Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1990, Az.: 4 StR 486/90
Führen eines Kraftfahrzeuges, obwohl man Kenntnis von der eigenen Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses weiß; Möglichkeit der Einschränkung der Erkenntnisfähigkeit; Anforderungen an den Vorwurf vorsätzlichen Handelns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 486/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 08.08.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1991, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 117-118 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
Gerd P. aus S. geboren am ... 1949 in G.
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille kann die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer zweitstündigen Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, geschmälert sein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. November 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. August 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen "vorsätzlicher Verkehrsgefährdung" wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlicher "Verkehrsgefährdung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben und deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1990 zu Recht dargelegt hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit es das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs betrifft. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Faschingsdienstag dieses Jahres nach Geschäftsschluß von 12 bis 15 Uhr mit seinen Kollegen Sekt, den er nicht zu trinken gewöhnt war. Die genaue Menge ließ sich nicht mehr ermitteln. Danach fühlte er sich "alkoholbedingt unwohl, ihm war schlecht, weshalb er bis 17.00 Uhr zunächst ... noch einen Spaziergang machte, um 'nüchtern zu werden'". Das Urteil fährt dann fort: "Obwohl er wußte, daß ein derartiges Ausnüchtern keinen Erfolg zu haben vermochte und sich im klaren war, daß er wegen seines Zustandes keineswegs fahren sollte, setzte er sich ... ans Steuer seines Pkws". Er trat die geplante Heimfahrt zu seinem etwa 40 km entfernten Wohnort an (UA 5). Weiter führt das Urteil aus: "Die durch seine Alkoholisierung gegebene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm er hierbei zumindest billigend in Kauf". Im Rahmen der Strafzumessung heißt es dann noch: "Auch hatte er sein Maß an Trunkenheit zutreffend als hoch eingeschätzt und eigens vor Fahrtantritt noch einen Ausnüchterungsspaziergang unternommen. Daß dies indes ein ungeeignetes Mittel ist, die Fahrtüchtigkeit in kurzer Zeit wieder zu erlangen, ist allgemein bekannt" (UA 9). Etwa 5 km vor dem Erreichen seines Fahrtziels kam es dann zu dem folgenschweren Verkehrsunfall.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. Das Landgericht geht, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt, von einem Verstoß gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 StGB aus. Bei diesem Vergehen handelt es sich um eine sog. "Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination", bei der die Gefahr fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt worden sein muß. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 11 Abs. 2 StGB) ist eine solche Tat allerdings als vorsätzlich begangen anzusehen.
Die Ausführungen der Strafkammer lassen indessen besorgen, daß sie die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes verkannt hat. Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß der Angeklagte nach dem ausgiebigen Genuß von Sekt selbstkritisch genug gewesen ist, sich nicht unmittelbar danach ans Steuer seines Fahrzeugs zu setzen. Er hat vielmehr einen zweistündigen Spaziergang unternommen, um wieder nüchtern zu werden. Wie er den Erfolg dieser Maßnahme eingeschätzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht eindeutig. Während einmal davon gesprochen wird, der Angeklagte habe gewußt, daß ein derartiges Ausnüchtern "keinen Erfolg zu haben vermochte" (UA 5), heißt es an anderer Stelle (UA 9) nur ganz generell, es sei allgemein bekannt, daß ein solcher Ausnüchterungsspaziergang ein ungeeignetes Mittel sei. Das schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte diese allgemeine Kenntnis nicht gehabt hat, sie aber hätte haben können. Dies würde aber nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen.
Die Strafkammer hat weiter nicht bedacht, daß der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er seinen Entschluß zur Fahrt zunächst zwei Stunden hinauszögerte und schließlich doch losfuhr, infolge des genossenen Alkohols in seiner Erkenntnisfähigkeit möglicherweise eingeschränkt gewesen ist. Die ihm um 18.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1.78 Promille. Bei der gebotenen Rückrechnung zu seinen Gunsten mit einem Wert von 0.2 Promille pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0.2 Promille (BGH NStZ 1986, 114) kann der Angeklagte bei dem Entschluß zur Fahrt gegen 17 Uhr nahezu 2.4 Promille Alkohol im Blut gehabt haben. Bei einem solchen Wert kann aber die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer zweistündigen Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, geschmälert gewesen sein. Davon ist zu seinen Gunsten auszugehen.
Nach den Gesamtumständen sind - unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen - auch in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns tragen könnten.
Dagegen läßt sich aus den getroffenen Feststellungen der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne Einschränkungen herleiten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.
Die Höhe der Strafe wird hierdurch nicht beeinflußt. Die Strafkammer hat die Strafe zutreffenderweise (§ 52 Abs. 2 StGB) dem § 222 StGB entnommen (im Urteil - UA 9 - irrtümlich als § 230 StGB bezeichnet). Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Straftatbestand ist gleichzeitig viermal verwirklicht worden. Daneben ist tateinheitlich eine fahrlässige Körperverletzung (Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) begangen worden. Die weiter in Tateinheit mit den übrigen Delikten stehende fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs ist lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Diese allgemeine Einordnung des Unrechtsgeschehens durch den Gesetzgeber zeigt ebenso wie die konkrete Gewichtung der Schuld, daß das Schwergewicht des verwirklichten Unrechts hier auf den Taten beruht, die von der Schuldspruchänderung nicht berührt werden.
Da auch der Maßregelausspruch Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich das Rechtsmittel als im Ergebnis unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Goydke
Steindorf
Maatz
Basdorf