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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1955, Az.: BVerwG V C 112.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 112.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 15.12.1953

Fundstelle

  • ZMR 1956, 30

Amtlicher Leitsatz

Da das Kontrollratsgesetz Nr. 18 (Wohnungsgesetz) für den freiwilligen Wohnungstausch keine Regelung trifft, ist eine unter seiner Geltung getroffene derartige Regelung nicht revisibel.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring,
Dr. Frhr. v. Turegg und Prof. Dr. Bettermann
am 19. September 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war Untermieter von zwei Zimmern der Wohnung D.straße ..., II in H.. Am 8. Mai 1952 beantragte er bei der Beklagten, den Tausch seiner Räume mit der Wohnung des A. K., R.straße ..., III zu genehmigen. Diese Wohnung enthält drei Zimmer und eine Küche. Die Beklagte genehmigte den Tausch unter Vorbehalt des Widerrufs. Der Kläger bezog die Wohnung R.straße ... K. jedoch wanderte nach Amerika aus, ohne die Tauschräume des Klägers in der D.straße zu beziehen.

2

Als die Beklagte dies erfuhr, erfaßte sie die von dem Kläger aufgegebenen Räume und die vom Kläger bezogene Wohnung. Schließlich widerrief sie die Tauschgenehmigung mit der Begründung, daß K. die Wohnräume D.straße ..., II nicht bezogen habe.

3

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner gegen die Erfassung und den Widerruf der Tauschgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage mit der Begründung stattgegeben, daß der Widerruf an sich zwar zulässig gewesen sei, hier aber ein sachliches Motiv dafür nicht vorgelegen habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg wiederherzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

6

Der Kläger hat die Erfassung der von ihm bezogenen Wohnung angefochten und seinen auf Aufhebung der Erfassung gerichteten Antrag auch in der Revisionsinstanz aufrechterhalten. Insoweit muß die Revision schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Kläger nach wie vor seinen Klageantrag stellt, obwohl er insoweit die Erledigung der Hauptsache hätte erklären sollen, weil er durch die Erfassung seit dem 1. Juli 1953 - dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (BGBl. I S, 97) - WBewG - in Kraft getreten ist - nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist. Dahin hat der Senat schon wiederholt entschieden, insbesondere durch die Urteile vom 6. April 1955 in den Sachen BVerwG V C 105.54 (NJW 1955 S. 1082 [BVerwG 06.04.1955 - BVerwG V C 105/54]) und BVerwG V C 102.54.

7

Über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Tauschgenehmigung hat das Berufungsgericht mit Recht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1955, NJW 1955 S. 1291) auf Grund des Gesetzes Nr. 18 des Alliierten Kontrollrats (Wohnungsgesetz) vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 5 vom 31. März 1946 S. 117) - WG - und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entschieden. Seine Entscheidung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen: Nach dieser Vorschrift kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. In dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise läßt sich hier die Revision jedoch nicht begründen.

8

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Wohnungsgesetz schon deshalb nicht revisibel ist, weil es nicht der Bundesgesetzgeber erlassen hat, sondern der Alliierte Kontrollrat. Denn diese Frage ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreites unerheblich. Das Wohnungsgesetz selbst enthält für den freiwilligen Wohnungstausch, der hier zur Rede steht, keine Regelung. In Art. VI b ist vielmehr nur bestimmt, daß die deutschen Behörden zwecks Vermehrung des vorhandenen Wohnraumes in ihrem Amtsreich einen Wohnungstausch anordnen können, wenn dies eine bessere Verteilung des Wohnraumes bedeutet. Aber alle sonstigen Bestimmungen über den Wohnungstausch fehlen.

9

Es kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in einem Falle entscheiden könnte, in dem eine Tauschanordnung im Sinne des Art. VI b Wohnungsgesetz widerrufen worden ist; es könnte die Meinung vertreten werden, daß der im Gesetz für die Anordnung eines Zwangstausches ausdrücklich getroffenen Regelung kraft ungeschriebenen Rechts auch der Widerruf einer solchen Anordnung (als des contrarius actus) zugehöre und deshalb auch die Frage des Widerrufs auf Grund des revisiblen Rechts zu entscheiden sei. Für den freiwilligen Tausch würde dadurch jedoch nichts gewonnen: Das Wohnungsgesetz hat dieses Rechtsinstitut, das dem damaligen Gesetzgeber nicht unbekanntgewesen sein kann, selbst nicht geordnet und ist darin anders verfahren als neuerdings der Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 4 WBewG. Das Wohnungsgesetz hat die Regelung des freiwilligen Wohnungstausches vielmehr nachgeordneten Stellen, den deutschen Wohnungsbehörden (Art. I Nr. 3 WG) und damit insbesondere auch der Landesgesetzgebung überlassen. Das hamburgische Landesrecht sieht der Sache nach eine solche Regelung offenbar auch vor; vgl. § 28 der Vollzugsanordnung gemäß Art. I Ziff. 3 des Wohnungsgesetzes (Kontrollratsgesetz Nr. 18) vom 1. April 1949 (Amtl. Anzeiger S. 239). Dabei kann die Rechtsnatur dieser "Tauschgenehmigung" hier dahingestellt bleiben; das gilt sowohl für die Frage, ob diese Vollzugsanordnung eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsanweisung ist, als auch für die andere Frage, welche - beschränkte - rechtliche Bedeutung einer solchen durch das Landesrecht vorgeschriebenen Tauschgenehmigung beizulegen ist; vgl. hierzu Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht, 1947, 2. Teil F III Alb (S. 64). Denn es ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, diese Vorfragen zu prüfen. Das Gericht ist insbesondere auch verhindert, die Frage zu entscheiden, deretwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, ob der Widerruf der Tauschgenehmigung im vorliegenden Falle zulässig war. Denn für die Entscheidung dieser Frage und damit des vorliegenden Rechtsstreits insgesamt ist ausschließlich das hamburgische Landesrecht maßgebend. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann