Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1974, Az.: 2 AZR 278/73
Prozeßverwirkung; Unzulässige Rechtsausübung; Verwirkung; Schwangerschaft; Nachweis der Schwangerschaft; Fristsetzung durch Arbeitgeber; Verletzung der Nachweispflicht; Kündigungsverbot; Verlust des Mutterschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1974
- Aktenzeichen
- 2 AZR 278/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 04.04.1973 - 5 Sa 525/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 161 - 178
- DB 1974, 1170 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 2355-2358 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 256-258 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 229-231 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei Verletzung der Nachweispflicht"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine schwangere Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer von ihm ausgesprochenen Kündigung mitgeteilt hat, daß eine Schwangerschaft bestehe oder vermutet werde, verliert auch dann nicht den Kündigungsschutz des § 9 MuSchG, wenn sie dem Arbeitgeber auf Verlangen das Bestehen der Schwangerschaft binnen angemessener Frist nicht nachweist.
2. Danach wirkt sich die Verletzung der Nachweispflicht zwar nicht unmittelbar auf das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG aus; sie kann aber dazu führen, die Berufung auf den Kündigungsschutz als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für den Einwand der Verwirkung vorliegen, ferner einen Annahmeverzug des Arbeitgebers vorübergehend auszuschließen oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auszulösen, die für die Zeit der Nichtbeschäftigung seine Lohnzahlungspflicht praktisch aufheben. Es hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab, ob und welche dieser möglichen Rechtsfolgen eintreten.