und die Wohnungsmieten sogar von 72,5 auf 168,5 Punkte erhöht hätten, rechtfertige dies nicht den Schluß, daß der vereinbarte Jahreserbbauzins von 57,70 DM schlechthin keine Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks mehr darstelle. Das Berufungsgericht räumt ein, daß eine für den Forderungsberechtigten günstigere Beurteilung geboten sein könne, falls die betreffende Vereinbarung zur Sicherung seines Lebensunterhalts habe dienen sollen; aber dies sei hier hinsichtlich des Erbbauzinses nicht dargetan, vielmehr besitze die Witwe K. unbestrittenermaßen noch zahlreiche Ländereien am Randgebiet von H.; daher lasse sich nicht feststellen, daß sie, wenn die begehrte Anpassung der Erbbaurechtsverträge unterbleibe, in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde.
Diese Urteilsausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie halten indessen einer rechtlichen Nachprüfung stand.
2.
Ohne Rechtsverstoß hat der Berufungsrichter das nach seinen Feststellungen zwischen 1954 und 1970 eingetretene Ansteigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten (und der Wohnungsmieten insbesondere) ebensowenig wie die starke Erhöhung der Grundstückspreise in dem hier in Betracht kommenden Gebiet für ausreichend erachtet, um den Klageanspruch auf Anpassung des vereinbarten Erbbauzinses an die veränderten Verhältnisse gemäß § 242 BGB berechtigt erscheinen zu lassen. Er ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß nicht jede Äquivalenzstörung, und sei sie auch erheblich, es bereits gestattet (3), sich einseitig von vertraglichen Regelungen loszusagen, sondern daß dies allenfalls bei solchen Störungen des Leistungsausgleichgewichts (4) statthaft sei, die über das vernünftigerweise von jedem Vertragsbeteiligten zu tragende Risiko weit hinausgingen und es dem benachteiligten Partner unmöglich machten, in jener Regelung sein eigenes Interesse auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. Wenn das Oberlandesgericht das erwähnte Risiko bei Verträgen mit sehr langer Laufzeit (hier 99 Jahre), aber ohne Anpassungsklausel vor allem in der für jedermann erkennbaren Ungewißheit erblickt, ob die Verhältnisse während der gesamten Vertragsdauer gleichbleiben oder aber sich zu Ungunsten der einen oder anderen Seite ändern würden, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RdL 1958, 7, 9); hiernach geht es in der Regel nicht an, unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls das eingegangene Risiko auf den anderen Vertragspartner abzuwälzen und damit im Ergebnis eine stillschweigende Währungsgleitklausel in den Vertrag hineinzuinterpretieren (LM BGB § 242 Bb Nr. 34, Nr. 39 und Nr. 49).
Die Revision hält diese Rechtsprechung, bei der es sich um Entscheidungen aus den Jahren 1957 bis 1960 - in einem Fall (LM a.a.O. Nr. 49) auch noch aus dem Jahr 1965 - handele, für überholt durch die seitherige weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse; sie bittet um Nachprüfung, ob sich der damalige strenge Standpunkt heute noch aufrechterhalten lasse. Zur Begründung verweist sie auf die zunehmende (seit 1970 sogar "galoppierende") Geldentwertung, die beträchtliche Erhöhung der Baulandpreise sowie das starke Ansteigen von Lebenshaltungskosten und Wohnungsmieten, Damit habe sich die Beurteilungsgrundlage gegenüber den erwähnten Entscheidungen so erheblich verändert, daß zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ein Ausgleichsanspruch des Erbbaurechtsausgebers gemäß § 242 BGB jedenfalls nunmehr in Betracht gezogen werden müsse.
Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Er hat den von der Revision beanstandeten Beurteilungsmaßstab, wonach bei Erbbaurechtsverträgen ohne schuldrechtliche Anpassungsklausel eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Zinshöhe aus Billigkeitserwägungen nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommt, nämlich allein zur Vermeidung eines mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnisses, nicht bloß in jenen früheren, bis 1965 ergangenen Entscheidungen angewendet, sondern ebenso in der Folgezeit (Urteil vom 18. Oktober 1968, V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65). Daran wird auch nach erneuter Prüfung für den Regelfall festgehalten. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer bedenklichen Aufweichung des Grundsatzes der Vertragstreue und zu nicht abzusehenden, der Rechtssicherheit abträglichen Folgen im Grundstücksverkehr führen. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1973, BGHZ 61, 31, und den darin angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere WM 1973, 566). Dort ist allerdings, trotz Fehlens vertraglicher Anpassungsklauseln, mit Rücksicht auf die Geldentwertung eine Erhöhung vereinbarter Leistungen zugebilligt worden. Aber in jenen Fällen ging es jeweils um Ruhegehaltsbezüge, also um Gelder, die der Altersversorgung und damit dem Lebensunterhalt des Berechtigten zu dienen bestimmt waren (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf den Versorgungscharakter in BGHZ a.a.O. S. 36). Ein solcher Sachverhalt ist hier nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Ebensowenig läßt sich der vorliegende Fall vergleichen mit dem am 14. November 1973 vom IV. Zivilsenat entschiedenen (IV ZR 147/72, NJW 1974, 137 = WM 1974, 22; Berechnung des Zugewinns nach §§ 1373, 1376 BGB bei nur nomineller Wertsteigerung des Anfangsvermögens).
Das Berufungsgericht hat die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze rechtsirrtumsfrei auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere die Würdigung, die es dem Ansteigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten und der Mieten in näher beschriebenem Umfang hat zuteil werden lassen. Für die Annahme, daß es bei seiner Entscheidung die von ihm selbst eingeholte Auskunft des zuständigen Landratsamtes vom 3. Januar 1972 über die Entwicklung der Bodenpreise in der ehemaligen Gemeinde Garstedt unberücksichtigt gelassen habe, besteht zumal angesichts der wiederholten Erwähnung der "Grundstückspreise" im angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt. Inwieweit die Revision aus dieser Auskunft mit Recht eine Erhöhung des Quadratmeterpreises für Bauland "bis auf das Dreißigfache" folgert, mag dahinstehen; denn für die Frage der Angemessenheit von Erbbauzinserhöhungen kommt es ohnehin in erster Linie auf den Stand der Lebenshaltungskosten an, während die gerade im letzten Jahrzehnt vielfach in ungesundem Maß gestiegenen Bodenpreise dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen (Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972, V ZR 137/71, NJW 1973, 142, 143; vgl. auch den inzwischen durch Gesetz vom 8. Januar 1974 - BGBl I 41 - eingefügten § 9 a ErbbauVO).
a)
Entgegen ihrer Ansicht kam es für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nicht darauf an, ob am 20. September 1954, wie der Kläger behauptet und in das Wissen des als Zeugen benannten früheren Testamentsvollstreckers F. gestellt hatte, die Vertragschließenden weder den allgemeinen Kaufkraftschwund noch den Umstand vorausgesehen hatten, daß die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke künftig "eine so ungewöhnliche Wandlung erfahren würde" (Berufungsbegründung, S. 3 f). Denn auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, käme bei der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage keine Erbbauzinserhöhung in Betracht, weil es für eine solche Vertragsanpassung nach Treu und Glauben hier an der weiteren Voraussetzung fehlt, daß ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem dem benachteiligten Vertragspartner unzumutbaren Ergebnis führen würde (vgl. oben zu Nr. 2).
Außerdem entbehrte jene Behauptung des Klägers einer näheren Substantiierung, wie sie angesichts des gegnerischen Vorbringens (Schriftsätze vom 1. April 1971, S. 2 f, und vom 21. April 1972, S. 1) unter den vorliegenden Umständen erforderlich gewesen wäre. Der Kläger durfte sich nicht darauf beschränken, ganz allgemein jede Kenntnis oder Vorausahnung der weiteren Preisentwicklung seitens der Vertragsbeteiligten in Abrede zu stellen, sondern er hätte unter Anführung konkreter, nachprüfbarer Tatsachen im einzelnen darlegen müssen, daß und warum der damalige Testamentsvollstrecker, ein hamburgischer Hausmakler, die von den Beklagten geschilderten Entwicklungstendenzen der Wirtschaft nicht gesehen oder ihre Auswirkung auf das Vertragsverhältnis der Parteien unrichtig eingeschätzt habe.
Auch für eine ergänzende Auslegung (§ 157 BGB), wie sie nach Meinung der Revision wegen Fehlens einer Wertsicherungsklausel im Erbbaurechtsvertrag hätte vorgenommen werden müssen, war unter diesen Umständen kein Raum.
b)
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den Grund, aus dem seinerzeit die Aufnahme einer Währungsgleitklausel in den Erbbaurechtsvertrag der Parteien unterblieb, ungeprüft gelassen zu haben, obgleich zu einer solchen Prüfung, wie sie meint, besonderer Anlaß bestanden habe (§ 286 ZPO). Im September 1954, als der Vertrag geschlossen wurde, sei nämlich die Zulässigkeit schuldrechtlicher Anpassungsvereinbarungen für Erbbauzinsen im Schrifttum noch umstritten gewesen (unter Bezugnahme auf Huber, NJW 1952, 687 und Staudinger/Ring, BGB 11. Aufl. zu § 9 ErbbauVO Anm. 17). Die Frage habe dann erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1956 (BGHZ 22, 220) ihre endgültige Klärung im bejahenden Sinne erfahren.
Bei dieser Rüge wird übersehen, daß der Kläger sich in den Tatsacheninstanzen hierauf nicht berufen hat. Das Fehlen einer derartigen Vereinbarung suchte er damals allein damit zu erklären, die Vertragschließenden hätten den weiteren Kaufpreisschwund sowie den künftigen Wandel in der Bewertung von Grundstücken nicht vorausgesehen (vgl. oben zu a). Angesichts dieses auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorbringens war das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 139 ZPO gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger auf die seinerzeitige Ungeklärtheit der Rechtslage hinzuweisen und ihn zu fragen, ob hierin etwa der Grund für jenes Unterlassen gelegen habe. Wenn nunmehr die Revision letzteres behauptet und unter Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge geltend macht, auf richterliches Befragen hätte der Kläger vorgetragen und den beurkundenden Notar als Zeugen dafür benannt, daß dieser auf Grund einer 1954 in seinem Amtsbezirk allgemein verbreiteten Übung die Aufnahme von Wertsicherungsklauseln in Erbbaurechtsverträge wegen rechtlicher Bedenken vermieden und die Vertragspartner ausdrücklich hierüber belehrt habe, setzt sie sich zu jener früheren Sachdarstellung der eigenen Partei in Widerspruch.
Damit erledigt sich zugleich die von ihr (unter Hinweis auf BGH WM 1967, 1147, 1148 = BB 1967, 1355) aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht im Falle eines für den Kläger günstigen Beweisergebnisses Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB gehabt haben würde.
c)
Als rechtsirrtumsfrei erweist sich die tatrichterliche Würdigung, es sei nicht erkennbar, daß die Witwe K., die nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten noch zahlreiche weitere Ländereien im Hamburger Randgebiet besitze, in der ihr zukommenden Lebensführung beeinträchtigt sein würde, wenn man "die Erbbaurechtsverträge" nicht an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse anpasse. Schon die Verwendung des Plurals in diesem Satz des angefochtenen Urteils - es handelt sich danach um mehrere Verträge - spricht gegen die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß der Vertrag der Parteien nur ein Teilstück aus einem größeren Grundbesitz betreffe, der zu gleichen Bedingungen wie die hier streitige Parzelle im Erbbaurecht vergeben worden sei. Außerdem ließ der vorinstanzliche Sachvortrag des Klägers jegliche Angaben über den Umfang des Gesamtgrundbesitzes sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erbin vermissen; an wievielen Nachlaßgrundstücken Erbbaurechtebestellt worden sind, was daraus der Frau K. jährlich insgesamt an Erbbauzins zufließt und welche wirtschaftlichen Folgen es für ihren Lebensunterhalt haben würde, wenn die erstrebte Anpassung der Zinshöhe unterbleibt, ist nicht vorgetragen worden. Auf das Fehlen solcher Tatsachenbehauptungen hatte bereits das Landgericht hingewiesen und seine klagabweisende (5) Entscheidung gerade auch hiermit begründet. Ging der Kläger im zweiten Rechtszug wiederum nicht näher auf diesen Punkt ein, so konnte der Berufungsrichter daraus ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, eine standesmäßige Lebensführung der Erbin werde, auch wenn man an der getroffenen Vertragsregelung festhalte, nicht ernstlich in Frage gestellt. Daß dies der Lebenserfahrung zuwiderlaufe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
d)
Soweit die Revision aus § 14 Abs. 4 des Erbbaurechtsvertrags vom 20. September 1954, wonach die Maklergebühren von beiden Parteien "mit je 4 % des Objektwertes (30-fache Jahreserbbauzinse)" zu tragen waren, entnehmen möchte, man habe damals den Erbbauzins in einer bestimmten Relation zum Grundstückswert festgesetzt, vermag dem der Senat - schon mangels entsprechenden Tatsachenvortrags in den Vorinstanzen - nicht zu folgen.
4.
Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell
von der Mühlen
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.:
(3) Red. Anm.:
(4) Red. Anm.:
(5) Red. Anm.: