§ 119 BbgSchulG - Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.
(2) Die freien Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie Daten zu statistischen Zwecken zu übermitteln und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.